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Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

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Pfad  >  Home  >  Themen  >  Mittelstand & Dienstleistungen  >  Wettbewerbsrecht, Landeskartellbehörde
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Links zum Thema
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Bundeskartellamt
Bundesnetzagentur
EU-Kommission
Rechtliche Grundlagen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Bürgerliches Gesetzbuch
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz)
Downloads zum Thema Strom- und Gaspreise
Ergebnisbericht 2008 der Nds. Landeskartellbehörde nach § 32 e Abs. 3 GWB
PDF, 133 KB
Ergebnisbericht 2007 der Nds. Landeskartellbehörde nach § 32 e Abs. 3 GWB
PDF, 67 KB
Downloads zum Thema Wasserpreise
Trinkwasserpreise Einfamilienhaus (150 m³)
PDF, 60 KB
Trinkwasserpreise Vierfamilienhaus (400 m³)
PDF, 63 KB
Trinkwasserpreise 12-Familienhaus (1.300 m³)
PDF, 61 KB
Trinkwasserpreise Kleingewerbekunde (7.500 m³)
PDF, 20 KB
Zuständigkeit für Energieversorgungsunternehmen in Niedersachsen
Die Zuständigkeit der Kartellbehörden hängt davon ab, ob die Tätigkeit der Energieversorgungsunternehmen
  • sich ausschließlich in  Niedersachsen auswirkt (in diesem Fall ist die Landeskartellbehörde zuständig) oder
  • über die Grenzen Niedersachsens hinausgeht (dann liegt die Zuständigkeit beim Bundeskartellamt)
Über die folgenden Links erhalten Sie Übersichten, welche Behörde Ihnen bei Fragen zu den Energieversorgungsunternehmen weiter helfen kann.
Zuständigkeit Landeskartellbehörde (Stromversorgungsunternehmen)
Zuständigkeit Landeskartellbehörde (Gasversorgungsunternehmen)
Zuständigkeit Bundeskartellamt
Vorträge zum Energiekartellrecht

Konzessionsverträge
Konzessionsverträge und Missbrauchsaufsicht
PDF, 96 KB
Fahrplan Konzessionsverträge
PDF, 44 KB
Konzessionsverträge und Kartellrecht
PDF, 83 KB
Energiepreise und Missbrauchsaufsicht
Missbrauchskontrolle über Energiepreise
PDF, 87 KB
Ordnungsrahmen Energierecht
PDF, 219 KB
Objektnetze
Objektnetze - Kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht
PDF, 141 KB
Energiekartellrecht

Die niedersächsische Landeskartellbehörde hat – zusammen mit den anderen Kartellbehörden – die Aufgabe, den wettbewerbsrechtlichen Ordnungsrahmen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) als Grundlage der sozialen Marktwirtschaft zu gewährleisten.
Ein Aufgabenschwerpunkt ist dabei die Durchsetzung wettbewerblicher Strukturen in der diesbezüglich noch erhebliche Defizite aufweisenden Versorgungswirtschaft, hauptsächlich in den Bereichen Elektrizität und Gas.

Dabei hat die niedersächsische Landeskartellbehörde keine Befugnis zur Durchführung einer Preiskontrolle oder -genehmigung. Sie führt jedoch eine sogenannte "nachträgliche Missbrauchsaufsicht" über alle Energieversorgungsunternehmen, deren Versorgungsgebiet auf Niedersachsen beschränkt ist (§ 48 GWB). Für in mehreren Bundesländern tätige Energieversorgungsunternehmen ist dagegen das Bundeskartellamt zuständig.

Diese "nachträgliche Missbrauchsaufsicht" der Kartellbehörden gem. der §§ 19, 20 und 29 GWB hat insbesondere das Ziel zu verhindern, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Marktmacht z.B. durch missbräuchlich überhöhte Preise ("Preismissbrauch") gegenüber seinen Kunden ausnutzt. Auch dies bedeutet keine flächendeckende Preisüberprüfung, sondern die Kontrolle einzelner Ausreißer im Rahmen des der Behörde eingeräumten Aufgreifermessens.

Grundlage der Missbrauchsaufsicht ist der Ende 2007 in Kraft getretene und bis zum 31.12.2012 befristete § 29 GWB. Diese Vorschrift verbietet es Strom- und Gasversorgungsunternehmen ausdrücklich, Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen zu fordern, "die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten, es sei denn, das Versorgungsunternehmen weist nach, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist". Dadurch werden die Kartellbehörden in die Lage versetzt, die tatsächlichen Erlöse der Unternehmen zum Gegenstand ihrer Ermittlungen zu machen und damit unabhängig von der unternehmensindividuellen Tarifgestaltung vorzugehen. Die Regelung des § 29 GWB unterstützt zudem die Tätigkeit der Kartellbehörden durch eine Beweislastumkehr im Kartellverwaltungsverfahren.

Um einen Überblick über den Zustand des Wettbewerbs auf dem Sektor der niedersächsischen Strom- und Gasversorgung von Haushalts- und Kleingewerbekunden zu gewinnen und gleichzeitig eine Grundlage für die Ausübung der Missbrauchsaufsicht zu erhalten, führt die Landeskartellbehörde im Rahmen ihrer Enquête-Befugnis aus § 32e GWB regelmäßig Marktuntersuchungen mit Tarif- und Erlösabfragen durch. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden als Ergebnisberichte, bereinigt um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen, auf dieser Homepage veröffentlicht und so der interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Um sich aktiv gegen als unbillig empfundene Preiserhöhungen zu wehren, haben Kunden die Möglichkeit – ggf. nach vorheriger anwaltlicher Beratung – gemäß § 315 BGB zivilrechtlich gegen Preiserhöhungen vorzugehen, um vor einem Zivilgericht einseitig vom Energieversorger vorgenommene Preiserhöhungen auf ihre Billigkeit überprüfen zu lassen.

Zudem weist die Landeskartellbehörde die Kunden auf die Möglichkeit hin, den Energieversorger zu wechseln. Zur Ermittlung der unterschiedlichen, am jeweiligen Wohnort verfügbaren Tarife bieten sich die einschlägigen Internetportale an. Die Landeskartellbehörde hält keine eigene Übersicht über aktuelle Tarife der Energieversorgungsunternehmen und verfügbare Alternativanbieter vor.

Ansprechpartner  Tel. 0511/120-
Frau Zinram 5546
Herr Dr. Schau 5538
Frau Vogt 5539
Frau Beyer 5549
Herr Eckardt 5537

 

 

 

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