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Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

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Download zum Thema
Gewerbeanzeigeverwaltungs-vorschrift (GewAnzVwV)
PDF, 141 KB
Gewerbeangelegenheiten

Allgemeines Gewerberecht, insbesondere Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung ist eine wichtige Grundlage für die Gewerbeausübung. Durch die Gewerbeordnung wird die im Grundgesetz verankerte Gewerbefreiheit inhaltlich bestimmt und beschränkt. In vielen Fällen ist für die Gewerbeausübung keine Erlaubnis, sondern allein eine Anmeldung notwendig, die sog. Gewerbeanzeige. Für bestimmte Gewerbe bedarf es allerdings einer behördliche Zulassung oder Erlaubnis.

Beispiele erlaubnispflichtiger Tätigkeiten sind die des Pfandleihers, Bewachers, Versteigerers, Maklers, Anlagenberaters und Versicherungsvermittlers. Darüber hinaus bedürfen u. a. auch der Betrieb von Spielhallen und das Aufstellen von Automaten der Erlaubnis.

Daneben finden sich in der Gewerbeordnung Regelungen über sog. überwachungsbedürftige Gewerbe. Hierbei handelt es sich um Gewerbe, die keiner Genehmigung, wohl aber einer besonderen Überwachung bedürfen. Hierzu zählen beispielsweise der Gebrauchtwarenhandel, Detekteien, Partnerschaftsvermittlungen, Reisebüros und Schlüsseldienste.

Darüber hinaus beinhaltet die Gewerbeordnung Regelungen zum Reisegewerbe sowie zu Messen und Märkten.

Die Gewerbeordnung ist ein Bundesgesetz, das von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt wird. In Niedersachsen sind durch Zuständigkeitsverordnung jedoch weitestgehend die Kommunen für die Durchführung der Gewerbeordnung für zuständig erklärt worden. Die oberste Fachaufsicht für den Bereich des Gewerberechts obliegt dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

Gaststättengesetz

Das Gaststättengesetz zählt zum speziellen Gewerberecht. Es beinhaltet insbesondere Vorschriften über den Betrieb eines Gaststättengewerbes (sog. Schank- und Speisewirtschaften). Beherbergungsbetriebe zählen seit der Novelle des Gaststättengesetzes zum 01.07.2005 nicht mehr zu den Gaststätten und unterliegen insoweit keiner Erlaubnispflicht mehr.

Nach In-Kraft-Treten der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungszuständigkeit für das Gaststättengesetz vom Bund auf die Länder übergegangen. Das Gaststättengesetz des Bundes gilt allerdings fort bis es durch Landesrecht ersetzt worden ist. Nachdem derzeit noch geltenden Gaststättengesetz des Bundes bedarf der Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank einer behördlichen Erlaubnis. Gastronomische Betriebe, die keinen Alkohol ausschenken, haben ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde lediglich anzuzeigen.

Zuständig für den Vollzug des Gaststättengesetzes sind in Niedersachsen die Kommunen. Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr führt die oberste Fachaufsicht.

Ansprechpartner
Herr Eberhard Poyda, Tel. 0511/120-5606
Herr Joachim Ernst, Tel. 0511/120-5495
Herr Christian Mohr, Tel. 0511/120-5494

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Backoffice
Frau Karin Madani, Tel. 0511/120-5491

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