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Wird die Landesregierung sicherstellen, dass Fracking in Wasserschutzgebieten definitiv gesetzlich untersagt bleibt?

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 18.12.2014 - TOP 39. Antwort vom Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies auf die mündliche Anfrage der Abgeordneten Martin Bäumer und Dr. Stephan Siemer (CDU)


Die Abgeordneten Martin Bäumer und Dr. Stephan Siemer (CDU) hatten gefragt:

Das Wasserwerk Vechta versorgt rund 29 700 Einwohner der Stadt Vechta mit Wasser. Der Oldenburgisch-Ostfriesische Wasserverband (OOWV) versorgt weitere 4 500 Bürger der Stadt mit Wasser, die im Gebiet der ehemals selbstständigen Gemeinde Langförden wohnen. Dem Internetauftritt des Wasserwerks Vechta ist zu entnehmen, dass 99,9 % aller Einwohner im Versorgungsgebiet des Wasserwerkes ihr Wasser aus der zentralen Trinkwasserversorgung beziehen. Je nach Witterung betrage die tägliche Wasserabgabe zwischen 3 000 und 7 000 m3 Wasser.

Es ist in der Vergangenheit vorgekommen, dass von der im Wasserschutzgebiet der Stadt Vechta gelegenen Bohrstelle Goldenstedt Z 23 unter Nutzung des Frackings eine Bohrung niedergebracht wurde, um das sogenannte Tightgas aus großen Tiefen von mehr als 3 000 m zu fördern. Vor diesem Hintergrund hat sich die Stadt Vechta mit ihren Verwaltungseinheiten und gewählten Gremien seit Beginn der öffentlichen Diskussion um das Fracking mit diesem Thema auseinander gesetzt und zahlreiche Beschlüsse zum Fracking gefasst. Außerdem haben sich Vertreter der Stadt Vechta in überörtlichen Gremien engagiert, um eine weitreichende, gesetzlich bestimmte Untersagung des Frackings in Wasserschutzgebieten zu erreichen.

Auf Bundesebene haben der Minister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, und die Ministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Dr. Barbara Hendricks, ein Eckpunktepapier veröffentlicht, das so genanntes konventionelles Fracking unterhalb einer Tiefe von 3 000 m nicht ausschließt (gemeinsames Schreiben der Minister vom 20. November 2014). Dem Vernehmen nach plant die Landesregierung, das Fracking in großen Tiefen nach vorangegangener Umweltverträglichkeitsprüfung zu erlauben (Entwurf Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 24. Februar 2014). Aus heutiger Sicht kann also nicht ausgeschlossen werden, dass im Bereich des Wasserschutzgebietes der Stadt Vechta in Zukunft wieder gefrackt wird - wenn auch in Tiefen von mehr als 3 000 Metern -und das, obwohl öffentliche Einlassungen von Vertretern der Landesregierung darauf schließen lassen, dass die Landesregierung die Auffassung des Betriebsausschusses und des Rates der Stadt Vechta teilt, das Fracking in Wasserschutzgebieten wie dem der Stadt Vechta definitiv gesetzlich nicht zulässig sein soll, und zwar auch in Tiefen unterhalb von 3 000 m.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Gilt das gesetzliche Verbot aus Sicht der Landesregierung auch für das Unterfahren von Wasserschutzgebieten, d. h. dass der Begriff des Wasserschutzgebietes mithin ohne Tiefenbegrenzung dreidimensional zu definieren ist?

  2. Wird die Landesregierung sich dafür einsetzen, dass auf Bundesebene Gesetze und Verordnungen zum Fracking so gestaltet werden, dass Fracking in Wasserschutzgebieten unabhängig von der Tiefe der Lagerstätten, d. h. auch unterhalb von 3 000 m, auch weiterhin untersagt bleibt?

