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Plenum 18. Mai 2017 - Mündliche Anfragen

Frage 10: Rechtsänderung im Glücksspielrecht - Losverfahren für Spielhallen


Abgeordneter Adrian Mohr und Reinhold Hilbers (CDU)

Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr namens der Landesregierung

Vorbemerkung der Abgeordneten

Dem Landtag liegt ein Gesetzentwurf der Landesregierung vor, mit dem per Los-Entscheid über das Weiterbestehen bzw. die Schließung von Spielhallen entschieden werden soll. Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen beabsichtigen offenbar, das Gesetz noch in der laufenden Legislaturperiode zu verabschieden. Nach Meinung von Experten sind damit ein erheblicher Arbeitsplatzverlust und ein deutlicher Eingriff in eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetriebe verbunden. Niedersachsen scheint zudem das einzige Bundesland zu sein, in dem die im Glücksspielstaatsvertrag eingeräumte Möglichkeit, auf kommunaler Ebene Härtefallentscheidungen zu treffen, nicht genutzt werden soll.

Vorbemerkung der Landesregierung

Dem Niedersächsischen Landtag liegt das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Glückspielgesetzes vor (Drs. 17/ 7942). Die Fragesteller scheinen der Annahme zu sein, dieses Änderungsgesetz sei Auslöser für die hohe Zahl von Verwaltungsverfahren und die weitreichenden Auswirkungen, die von den Betreibern von Spielhallen abverlangt würde bzw. denen diese im Ergebnis ausgesetzt sind. Insoweit gilt es zunächst richtig zu stellen, dass Spielhallenbetreiber durch den in der 16. Legislaturperiode beschlossenen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV – Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 15.12.2011) und das dazu beschlossene Nds. Ratifizierungsgesetz (vom 28.06.2012) neuen Verpflichtungen unterliegen. Hierzu gehört eine neue Erlaubnispflicht. Erlaubnisvoraussetzung ist, dass ein Mindestabstand eingehalten wird. Mehrfachkomplexe und der Betrieb von mehr als einer Spielhalle in einem Gebäude oder Gebäudekomplex sind verboten.

Die Landesregierung unterstützt ausdrücklich, das auf diesem Weg verfolgte Ziel, die Zahl von Spielhallen und damit das Glücksspielangebot deutlich zu reduzieren, das legale Angebot mindestens aber zu entzerren. Wie die Landtagsmehrheit des Niedersächsischen Landtages in der 16. Legislaturperiode hält die Landesregierung es unverändert für erforderlich, dem unstrittigen Problem der Spielsucht entgegenzuwirken. In Fachkreisen wird das Entstehen von Spielsucht ganz überwiegend dem Angebot in Spielhallen zugeschrieben. Deswegen war und ist es richtig, bei diesem reglementierend anzusetzen.

Ein Gesetz, das den ausdrücklichen Zweck verfolgt, die Zahl der bestehenden Spielhallen deutlich zu reduzieren, hat infolge der Umsetzung Rechtstreitigkeiten absehen lassen. Die Ursache der Rechtsstreitigkeiten liegt aber nicht im aktuell beratungsanhängigen Änderungsgesetz. Dieses verfolgt mit den Regelungen für Spielhallen die Modalitäten des Vollzuges und verschiedene Verbote im Wortlaut des Gesetzes noch einmal deutlich zu machen. Beispielsweise wurde das Losverfahren schon 2013, nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 S. 3 GlüStV, praktiziert. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, aus dessen Entscheidung vom 07.03.2017, hätte es einer gesetzlichen Regelung – hier der Regelung des Losverfahrens – letztlich nicht bedurft.

Klarzustellen ist auch, dass egal welchen Kriteriums man sich bedient, die Umsetzung der Abstandsregelung und die vorgenannten weiteren Verbote bei der Auflösung von Konkurrenzverhältnissen im Ergebnis immer zur Reduzierung der Anzahl der erlaubnispflichtigen Spielhallen geführt hätte.

