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Förderabgabe an die öffentlichen Haushalte

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 25.07.2014 - TOP 33. Antwort vom Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies auf die mündliche Anfrage der Abgeordneten ...


Der Abgeordnete Volker Bajus (GRÜNE) hatte gefragt:

Nach Maßgabe der §§ 30 und 31 des Bundesberggesetzes (BBergG) haben Inhaber einer Bewilligung zum Abbau bergreifer Bodenschätze eine Förderabgabe an das Bundesland zu entrichten, in dem dieser Bodenschatz gefördert wird. Zu den bergfreien Bodenschätzen gehören gemäß § 3 (3) BBergG auch „Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen“ - mithin auch Erdgas. Dieses gilt jedoch nicht für aufrechterhaltene alte Förderrechte, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesberggesetzes im Jahre 1980 bestanden und deren Aufrechterhaltung von der zuständigen Behörde bestätigt wurde. Diese bleiben gemäß § 150 (1) BBergG bis zum Erlöschen der alten Rechte grundeigene Bodenschätze, für die somit keine Förderabgabe an das Bundesland, sondern ein Förderzins an den Eigentümer dieser Rechte zu zahlen ist. Der NIBIS-Kartenserver weist im Raum Oldenburg und im ehemaligen Fürstentum Schaumburg-Lippe mit erheblichem Flächenumfang alte Förderrechte aus.

Nach Angaben des Wirtschaftsverbandes Erdöl und Erdgas e. V. auf seiner Homepage betrugen die Abgaben (Förderabgabe und Förderzins) für das in Niedersachsen geförderte Erdgas im Jahr 2012 insgesamt 695 422 250 Euro. Der überwiegende Teil dieser Abgaben (Förderabgabe) wird im Länderfinanzausgleich berücksichtigt und verbleibt faktisch nur zu einem geringen Teil beim Land.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Gegebenenfalls in welchem finanziellen Umfang musste im Jahr 2012 eine Förderabgabe auf die Förderung von Erdgas nicht an das Land Niedersachsen, sondern an die Eigentümer aufrechterhaltener alter Förderrechte gezahlt werden?
  2. Wer sind die Inhaber der alten Förderrechte bzw. wer sind die durch diese alten Rechte wirtschaftlich Begünstigten?
  3. Auf welche Weise bzw. unter welchen Voraussetzungen können die alten Förderrechte abgelöst oder aufgehoben werden?

Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Bedingt durch die Jahrhunderte lange Tradition des Bergbaus hat sich in Deutschland bis zum Inkrafttreten des Bundesberggesetzes (BBergG) im Jahr 1982 ein sachlich sehr vielgestaltiges Bergrecht entwickelt. Geprägt war diese Entwicklung zuletzt mit der Zuordnung des Bergrechts zu der konkurrierenden Gesetzgebung (Artikel 74 Ziffer 11 Grundgesetz), wonach den Länder die Befugnis zur Gesetzgebung zustand, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hat. So gab es in Niedersachsen bis zum Jahr 1978 u.a. vier Berggesetze: Das Braunschweigische, das Oldenburgische, das Preußische und das Schaumburg-Lippische Berggesetz. Diese wurden 1978 mit dem Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Bergrechts im Lande Niedersachsen durch das Allgemeine Berggesetz für das Land Niedersachsen abgelöst.

Vor dem Hintergrund der uneinheitlichen Entwicklung des Bergrechts in den Ländern hat der Bundesgesetzgeber in einem langjährigen Verfahren das Bundesberggesetz erarbeitet. Mit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1982 trat das bis dahin in den Ländern geltende objektive Bergrecht nach Maßgabe des § 176 BBergG außer Kraft, wozu auch das Allgemeine Berggesetz für das Land Niedersachsen zählte. Grundsätzlich unangetastet ließ der Bundesgesetzgeber jedoch nach Maßgabe der §§ 149 ff BBergG die subjektiven Rechte zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen (Bergbauberechtigungen). Um gleichwohl eine Bereinigung des Bestandes an Bergbauberechtigungen zu erreichen, legte der Gesetzgeber bestimmte Fristen fest, innerhalb derer Inhaber solcher alten subjektiven Rechte zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen diese bei der zuständigen Behörde zur Bestätigung des Weiterbestehens anzeigen mussten. Andernfalls erloschen diese Rechte drei Jahre nach Ablauf der Anzeigefrist.

