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Wie stellt die Landesregierung den Trinkwasserschutz in Erdgasfördergebieten sicher?

Der Abgeordnete Ralf Borngräber (SPD) hatte gefragt:

In einem Schreiben des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit an den Bundestagsabgeordneten Lars Klingbeil heißt es: „Die Genehmigungen für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas einschließlich der Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle und Abwässer werden im Einzelfall nach Prüfung der jeweiligen Situation von den zuständigen Bergbehörden der Länder unter Beteiligung der Wasserbehörden erteilt. Es ist also Aufgabe der Erlaubnisbehörden, Abwasserkonzepte zu entwerfen, die den Gewässerschutz umfassend berücksichtigen. Insofern kommt auch den Ländern ein hohes Maß an Verantwortung beim sorgsamen und nachhaltigen Umgang mit der Ressource Wasser zu.“

Landeswirtschaftsminister Bode hat in seiner Antwort vom 10.05.2012 auf die Anfrage der Abgeordneten Detlef Tanke, Sigrid Rakow, Rolf Meyer, Marcus Bosse, Karin Stief-Kreihe und Brigitte Somfleth darauf verwiesen, dass die RWE Dea keine erneute Verpressung von Lagerstättenabwasser im Wasserschutzgebiet Panzenberg plane. Dennoch wurde nur wenige Tage später im Mai 2012 wieder Lagerstättenabwasser im Wasserschutzgebiet Panzenberg verpresst. Es ist zu erwarten, dass die RWE Dea je nach Bedarf die Verpressstation im Panzenberg reaktiviert.

Für das Erdgasförderfeld Völkersen im Landkreis Verden wurden ungeeignete Kunststoffrohre aus Polyethylen (PE-100 HD) genutzt, um benzolhaltiges Lagerstättenwasser durchzuleiten. Durch diese Rohrleitungen diffundierte Benzol, sodass im oberflächennahen Grundwasser Benzolwerte von bis zu 39 000 Mikrogramm pro Liter gemessen wurden.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Welche örtlichen (Wasser-)Behörden sind wann im Rahmen der erstmaligen Genehmigung der Versenkbohrstelle Panzenberg beteiligt worden, und in welcher Form ist das geschehen: lediglich als briefliche Nachricht zur Kenntnisnahme?
  2. Welche Giftstoffe sind im Lagerstättenwasser enthalten, das im Wasserschutzgebiet Panzenberg verpresst wurde (bitte Liste der Stoffe und deren Konzentration beifügen)?
  3. Aus welchen Gründen erhält das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) die der RWE Dea vorliegende Ausnahmegenehmigung aufrecht, mit der trotz Schutzgebietsverordnung im Wasserschutzgebiet Panzenberg Lagerstättenabwasser verpresst werden darf?
  4. Würden Ausgleichszahlungen fällig oder sind andere Regressansprüche zu erwarten, falls der RWE Dea, wie von der Verdener SPD-Landtagskandidatin Dörte Liebetruth gefordert (vgl. Verdener Nachrichten vom 17.07.2012), die Verpressgenehmigung im Trinkwasserschutzgebiet entzogen würde, und, wenn ja, in welcher Höhe bzw. Art und Weise wären diese zu erwarten?
  5. In welcher Art und Weise stellt das vom LBEG unter Beteiligung der Wasserbehörden erstellte Abwasserkonzept den Trinkwasserschutz im Wasserschutzgebiet Panzenberg sicher?
  6. Bis wann soll die Sanierung der Gebiete im Raum Völkersen abgeschlossen werden, die aufgrund ungeeigneter Rohre mit Benzol verseucht wurden?
  7. Trifft es zu, dass die Landesregierung die Betriebserlaubnis für ca. 700 km Kunststoffrohre zum Transport von Lagerstättenabwasser in Niedersachsen verlängert hat, obwohl sich Rohre dieses Typs im Raum Völkersen und Söhlingen als gefährlich für Mensch und Natur erwiesen haben?
  8. In welchen Tiefenhorizonten wird Lagerstättenabwasser in sogenannten Versenkbohrstellen verpresst (hier bitte eine Liste aller niedersächsischen Versenkbohrstellen mit den entsprechenden Verpresstiefen)?
  9. Warum wird Lagerstättenabwasser nicht in Tiefenhorizonte (Sandstein im Raum Verden/Rotenburg um 5 km Tiefe) zurück verpresst, aus denen vormals das Roherdgas gefördert wurde?
  10. Wie beurteilt die Landesregierung die im Vergleich zu den Erdgasfördertiefen erheblich geringeren Abstände der Verpresstiefen von Lagerstättenabwasser zu den grundwasserführenden Schichten?
  11. Welche Stoffe wurden in den 1980er-Jahren in der Versenkbohrstelle zwischen Stemmen und Burgsittensen (Landkreis Rotenburg) verpresst (bitte Liste der Stoffe mit Mengenangaben)?