Die Fragesteller verweisen in ihrer Vorbemerkung zutreffend darauf, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages einen Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. Allerdings haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16.12.2016 wie auch das Bundesverfassungsgericht in seiner bereits zitierten Entscheidung inzwischen klargestellt, dass dieser Eingriff durch ein überragendes öffentliches Interesse an der Suchtprävention gerechtfertigt ist.

Die Landesregierung stellt auch noch einmal klar, dass es zu keiner Zeit einen Ausschluss von Härtefallanerkennungen gegeben hat. Die Landesregierung vertritt unverändert die Auffassung, dass sich die Anerkennung von Härtefällen im Regelausnahmeverhältnis gegenüberstehen muss. Insofern sieht sich die Landesregierung durch die Entscheidung des VG Lüneburg vom 10.05.2017 vollumfänglich bestätigt. In der zu dieser Entscheidung bisher lediglich vorliegenden Presseerklärung stellt das Gericht den restriktiven Charakter der Härtefallregelung klar heraus.

1. Beabsichtigt die Landesregierung einen Vollzug des Gesetzes trotz des oben genannten Risikos von erheblichem Jobverlust vor dem Hintergrund der Rechtsunsicherheiten?

Ja. Der Glücksspielstaatsvertrag und das Nds. Ratifizierungsgesetz haben Gesetzesrang und binden die Landesregierung. Die geltend gemachten Rechtsunsicherheiten bestehen aus Sicht der Landesregierung nicht. Insoweit wird noch einmal auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2016, des Bundesverfassungsgericht vom 07.03.2017 und Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 10.05.2017 verwiesen. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat daneben bereits am 15.04.2015 eine Beschwerde gegen ein Losverfahren zurückgewiesen und die Pflicht zur Normierung verneint. Auch Letzteres macht deutlich, dass die Entscheidung für das Losverfahren zur Auflösung von Konkurrenzverhältnissen nicht auf eine Entscheidung der Landesregierung aus jüngster Zeit zurückgeht.

Der Verlust von Arbeitsplätzen wird durch die vom Gesetzgeber angestrebte Reduzierung von Spielhallenbetrieben nicht zu vermeiden sein.

Die Rechtssetzung zwingt auch zu einer Güterabwägung. Erkannte Fehlentwicklungen mit weitreichenden Auswirkungen fortbestehen zu lassen, um Arbeitsplätze nicht zu gefährden, ist nicht zu rechtfertigen.

Letztlich ist der Gesetzgeber 2011 und 2012 auch davon ausgegangen, dass die Übergangsfrist von fünf Jahren zeitlich ausreichenden Rahmen bietet, betriebliche und persönliche Planungen daran auszurichten.

Ebenso wird die Landesregierung ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung nachkommen und die vom Landtag verabschiedeten Gesetze umsetzen.

2. Welche Vorkehrungen trifft die Landesregierung, um durch Ausnahmeregelungen den Verlust mehrerer Tausend Arbeitsplätze zu verhindern?

Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. Im Übrigen liegen der Landesregierung verlässliche Daten zu den Auswirkungen auf Arbeitsplätze nicht vor.

3. Für das Jahr 2018 hat die Bundesregierung eine Anpassung der Spielverordnung angekündigt, die zu technischen Veränderungen und Investitionen in einzelnen Spielhallen (Ablauf von Spielgeräten) führen wird. Sieht die Landesregierung die Möglichkeit, den Vollzug des in der Beratung befindlichen Gesetzes auf die Umsetzung der Spielverordnung abzustimmen und gegebenenfalls eine Härtefallregelung zur Anwendung zu bringen?

Nein, wie in der Vorbemerkung ausgeführt.

Minister Olaf Lies spricht im Niedersächsischen Landtag, Fotograf: Thiemo Jentsch   Bildrechte: MW-Nds

Minister Olaf Lies spricht im Niedersächsischen Landtag

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.05.2017

Ansprechpartner/in:
Pressesprecher: Christian Haegele und Sabine Schlemmer-Kaune

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