In Niedersachsen wurden nach Inkrafttreten des Bundesberggesetzes insbesondere die sogenannten Erdölaltverträge, die zwischen Grundeigentümern und Förderunternehmen im Gebiet des ehemaligen Staates Preußen geschlossen worden waren, bzw. die sogenannten Erdgasverträge, die zwischen Grundeigentümern und Förderunternehmen im Gebiet des ehemaligen Fürstentums Schaumburg-Lippe, geschlossen worden waren, bestätigt, d. h. aufrecht erhalten. Mit der Bestätigung dieser sogenannten Altverträge verblieb das Ver­fügungsrecht insbesondere über die Bodenschätze Erdgas und Erdöl, und damit auch das Recht einen Förderzins zu erheben, bei den jeweiligen Grundeigentümern.

Weiterhin wurde im Gebiet des ehemaligen Herzogtums Oldenburg das nach dem Oldenburgischen Berggesetz vom Staat verliehene Bergwerkseigentum als altes Recht bestätigt. Für dieses Bergwerkseigentum war nach Maßgabe des Oldenburgischen Berggesetzes eine Abgabe an den Staat zu entrichten, wobei es auch nach der Bestätigung als altes Recht verblieb. Daneben entrichtet das Förderunternehmen einen privatrechtlichen Förderzins an die früheren Bergbauberechtigten für die Überlassung dieser Rechte. Dabei entspricht die Summe beider Zahlungen der nach der Niedersächsischen Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabeverordnung zu entrichtenden Förderabgabe.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:
Die Förderzinszahlungen an die Eigentümer aufrechterhaltener alter Förderrechte oder an die früheren Bergbauberechtigten für die Überlassung dieser Rechte beruhen auf zivilrechtlichen Verträgen zwischen Grundeigentümer und Förderunternehmen und sind dem Land in ihrer Gesamtheit nicht bekannt.

Zu 2.:
In Niedersachsen hat das heutige Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) nach Inkrafttreten des Bundesberggesetzes mehr als 1.600 sogenannte Altverträge mit teilweise mehreren Hundert Grundeigentümern, oftmals Landwirten, bestätigt. Da die überwiegende Zahl dieser Altverträge aus den 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts stammt, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass inzwischen mehrfach Eigentümerwechsel stattgefunden haben. Eine Pflicht zur regelmäßigen Aktualisierung der Namen der Altvertragsinhaber gegenüber dem LBEG besteht nicht, so dass dem LBEG die Namen der aktuellen Inhaber der jeweiligen Rechte nicht bekannt sind. Dies gilt auch für die Namen der früheren Bergbauberechtigten im Bereich des Gebietes des ehemaligen Herzogtums Oldenburg. Eine Ermittlung sämtlicher aktueller Inhaber der alten Förderrechte bzw. der früheren Bergbauberechtigten würde einen erheblichen Personal- und Zeitaufwand erfordern, der im Rahmen der Beantwortung der Mündlichen Anfrage nicht leistbar ist.

Zu 3.:
Aufrechterhaltene Verträge haben in der Regel eine unbefristete Vertragsdauer. Befristete Verträge kennen die Möglichkeit der Verlängerung, die beim LBEG zu beantragen und bei Vorliegen der berggesetzlichen Voraussetzungen zu genehmigen ist. Weiterhin können die Verträge unter den vertraglich festgelegten Bedingungen von den jeweiligen Vertragspartnern gekündigt werden. Für altes Bergwerkseigentum besteht u. a. die Möglichkeit der Aufgabe, d.h. der Eigentümer verzichtet auf sein Eigentum.

Letztendlich sieht das Bundesberggesetz unter sehr engen Grenzen auch die Möglichkeit einer Enteignung aufrechterhaltener Verträge/Rechte gegen Entschädigung vor, sofern mit der Gewinnung des Bodenschatzes noch nicht begonnen worden ist. In Niedersachsen ist diese Regelung bisher nicht zur Anwendung gekommen.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
25.07.2014

Ansprechpartner/in:
Herr Stefan Wittke

Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Pressesprecher
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Tel: (0511) 120-5427
Fax: (0511) 120-995427

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