Wirtschaftsminister Jörg Bode beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung am 09.11.2012 wie folgt:

Die Erdgasförderung in Niedersachsen, die seit vielen Jahrzehnten einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Energieversorgung in Deutschland leistet, ist zwangsweise mit der Förderung von natürlich vorkommenden Tiefenwässern (Lagerstättenwasser) verbunden, die nach der Abtrennung vom gewonnenen Bodenschatz zu entsorgen sind. Beim Lagerstättenwasser handelt es sich um ein Gemisch aus Wasser, Salzen, Kohlenwasserstoffen und weiteren Stoffen, die im tiefen Untergrund natürlich vorkommen. Die Entsorgung des Lagerstättenwassers erfolgt im Regelfall über Tiefbohrungen, die entweder sekundären oder tertiären Fördermaßnahmen dienen (Einpressbohrung) oder zur sonstigen Einleitung von Stoffen in den Untergrund bestimmt sind (Versenkbohrung). Dabei gilt, dass der von der Biosphäre getrennte tiefe geologische Untergrund keine Einwirkungen auf nutzbare Grundwasserhorizonte bzw. Grundwasserkörper, die der Bewirtschaftung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zugänglich sind, erwarten lässt. Aufgrund der jahrzehntelangen Erdöl- und Erdgasgewinnung in Niedersachsen findet das Versenken von Lagerstättenwasser seit jeher statt, so dass auf umfangreiche Erfahrungen im Umgang mit dieser Technologie zurückgegriffen werden kann.

Bei der behördlichen Entscheidung über die Genehmigung von Maßnahmen zur Versenkung von Lagerstättenwasser in den tiefen geologischen Untergrund sind stets die Belange des Grund- und Trinkwasserschutzes zu beachten und als öffentliches Interesse explizit zu prüfen. Grundlage hierfür sind die Regelungen des geltenden Bergrechts, nach denen die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde die Auswirkungen von Einpress- und Versenkbohrungen auf Umwelt, Mensch sowie Kultur- und Sachgüter zu überprüfen hat. Aus diesem Grund stehen in Niedersachsen bereits heute neben der Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger auch die Belange des Trinkwasserschutzes im Mittelpunkt der Entscheidungsfindung. Insbesondere stellt eine detaillierte Beurteilung möglicher Risiken im Genehmigungsverfahren anhand der Vorschriften des Umwelt- und Bergrechts darauf ab, dem vorsorgenden Trinkwasserschutz stets Vorrang vor den Maßnahmen der Erdgasgewinnung einzuräumen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:
Das ehemalige Bergamt Celle hat den Landkreis Verden und die Stadt Verden jeweils mit Schreiben vom 13.08.1998 im Betriebsplanverfahren „Bohrplatz-Betriebsplan für die Wasserversenkbohrung Völkersen H1 an der Völkersen Z4“ unter Vorlage der Betriebsplanunterlagen beteiligt. Sowohl der Landkreis Verden als auch die Stadt Verden haben zu dem Vorhaben Stellung genommen. Darin geforderte Auflagen wurden in die Zulassung des Betriebsplanes übernommen.

Zu 2.:
Die Bestandteile der in der Versenkbohrung Völkersen H1eingebrachten Lagerstättenwässer variieren in Abhängigkeit von der jeweiligen Bohrung. Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Werte geben daher Durchschnittswerte an:

Parameter

Einheit

Ba

mg/L

30

Ca

mg/L

11.400

Fe

mg/L

30

K

mg/L

750

Li

mg/L

30

Mg

mg/L

60

Na

mg/L

10.900

Sr

mg/L

495

Pb

mg/L

7

Hg

mg/L

<0,1

Sulfat

mg/L

100

Chlorid

mg/L

39.260

Gesamtsalinität

mg/L

63.062

Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylol (BTEX)

mg/L

<1.000

Summe Alkane

mg/L

<25

Gesamtkohlenwasserstoffe

mg/L

<1.000

Zu 3.:
Die Ausnahmegenehmigung nach der Schutzgebietsverordnung für das Wasserwerk Panzenberg wurde am 06.01.1999 vom Landkreis Verden und nicht vom Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) erteilt. Die Zuständigkeit für einen Widerruf liegt daher beim Landkreis Verden, nicht beim LBEG.

Zu 4.:
Bei den vom LBEG zugelassenen Betriebsplänen für die Versenkbohrung Völkersen H1 sowie bei der vom Landkreis Verden mit Zustimmung der Bezirksregierung Lüneburg erteilten Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 der Schutzgebietsverordnung für das Wasserwerk Panzenberg für die Wasserversenkbohrung Völkersen H1 handelt es sich um rechtmäßige begünstigende Verwaltungsakte. Ein Widerruf eines rechtmäßig begünstigenden Verwaltungsaktes und sich daraus ergebende mögliche Entschädigungsansprüche für Vermögensnachteile, die der Betroffene dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, richten sich nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Veranlassungen, wonach die Voraussetzungen für einen Widerruf der genannten Genehmigungen gegeben sein könnten, sind nicht ersichtlich.

