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Hat die Lärmbelastung entlang der A 29 zugenommen?

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 18.12.2014 - TOP 39. Antwort vom Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies auf die mündliche Anfrage der Abgeordneten Horst Kortlang und Gabriela König (FDP)


Die Abgeordneten Horst Kortlang und Gabriela König (FDP) hatten gefragt:

Die Anwohner der A 29 im Bereich Rastede haben nach erfolgter Veränderung des Fahrbahnbelages den Eindruck, dass die Lärmbelastung durch die A 29 über den gesetzlich vorgegebenen Immissionsgrenzwerten liegt.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Hat es an der A 29 im Bereich Rastede Veränderungen an Fahrbahnoberfläche, z. B. durch Markierungsarbeiten, gegeben?

  2. Hat das Ministerium/die Landesbehörde Erkenntnisse oder Hinweise, dass die Lärmbelastung für Anwohner entlang der A 29 im Bereich Rastede sich verändert hat, und wurden hierdurch die gesetzlich vorgegebenen Immissionsgrenzwerte übertroffen?

  3. Wird es im entlang der A 29 im Bereich Rastede in naher Zukunft Lärmmessungen (SPB- und CPX-Messungen) geben, wenn ja, wann ist mit Ergebnissen zu rechnen?


Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Die A 29 zwischen Wilhelmshaven und Oldenburg ist überwiegend in den 1970er Jahren planfestgestellt und gebaut worden. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), mit dem erstmalig ein Rechtsanspruch auf Verkehrslärmschutz (bei Neubau oder wesentlicher Änderung) begründet wurde, trat am 01.04.1974 in Kraft. Für die Abschnitte im Bereich Rastede waren die Planfeststellungsbeschlüsse bereits erlassen worden.Dies hatte zur Folge, dass es hierfür zunächst keinerlei Rechtsansprüche auf Verkehrslärmschutz gab. Daraufhin hat seinerzeit das Bundesverkehrsministerium derartige Situationen als „Härtefälle" eingestuft und zugestanden, hierfür eine sogenannte „nachträgliche Lärmvorsorge" zu Lasten des Bundes in gleicher Weise durchführen zu können, als hätte das BImSchG zum Zeitpunkt des jeweiligen Planfeststellungsbeschlusses bereits Gültigkeit gehabt.

In der Folge wurden dann ergänzende Planfeststellungsverfahren für „nachträgliche Lärmvorsorge" an der Autobahn durchgeführt. In allen Fällen fanden die seinerzeit jeweils gültigen Immissionsgrenzwerte Berücksichtigung, 65 / 55 dB(A) tags / nachts, die auch bei einer nachträglichen Betrachtung ihre Gültigkeit behalten. Für die Autobahnabschnitte der A 29, in denen Anspruch auf Lärmvorsorge oder „nachträgliche Lärmvorsorge" bestand, wurden entsprechende Lärmschutzmaßnahmen ausgeführt.

Zu Lasten des Bundes sind heute somit keine weiteren Maßnahmen zum Lärmschutz an der A 29 möglich. Lediglich bei einer wesentlichen Änderung, bzw. einem erheblichen baulichen Eingriff mit entsprechend zu erwartender Zunahme der Beurteilungspegel um 3 dB(A), bzw. Überschreitung der Immissionsgrenzwerte, sind rechtlich Erhöhungen, Ergänzungen oder sonstige Verbesserungen des Lärmschutzes vom Straßenbaulastträger durchführbar. Eine „wesentliche Änderung" liegt vor, wenn ein zusätzlicher Fahrstreifen entsteht, o. ä. Eine Veränderung der Verkehrszusammensetzung, eine Verkehrszunahme, Fahrbahndeckensanierungen oder -erneuerungen erfüllen dieses Merkmal nicht.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:
Ja, Markierungsarbeiten wurden durchgeführt.

Zu 2.:
Nein, die geltenden Immissionsgrenzwerte werden eingehalten.

Zu 3.:
Nein


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Artikel-Informationen

erstellt am:
18.12.2014

Ansprechpartner/in:
Herr Stefan Wittke

Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Pressesprecher
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Tel: (0511) 120-5427
Fax: (0511) 120-995427

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