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Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

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Pfad  >  Home  >  Themen  >  Mittelstand & Dienstleistungen  >  Wettbewerbsrecht, Landeskartellbehörde
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Wettbewerbsrecht und Kartellaufsicht

Der Wettbewerb ist ein Verfahren zur Entdeckung von Tatsachen, die ohne sein Bestehen entweder unbekannt blieben oder doch zumindest nicht genutzt werden würden. (F.A. von Hayek)

Wettbewerbsrecht und Kartellaufsicht

Grundlage der bestehenden Wirtschaftsordnung einer sozialen Marktwirtschaft ist der Wettbewerb, der auf der Wettbewerbsfreiheit der Marktteilnehmer beruht. Die Wettbewerbsfreiheit ist Grundlage, Folge und Ziel von Wettbewerb. Sie ist sowohl als Ordnungsprinzip als auch als individuelle Freiheitsgarantie zu verstehen. Daher gehört es zu den zentralen Aufgaben des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, funktionierenden Wettbewerb zu schützen und zu fördern und Wettbewerbsbeschränkungen z. B. durch Marktbeeinflussung oder diskriminierendes Verhalten wirkungsvoll zu begegnen, um die unternehmerische Freiheit der Marktteilnehmer zu sichern und die Wettbewerbschancen gerade auch der kleinen und mittleren Unternehmen zu unterstützen.

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wirkt durch seine Arbeit in den entsprechenden Bund/Länder-Ausschüssen und über den Bundesrat an der Fortentwicklung des EU-Wettbewerbsrechts und seiner Umsetzung sowie an der Fortentwicklung deutschen Rechts mit.

Aufgabe der Kartellbehörden des Bundes und der Länder ist der Schutz des Wettbewerbs vor Beschränkungen unternehmerischer Freiheit durch die Marktteilnehmer und vor dem Missbrauch wirtschaftlicher Macht. Sie können wettbewerbswidriges Verhalten untersagen, zur Ahndung von Kartell- ordnungswidrigkeiten Bußgelder verhängen oder den durch einen Kartellverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen.

Die niedersächsische Landeskartellbehörde nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, auch Kartellgesetz genannt) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, das dem Verwaltungsvollzug nicht unterliegt) wahr, wenn die Wirkung einer Marktbeeinflussung oder eines wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens nicht über das Gebiet des Landes Niedersachsen hinausreicht.

Wettbewerbsrelevantes unternehmerisches Verhalten, das sich über das Gebiet eines Landes hinaus auswirkt, wird durch das Bundeskartellamt verfolgt, das in alleiniger Zuständigkeit auch über Unternehmenszusammenschlüsse entscheidet.

Sofern die Untersagung eines Zusammenschlusses das Land Niedersachsen betrifft, wird die Niedersächsische Landeskartellbehörde an diesem Verfahren beteiligt.

Darüber hinaus hat das Bundeskartellamt Spezialzuständigkeiten, wie die Aufsicht über Urheberrechts- verwertungsgesellschaften. Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat Befugnisse nach dem GWB; es kann z. B. nach Untersagung eines Unternehmenszusammenschlusses durch das BKartA aus übergeordneten gesamtwirtschaftlichen Erwägungen eine Erlaubnis erteilen.

Das europäische Wettbewerbsrecht findet Anwendung, soweit Unternehmen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, die geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der EU zu beeinträchtigen. Vollzogen wird es durch die Europäische Kommission, aber auch durch die nationalen Kartellbehörden.

Haupttätigkeiten der Niedersächsischen Landeskartellbehörde sind insbesondere:

  • Durchsetzung des in § 1 GWB normierten Kartellverbotes, das u. a. Vereinbarungen von Unter- nehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen untersagt, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken
  • Prüfung der Freistellungsmöglichkeit vom Kartellverbot (§§ 2 und 3 GWB), um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu fördern, ohne den Wettbewerb auf den betroffenen Märkten nachhaltig zu beeinträchtigen (in der Regel ausgeschlossen bei Kernbeschränkungen wie Preisabsprachen und Marktaufteilung)
  • Durchführung der Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen bezogen auf die Gestaltung von Preisen und Konditionen
  • Durchsetzung des kartellrechtlichen Verbotes der Diskriminierung und unbilligen Behinderung von Wettbewerbern durch marktbeherrschende und marktstarke Unternehmen
  • Durchsetzung des Boykottverbotes.

Ansprechpartner:

Frau Zinram, Tel. 0511/120-5546
Herr Dr. Schau, Tel. 0511/120-5538
Frau Vogt, Tel. 0511/120-5539
Frau Glaubitz, Tel. 0511/120-5548

 

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