  3. Für den Fall, dass auf Bundesebene doch eine Regelungslücke bleibt und so (konventionelles) Fracking in Wasserschutzgebieten unter besonderen Umständen doch zulässig wäre, wird die Landesregierung gesetzlich so vorgehen, dass Fracking in Wasserschutzgebieten in Niedersachsen weiterhin untersagt bleibt?

Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Das Gemeinwohl und die Daseinsvorsorge haben für die Landesregierung stets Vorrang vor anderen Interessen. Als eine der bedeutendsten Aufgaben der Umweltpolitik fühlt sich die Landesregierung dem Gewässerschutz im Allgemeinen und dem Grund- und Trinkwasserschutz im Besonderen stark verpflichtet. Aufgrund dessen haben unterschiedliche Vorfälle, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Fracking-Technologie weltweit bekannt geworden sind, die Landesregierung dazu bewogen, sich dafür einzusetzen, dass derartige Vorhaben in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie in sonstigen Gebieten, in denen Trink- oder Mineralwasser gefördert wird, nicht zugelassen werden können. Dieser Anspruch gilt für sämtliche Fracking-Maßnahmen und differenziert nicht zwischen der Erschließung von konventionellen bzw. unkonventionellen Kohlenwasserstoffvorkommen oder Erdwärme.

Um die erforderlichen Gesetzesänderungen herbeizuführen, hat die Landesregierung eine entsprechende Initiative im Bundesrat eingebracht (BR-Drs. 285/14 vom 02.07.2014). Der Vorschlag der Landesregierung sieht dabei u.a. vor, dass in wasserrechtlichen Schutzgebieten ausnahmslos ein Verbot von Fracking-Maßnahmen zukünftig eingeführt wird. In diesem Zusammenhang weist die Landesregierung explizit darauf hin, dass dieses Verbot auch für unterirdisch abgelenkte Tiefbohrungen gilt, deren Bohrpfad oder Landepunkt unterhalb eines Wasserschutzgebietes liegen.

Zurzeit arbeitet die Bundesregierung eigene Vorschläge zur Neuregulierung von Fracking-Vorhaben in Deutschland aus. Ankündigungen zu Folge sollen die Gesetzesentwürfe im Januar 2015 den Ländern vorgelegt werden.

Aus dem Umfeld der Bundesregierung wurde bisher bekannt, dass in den Gesetzesentwürfen ein wasserrechtlicher Versagensgrund aufgenommen werden soll, nach dem Fracking-Maßnahmen in oder unter Wasser- und Heilquellenschutzgebieten nicht zulässig wären. Hierbei wird keine Tiefenbeschränkung genannt, sodass dieses Verbot ausnahmslos gilt. Somit wären auch Horizontalbohrungen, die außerhalb von diesen Schutzgebieten angesetzt werden, um darunterliegende Lagerstätten hydraulisch zu behandeln, unzulässig.

Dessen ungeachtet, wird die Landesregierung auf Basis der eigenen Bundesratsvorschläge sich im Beteiligungsverfahren dafür einsetzen, dass keinesfalls Ausnahmetatbestände oder Regelungslücken die Durchführung von Fracking-Maßnahmen in und unter wasserrechtlichen Schutzgebieten weiter ermöglichen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:
Die endgültigen Gesetzesentwürfe der Bundesregierung liegen der Landesregierung noch nicht vor, sodass diese Frage nicht abschließend beantwortet werden kann.

Zu 2.:
Ja.

Zu 3.:
Ja. Sollten die neugefassten bundeseinheitlichen Regelungen, die Durchführung von Fracking-Vorhaben in und unter Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten nicht gänzlich ausschließen, wird die Landesregierung auf Basis von landesrechtlichen Regelungen ein derartiges Verbot verfügen.


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Artikel-Informationen

erstellt am:
18.12.2014

Ansprechpartner/in:
Herr Stefan Wittke

Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Pressesprecher
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Tel: (0511) 120-5427
Fax: (0511) 120-995427

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