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Plenum 25. Januar 2018 - Mündliche Anfragen

Frage 16: Gibt es eine bevorzugte Busförderung für kommunale ÖPNV-Anbieter?


Abgeordnete Jörg Bode, Björn Försterling, Dr. Stefan Birkner, Sylvia Bruns, Hillgriet Eilers, Dr. Marco Genthe, Christian Grascha, Hermann Grupe, Horst Kortlang, Jan-Christoph Oetjen und Susanne Victoria Schütz (FDP)


Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung


Vorbemerkung der Abgeordneten

In der Koalitionsvereinbarung äußern sich SPD und CDU zur Busförderung im ÖPNV wie folgt: „Soweit rechtlich möglich, wollen wir auch private Anbieter bei der Beschaffung emissionsarmer Busse fördern“ (Koalitionsvereinbarung, Seite 76).

Die derzeitige Förderrichtlinie des Landes zur Busförderung sieht vor, dass private Busunternehmen, die eigenwirtschaftlich oder als Auftragsunternehmer tätig sind, eine Förderung im Rahmen der sogenannten De-minimis-Regelung von maximal 200 000 Euro in drei aufeinanderfolgenden Steuerjahren erhalten können. Staatliche/kommunale Unternehmen sind davon ausgenommen. Fachleute beurteilen diesen Umstand als einen Wettbewerbsvorteil für kommunale Unternehmen.

In einer Presseinformation des MW vom 10. Januar 2018 heißt es, von den „252 modernen Omnibussen“ - in der angefügten Tabelle sind es 253 Omnibusse - gingen 191 Omnibusse an kommunale Verkehrsbetriebe und lediglich 62 an privatwirtschaftlich tätige Aufgabenträger. Allein der Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/ Niedersachsen hat eine Förderung für 46 Fahrzeuge beantragt.

Nach dem Gesetz soll die Busförderung einem besseren ÖPNV dienen mit dem Ziel, dem Fahrgast einen größtmöglichen Komfort zu bieten und ihn zu animieren, den Bus zu nutzen. Ein weiterer Grund ist die Minderung der Umweltbelastungen durch umweltfreundlichere Linienbusse. Das gesetzliche Ziel ist nicht die Subventionierung der kommunalen Verkehrsunternehmen.

Ein aktueller Beschluss der EU-Kommission (2017/1470) aus dem Jahr 2017 „Region Ile de France“ stellt entgegen der bisher vom MW vertretenen Auffassung klar, dass eine Förderung aller im Markt tätigen Verkehrsunternehmen gleichberechtigt erfolgen kann.


Vorbemerkung der Landesregierung

Die Landesregierung hat die Förderung der Beschaffung von Omnibussen für den Einsatz im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nach der Einstellung in 2006 ab 2015 wieder aufgenommen. Gegenüber der bis 2005 praktizierten Förderung sind für die Busförderung ab 2015 aufgrund der rechtlich zwingend erforderlichen Berücksichtigung von Vorgaben des EU-Beihilferechts zusätzliche Fördervoraussetzungen zu erfüllen. Das Niedersächsische Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (NGVFG), das die gesetzliche Grundlage für die Förderung der Beschaffung von Omnibussen für den Einsatz im ÖPNV-Linienverkehr bildet, schreibt in § 2 Nr. 8 insoweit auch ausdrücklich vor, dass die Beschaffung von Omnibussen nur förderfähig ist, „soweit hierbei die nach dem Beihilferecht der Europäischen Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen“.

Die Förderrichtlinie zur Omnibusförderung des Landes sieht deshalb vor, dass eine Förderung (bis zu 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben) nur erfolgen kann, wenn entweder zwischen dem zu fördernden Unternehmen und dem zuständigen kommunalen ÖPNV-Aufgabenträger ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag zur Beauftragung mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorliegt oder eine Förderung im Rahmen der sog. De-minimis-Regelung erfolgt.