Zu 5.:
Die Erstellung eines Entsorgungskonzeptes für die Verpressung von Lagerstättenwasser ist Aufgabe des erdgasfördernden Unternehmens, da in diesem Fall die abwasserrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) nur eingeschränkt anwendbar sind.

Zu der Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Verpressung von Lagerstättenwasser führt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Nicole Maisch, Dorothea Steiner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 17/9516) aus: „Nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bedarf die Benutzung eines Gewässers grundsätzlich der wasserrechtlichen Erlaubnis. Was unter Benutzung eines Gewässers zu verstehen ist, regelt § 9 WHG. Nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 WHG stellt das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gewässer eine Gewässerbenutzung dar. Das Einbringen und Einleiten muss zielgerichtet im Sinne dieser Vorschrift sein. Die Verpressung des Lagerstättenwassers in Disposalbohrungen dürfte in der Regel nicht zielgerichtet im Hinblick auf das Grundwasser erfolgen, womit dieser Genehmigungstatbestand ausscheidet. Als Benutzungen gelten nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 WHG allerdings auch alle Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht unerheblichem Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Ob dieser (Auffang-)Tatbestand bei einer Bohrung vorliegt, bei der der Grundwasserleiter lediglich durchstoßen wird, hängt vom Einzelfall ab.“

Die Einhaltung dieser Voraussetzungen wird in den Genehmigungsverfahren für die Verpressung von Lagerstättenwasser vom LBEG und den zuständigen unteren Wasserbehörden geprüft. Sofern die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis besteht, entscheidet das LBEG im Einvernehmen mit der Unteren Wasserbehörde über die Erteilung dieser Erlaubnis.

Zu 6.:
Der Rückbau der Lagerstättenwasserleitung und die Sanierungsarbeiten im Raum Völkersen werden in mehreren Schritten umgesetzt. Die Zeitdauer derartiger Maßnahmen ist erfahrungsgemäß nur schwer abzuschätzen. Nach dem Erreichen der Zielwerte von Sanierungsmaßnahmen schließt sich in der Regel eine Monitoringphase an. Erst wenn durch das Monitoring bestätigt wird, dass die Sanierung zu einer langfristigen Unterschreitung der Sanierungszielwerte geführt hat, ist die Sanierung abgeschlossen. Dies kann im Einzelfall einen Zeitraum von mehreren Jahren umfassen. Der Landkreis Verden als Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde war bei der Erstellung des Sanierungskonzeptes und ist auch bei der Sanierung selbst eng eingebunden.

Zu 7.:
Es trifft nicht zu, dass das LBEG die Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Kunststoffrohrleitungen zum Transport von Lagerstättenwasser verlängert hat, da diese Genehmigungen üblicherweise unbefristet erteilt werden.

Nach Bekanntwerden des Schadensereignisses im Erdgasfeld Söhlingen wurde in ganz Niedersachsen ein Untersuchungsprogramm an Polyethylen-Rohrleitungen zum Transport von Lagerstättenwasser oder Nassöl angeordnet. Im Ergebnis wurde eine Reihe von Rohrleitungen zum Transport von Lagerstättenwasser stillgelegt, die nun schrittweise aus dem Boden entfernt werden. Des Weiteren wurden im Bereich kontaminierter Rohrleitungstrassen umfangreiche Sanierungsmaßnahmen in Abstimmung mit dem LBEG und den Unteren Wasserbehörden der zuständigen Landkreise ergriffen. Polyethylen-Rohrleitungen zum Transport von Lagerstättenwasser, deren Eignung nicht durch einen Sachverständigen nachgewiesen werden konnte, werden nicht weiter betrieben.

Weil die Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen sind, kann zum jetzigen Zeitpunkt keine endgültige Aussage getroffen werden, wie viele Kilometer an Polyethylen-Leitungen nach den bestehenden Genehmigungen weiterbetrieben werden dürfen.

Zu 8.:
Der folgenden Tabelle sind die derzeitigen Versenkbohrungen mit Versenkhorizonten und Versenktiefen zu entnehmen. Die Versenkhorizonte befinden sich dabei unterhalb der angegebenen Tiefenwerte.

