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Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 20.02.2015 - TOP 26.

Antwort von Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies auf die mündliche Anfrage der Abgeordneten Gabriela König, Jörg Bode, Dr. Marco Genthe, Jan-Christoph Oetjen und Christian Grascha (FDP):

Die Abgeordneten Gabriela König, Jörg Bode, Dr. Marco Genthe, Jan-Christoph Oetjen und Christian Grascha (FDP) hatten gefragt:

Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns

Die Berichterstattung über die Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns reißen nicht ab. Politischen Streit, bis hin zur Ebene der EU, hat es in Fragen des Transitverkehrs bei Schiffen und Lkw-Fahrern (m/w) gegeben. Sportvereine sind im Amateurbereich verunsichert, Museen und andere Kulturbetriebe sehen Finanzierungsengpässe, und Forscher prophezeien eine Zunahme der sogenannten Schwarzarbeit durch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes. Seit Erscheinen der Drucksache 17/2800 vom 22. Januar 2015, hier Frage 53 (Seite 77), haben sich Veränderungen ergeben. Aufgrund der Veränderungen ergeben sich Nachfragen zu den Antworten der Landesregierung in der erwähnten Drucksache.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Zu Frage und Antwort 1: Vor dem Hintergrund, dass Ausbilder, Übungsleiter, Trainer, Vereinshelfer und andere Vergütungen mit Aufwandsentschädigen nach dem Übungsleiterfreibetrag nach wie vor unterhalb von 8,50 Euro pro Stunde bezahlt werden können: Was verändert sich für Amateursportler, die über 200 Euro Aufwandsentschädigung erhalten, und für Vereine, die diese beschäftigen, mit Bezug auf Finanzierbarkeit der Sportart und Fortbestand der Mannschaften?

  2. Zu Frage und Antwort 2: Vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung im Streit um die Bezahlung von Transit-Lkw-Fahrern eingelenkt hat (dpa v. 301052jan15): Was ändert sich an der Antwort der Landesregierung/am Sachverhalt in der Drucksache 17/2800, Seite 79?

  3. Vor dem Hintergrund, dass Bundesarbeitsministerin Nahles sich für Erleichterungen beim Mindestlohn für vereinzelte Branchen einsetzt (SPIEGEL, 6/2015): Welche Branchen können für sich Erleichterungen, wie z. B. die Anrechnung von Kost und Logis auf den gesetzlichen Mindestlohn, beanspruchen oder in Zukunft damit rechnen, Erleichterungen zu erhalten?


Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Veränderungen hinsichtlich der Geltung des Mindestlohngesetzes sind nach Auffassung der Landesregierung nicht festzustellen.

Die von den Fragestellern in Bezug genommene Presseberichterstattung zum Thema Mindestlohn und die intensive gesellschaftliche Diskussion seiner Konsequenzen sind für die Landesregierung Ausdruck einer gelebten Demokratie und werden deshalb ausdrücklich begrüßt.

Wenn die Fragesteller insoweit und exemplarisch auf den in Frage 3 in Bezug genommenen Bericht im Spiegel (6/2015) „Irrfahrt der Lobbyisten“ hinweisen, der sich kritisch mit dem Mindestlohn auseinandersetzt, so ist diese Kritik ebenso zur Kenntnis zu nehmen wie das in diesem Bericht festgestellte Ergebnis, wonach das „angebliche Bürokratieproblem“ in Wahrheit nicht existiere und das vermeintliche Monster „ein Monsterchen“ sei.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Für Amateursportler ändert sich nichts, soweit mit der Aufwandsentschädigung nur deren Aufwand abgedeckt wird. Ob ein solcher Aufwand tatsächlich besteht, hängt von den jeweiligen Sportlern selbst ab und entzieht sich damit einer Einschätzung der Landesregierung ebenso wie die Frage der Finanzierbarkeit der Sportart oder des Fortbestands der Mannschaften, die nur bei – hier nicht vorhandener – konkreter Kenntnis der finanziellen Gegebenheiten des jeweiligen Vereins beantwortet werden könnte. Im Übrigen sieht auch der DFB keine grundsätzlichen Probleme durch das Mindestlohngesetz für den Vereinssport (vgl. Interview mit dem Bundesschatzmeister des DFB, abrufbar im Internet unter www.dfb.de/news/detail/grindel-kein-mindestlohn-bei-ehrenamtlicher-taetigkeit-113934/, abgerufen am 16.02.15).

Zu 2.:

Allgemein bekannt ist die Aussetzung der Kontrolle und Ahndung von Verstößen nach dem Mindestlohngesetz bei Personen- und Güterbeförderung aus EU- oder Drittstaaten im reinen Transitverkehr. Nicht betroffen sind der Bereich der sog. Kabotagebeförderung und der grenzüberschreitende Verkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland.

Ob und inwieweit die Bundesregierung „eingelenkt hat“ (die Fragenden übernehmen hier eine dpa-Formulierung) und daraus folgend evtl. Gesetzesänderungen vornimmt oder nicht, ist der Landesregierung nicht bekannt. Unabhängig davon, dass ein Presseartikel über ein bestimmtes Verhalten der Bundesregierung nicht zu einer Veränderung eines Sachverhalts führen kann, sieht die Landesregierung derzeit keine Veranlassung, ihre Antwort in der o. g. Drucksache zu ändern.

Zu 3.:

Der Landesregierung ist nicht bekannt, ob und wenn ja für welche Branchen neben dem Bereich der Saisonarbeit die Bundesregierung „Erleichterungen beim Mindestlohn“ anstrebt oder welche Branchen damit rechnen können. Die Landesregierung kann und will der hierfür zuständigen Bundesregierung nicht vorgreifen. Die Bundesregierung hat ihre Position in der Antwort auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE „Einführung und Umsetzung des Mindestlohns“ vom 23.01.2015 (Deutscher Bundestag Drucksache 18/3824, Nr. 17) dargelegt.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
20.02.2015

Ansprechpartner/in:
Herr Stefan Wittke

Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Pressesprecher
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Tel: (0511) 120-5427
Fax: (0511) 120-995427

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