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Welche Auswirkungen hat das rot-grüne Tariftreue- und Vergabegesetz auf die Schülerbeförderung in Niedersachsen?

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 26.09.2014 - TOP 27. Antwort vom Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies auf die mündliche Anfrage der Abgeordneten Gabriela König, Jörg Bode, Dr. Marco Genthe und Christian Grascha (FDP)


Die Abgeordneten Gabriela König, Jörg Bode, Dr. Marco Genthe und Christian Grascha (FDP) hatten gefragt:

Der Anwendungsbereich des Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) wurde um den öffentlichen Personennahverkehr erweitert. Somit fällt auch die Schülerbeförderung bei Ausschreibungen unter die Vorgaben des NTVergG. Zahlreiche bisherige Anbieter ziehen sich aus unterschiedlichen Gründen aus dem Geschäftsbereich der Schülerbeförderung zurück. Dies führt u. a. bei gemeinnützigen Verbänden und Hilfsorganisationen, aber auch bei klein und mittelständischen Unternehmen zu erheblichen Umsatzeinbußen, zu existenzgefährdenden Situationen, Entlassungen von Mitarbeitern, zum Teilverkauf des bisherigen Fuhrparks oder, bei Einhaltung der Vorgaben des NTVergG, zum Verlust der jeweiligen Ausschreibung.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Welche Erkenntnisse und Erfahrungen liegen der Landesregierung durch Ausschreibungen der Schülerbeförderung im Schuljahr 2014/2015 insbesondere bezüglich der Anzahl der Teilnehmer an Ausschreibungen und der Entwicklung der Kosten für die Kommunen vor?
  2. Wie beurteilt die Landesregierung die Auswirkungen des neuen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) auf die Schülerbeförderung in Niedersachsen für die Schülerinnen und Schüler, für die klein und mittelständischen Unternehmen und für gemeinnützige Hilfsorganisationen?
  3. Was meint Minister Lies, wenn er ausführt, dass die Einhaltung und die Kontrollen des NTVergG zu Mehraufwand führen und eine Verteuerung der Leistungen infolge der Tariftreueregelung hingenommen werden müsse, und wie hoch ist diese bei den ergangenen Neuvergaben im Bereich der Schülerbeförderung jeweils jährlich?

Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Der Anwendungsbereich des am 01.01.2014 in Kraft getretenen Nds. Tariftreue- und Vergabegesetzes schließt Dienst- und Lieferleistungen und damit auch Dienstleistungen im Rahmen der Schülerbeförderung mit ein. Hinsichtlich der Vorgabe eines Mindestentgelts bei Ausführung der Leistungen bestimmt § 4 Abs. 3 Satz 2, dass insoweit auch hier – neben den Dienstleistungen im öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene gem. § 2 Abs. 3 - ein Mindestentgelt nach einem so genannten repräsentativen Tarifvertrag gefordert werden muss.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:
Die Schulträger (Kommunen) sind allein für die Schülerbeförderung zuständig. Die Landesregierung verfügt daher über keine eigenen Erkenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Ausschreibung von Schülerverkehren. Vereinzelt sind an die Landesregierung, in der Regel an die Servicestelle-NTVergG beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des in Niedersachsen für den Bereich Straße für repräsentativ festgestellten Spartentarifvertrages Nahverkehrsbetriebe Niedersachsen (TV-N Nds.) herangetragen worden. Öffentliche Auftraggeber und –nehmer berichteten von Problemen bei der Wertung bzw. Kalkulation der Lohnkosten aufgrund der aus ihrer Sicht bestehenden Komplexität des tariflichen Regelwerks. In Einzelfällen haben sich auch Unternehmen, die in der Vergangenheit Schülerbeförderungsleistungen erbracht haben, unter Hinweis auf die abweichende Entlohnung bei öffentlichen und privaten Aufträgen innerhalb des Unternehmens nicht mehr an Ausschreibungen beteiligt.

Zu 2.:
Die Auswirkungen sind nicht in Gänze bekannt und können daher auch nicht abschließend beurteilt werden. Festzuhalten bleibt, dass die Anforderungen des NTVergG bei den Ausschreibungen für die Schülerbeförderung 2014/2015 erstmals zu berücksichtigen waren und eine Evaluation erst zum 31.12.2015 vorgegeben ist. Die bisher nur vereinzelt an das Ministerium herangetragenen Erfahrungen erlauben keinen Rückschluss auf die Schülerbeförderung und ihre Beteiligten in Zukunft.

Zu 3.:
Ziel des NTVergG ist es, fairen Wettbewerb und eine Auftragsausführung zu auskömmlichen Löhnen zu ermöglichen. Übersteigen die nach dem NTVergG zu fordernden Mindestentgelte die bisher gezahlten oder ohne Geltung des NTVergG zahlbaren Löhne, kann dies zu Kostensteigerungen bei der Erbringung der jeweiligen Dienstleistung führen. Die Landesregierung hat jedoch keinen Einblick in die Kalkulation der Verkehrsunternehmen. Verträge zur Schülerbeförderung werden von den Unternehmen mit dem jeweiligen Schulträger abgeschlossen. Aussagen zur Höhe möglicher Kostensteigerungen können daher nicht getroffen werden. Der Gesetzgeber erwartet von den öffentlichen Auftraggebern, dass sie die Einhaltung der vereinbarten Mindestentgeltzahlungen nach § 14 NTVergG auch kontrollieren. Dass Kontrollen Aufwand bei den öffentlichen Auftraggebern auslösen, erschließt sich von selbst. Über die Höhe des Mehraufwands durch Kontrolle der Verträge für den Bereich der Schülerbeförderung liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor, zumal das NTVergG erstmalig für die das Schuljahr 2014/2015 betreffenden Neuvergaben zur Anwendung gekommen ist.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
26.09.2014

Ansprechpartner/in:
Herr Stefan Wittke

Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Pressesprecher
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Tel: (0511) 120-5427
Fax: (0511) 120-995427

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