Soweit ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorliegt, muss der Förderbetrag zur Erfüllung des Beihilferechts von dem Bestellentgelt des Aufgabenträgers abgezogen werden (keine Überkompensation). Das Unternehmen als Fördermittelempfänger selbst erfährt somit keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil durch die Förderung. Hingegen verbleibt bei der Förderung im Rahmen der De-minimis-Regelung der Landeszuschuss vollständig beim Unternehmen und führt dort zu einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil. Bei dieser Förderalternative ist die Fördermittelhöhe aufgrund der europarechtlichen Vorgaben allerdings auf maximal 200.000,00 EURO für alle Förderungen nach De-Minimis zusammen innerhalb eine Zeitraums von drei Jahren begrenzt.

Die ÖPNV-Omnibusförderung des Landes unterscheidet bei den v.g. Alternativen nicht zwischen kommunalen und privaten Verkehrsunternehmen. So ist es rechtlich zulässig, dass ein privates Unternehmen – z.B. nach Gewinn einer entsprechenden öffentlichen Ausschreibung – einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag mit einem ÖPNV-Aufgabenträger abschließt und auf dieser Basis eine Förderung von bis 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Busbeschaffung erhält. Entsprechende Förderfälle existieren auch. Genauso können kommunale Unternehmen durchaus eine De-minimis-Förderung erhalten. Entscheidend für die Unterschiede bei den derzeitigen Fördermöglichkeiten ist nicht der Eigentümer eines Unternehmens, sondern allein, ob die Busse zur Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages oder für die eigenwirtschaftliche Erbringung von Verkehrsleistungen beschafft werden.


1. Wie beurteilt die Landesregierung die bisherige Förderpraxis zur Busförderung mit Bezug auf die Gleichbehandlung von kommunalen und privatwirtschaftlichen Unternehmen?

Wie in der Vorbemerkung erläutert, ist in der bisherigen ÖPNV-Omnibusförderung die Unternehmenseigentümerschaft (privat oder kommunal) kein Kriterium für die Förderhöhe. Insofern erfolgt zwischen kommunalen und privaten Unternehmen keine Ungleichbehandlung. Allerdings ist es zutreffend, dass der überwiegende Teil der privaten Verkehrsunternehmen Verkehrsleistungen derzeit eigenwirtschaftlich erbringt mit der Folge, dass dieser Teil von der derzeitigen Busförderung des Landes nur im Rahmen einer De-minimis-Förderung profitieren kann.


2. Plant die Landesregierung eine Überarbeitung der Förderrichtlinie zur Busförderung im Sinne einer Gleichbehandlung von kommunalen und privatwirtschaftlichen Unternehmen, und, wenn ja, bis wann ist diese Überarbeitung angedacht?

Wie bei der Antwort zu Ziffer 1 dargelegt, sehen die derzeitigen Förderregularien keine Ungleichbehandlung anhand der Eigentümerschaft eines Unternehmens vor. Unabhängig davon prüft die Landesregierung derzeit entsprechend der Zielsetzungen in der Koalitionsvereinbarung, ob und in welchem Umfang – ggf. auch in Verbindung mit einer vorherigen Notifizierung bei der EU-Kommission – andere EU-beihilfekonforme Fördermöglichkeiten bestehen, um eine Förderung an Verkehrsunternehmen ohne öffentlichen Dienstleistungsauftrag über die bisherige De-minimis-Regelung hinaus rechtlich ermöglichen zu können. Dabei wird auch der in der Vorbemerkung genannte Beschluss der EU-Kommission (2017/1470) „Region Ile de France“ einbezogen. Der für eine evtl. Ergänzung der Förderregularien zur ÖPNV-Omnibusförderung erforderliche Zeitbedarf hängt vom Ergebnis dieser Prüfung ab.


3. Plant die Landesregierung eine Erhöhung der Haushaltsmittel für die Beschaffung emissionsarmer Busse, und, wenn ja, ab wann werden Haushaltsmittel in welcher Höhe hierfür eingestellt?

Die Landesregierung beabsichtigt, eine zusätzliche Förderung von ÖPNV-Bussen mit CO2-freiem Antrieb im Rahmen der EFRE-Förderung zu ermöglichen. Entsprechende Haushaltsmittel dafür stehen bereit.

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.01.2018

Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Eike Frenzel

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