Name (Liste)

Versenkhorizont

Versenktiefe (m)

Adorf Z5

Zechstein/Hauptdolomit

2.784

Adorf Z6

Zechstein/Hauptdolomit

2.844

Bethermoor Z2

Zechstein/Hauptdolomit

3.902 - 3.924

Buchhorst Z2

Val. Sandstein

1.011 - 1.031

Dethlingen H1

Obereozän

1.100 - 1.150

Dickel 112

Obermalm; Kimmeridge und Dogger Epsilon

1.021 - 1.119

Dickel 65

Malm

711

Dörpel 1

Jura

1.241

Dötlingen Z5

Solling-Sandstein und Detfurth Ober- und Unterbank

2.998 und 3.160

Düste H1

Valendis

980

Düste H2

Valendis

1.002

Düste-Jura 13

Jura

1.083

Düste-Jura 2

Jura

1.224

Düste-Jura 20

Jura

1.150

Emlichheim NZ 7-2. L.

Zechstein/Hauptdolomit

2.908

Garrel H1

Obereozän und Untereozän

300 - 580

Gilkenheide Z1

Maastricht (Kalkarenit)

1.118

Grauen Z 2

Maastricht (Kalkarenit)

1.005

Groß Lessen Z1

Val. Sandstein

1.186

Hellbusch Z1

Mittlerer Buntsandstein

2.872 - 2.897

Itterbeck-Halle Z7

Zechstein/Hauptdolomit

1.945

Mellinghausen H1

Barreme Folge

670 - 860

NEAG H1 (Voigtei)

Suderbrucher Sandstein (Garantianen-Sandstein)

1.121

Nuttel Z1

Mittlerer Buntsandstein (Solling Sandstein)

3.032 – 3.050

Osterbrock H3

Valendis (Bentheimer Sandstein)

1 038-1 095

Siedenburg 30

Suderbrucher Sandstein (Garantianen-Sandstein)

950

Siedenburg H1

Suderbrucher Sandstein (Garantianen-Sandstein)

861

Söhlingen H1

Maastricht (Kalkarenit)

1.634

Soltau Z 6

Maastricht (Kalkarenit)

1.227

Sottrum Z 1

Maastricht (Kalkarenit)

785

Speicher Kalle S102

Mittlerer Buntsandstein (Volpriehausen Sandstein)

2 120 - 2 132

Staffhorst 8

Dogger Delta (Suderbrucher-Sandstein)

1 006 - 1.044

Staffhorst Z2

Valendis Sandstein

544 - 580

Staffhorst Z5

Dogger Delta

744 - 784

Stapel Z 1

Maastricht (Kalkarenit)

1.143

Völkersen H1

Maastricht (Kalkarenit)

1.075

Vorhop 30a

Aquifer des Barreme-Sandsteins/Unterkreide

1.066

Walsrode H 1

Maastricht (Kalkarenit)

786

Wettrup H21

Valendis (Bentheimer Sandstein)

1.018 - 1.058

Wettrup H22

Valendis (Bentheimer Sandstein)

990 - 1.047

Wielen Z3

Zechstein/Hauptdolomit

2.039

Wietingsmoor H1

Valendis Sandstein

1.310 - 1.355

Wietingsmoor H3

Valendis Sandstein

1.380 - 1.470

Wittorf Z 1

Maastricht (Kalkarenit)

932

Zu 9. und 10.:
Die Fragen 9 und 10 werden wegen ihres Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet.

Bei der Entscheidung, welche geologischen Formationen für eine Versenkung von Lagerstättenwasser geeignet sind, sind sowohl die Belange des Grund- und Trinkwasserschutzes sowie die Barrierewirkung der über dem Versenkhorizont liegenden geologischen Schichten als auch die technische (u.a. Aufnahmefähigkeit eines Versenkhorizontes) und wirtschaftliche Machbarkeit der geplanten Maßnahme zu berücksichtigen. Durch fachgutachtliche Stellungnahmen des Staatlichen geologischen Dienstes des Landes Niedersachsen (bis 2005 Niedersächsisches Landesamt für Bodenforschung, ab 2006 Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie) werden die geologischen Kriterien bewertet sowie ggf. Auflagen für den Versenkbetrieb empfohlen.

Sofern im Genehmigungsverfahren nachgewiesen wird, dass durch die Versenkung keine nachteiligen Beeinträchtigungen des Grund- und Trinkwassers zu besorgen sind, die Barrierewirkung der über dem Versenkhorizont liegenden geologischen Schichten gegeben ist und die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Bundesberggesetz erfüllt sind, ist eine Versenkung von Lagerstättenwasser auch in höher gelegenen Horizonten zulässig.

Pauschale Abstandsbetrachtungen sind an dieser Stelle nicht zielführend, da eine dauerhaft sichere Versenkung von Lagerstättenwasser maßgeblich von der Integrität der geologischen Barrieren und der Aufnahmefähigkeit des Versenkhorizontes abhängig ist.

Zu 11.:
Über eine Versenkbohrstelle in diesem Bereich liegen dem LBEG keine Erkenntnisse vor.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
07.12.2012

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