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Tariftreue- und Vergabegesetz

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 26.09.2014 - TOP 27. Antwort vom Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies auf die mündliche Anfrage der Abgeordneten Jörg Bode und Gabriela König (FDP)


Die Abgeordneten Jörg Bode und Gabriela König (FDP) hatten gefragt:

Seit dem 1. Januar 2014 entfaltet das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz seine Wirkung und wird durch eine Servicestelle im Wirtschaftsministerium in seiner weltweiten Umsetzung flankiert. Das Vergabegesetz gilt für alle öffentlichen Auftraggeber in Niedersachsen (Gebietskörperschaften und Dienststellen des Landes und der Kommunen, juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, Verbände, deren Mitglieder Gebietskörperschaften sind, z. B. kommunale Zweckverbände, Sektorenauftraggeber aus den Bereichen Trinkwasser, Energie und Verkehr und staatlich subventionierte Bauherrn) und ist mit Pflichten für selbige versehen. Wirtschaftsminister Olaf Lies führte in der 10. Plenarsitzung am 19. Juni 2013 aus: „Übrigens ist jedes Gesetz nur so gut wie seine Kontrollen. Auch das will ich an dieser Stelle noch einmal sagen. Ich gebe zu: Der Aufwand ist da. Diesen Aufwand werden wir aber betreiben müssen. Wie im Gesetzentwurf beschrieben, muss es auch entsprechende Sanktionsmöglichkeiten geben. Sonst haben wir nicht die Chance, diejenigen zu schützen, die sich an die Regeln halten, und diejenigen zu bestrafen, die sich nicht an die Regeln halten.“ (Protokollauszug, Seite 804).

Kontrollen nach § 14 NTVergG sind zum einen verpflichtend für alle öffentlichen Auftraggeber und zum anderen weltweit verbindlich für alle Auftragnehmer und deren Nachunternehmer. Eine Evaluierung des NTVergG ist in zwei Jahren, also 2016, angekündigt. In der Drucksache 17/1849 räumt die Landesregierung ein, dass die Landesregierung keine Erkenntnisse über im Ausland vergebene öffentliche Aufträge hat. Sie hat keine Erkenntnisse über mögliche Vertragsstrafen, Reisen, Delegationsreisen, Dienst-, Bau- oder/und Lieferleistungen mit Bezug auf das NTVergG, und die Landesregierung kann auch für die Delegationsreise des Ministerpräsidenten in die Türkei nicht erklären, dass sich die Auftragnehmer an das NTVergG gehalten haben.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Wie stellt die Landesregierung für sich, ihre nachgelagerten Behörden und Dienststellen die Kontrollen, die Bestrafungen und die Evaluation des NTVergG sicher, so wie es Minister Lies angekündigt hat und wie es der Gesetzgeber fordert?
  2. Was müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesregierung bei Vergaben befürchten, wenn sie den zahlreichen Pflichten, so wie sie die Servicestelle in ihren Anwendungshinweisen erläutert, aus Versehen, fahrlässig oder unter Vorsatz nicht folgen?
  3. Müssen diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Berufshaftpflichtversicherungen anpassen oder müssen sie bei Verstößen gegen die zahlreichen Pflichten des NTVergG mit einer negativen Laufbahnbeurteilung rechnen bzw. stellt dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen dar?

Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Das Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) ist eine landesrechtliche Regelung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, das mit Inkrafttreten am 01.01.2014 Gültigkeit erlangt hat und von den betroffenen öffentlichen Auftraggebern angewendet wird. Besonderheiten gegenüber anderen (landes-)gesetzlichen Regelungen bestehen nicht, insoweit sind auch keine auf die Einhaltung des NTVergG bezogener Kontroll- oder Überwachungsmechanismen eingerichtet worden. Auch für die Landesbediensteten, die das Gesetz zu vollziehen haben, ergeben sich keine arbeits- oder dienstrechtlichen Besonderheiten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:
Das Land Niedersachsen ist ein öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen i.V.m. § 1 Abs. 4 NTVergG und damit an die Vorgaben des NTVergG gebunden. Die einzelnen Landesdienststellen erfüllen ihre Aufgaben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Anhaltspunkte, die ein besonderes Einwirken der Landesregierung erforderlich machen würden, sind nicht ersichtlich.

Zu 2.:
Hinsichtlich dienstrechtlicher oder arbeitsvertraglicher Pflichtverstöße im Zusammenhang mit dem NTVergG gelten keine Besonderheiten für die Haftungsfragen.

Zu 3.:
Es ergeben sich keine Besonderheiten aufgrund des NTVergG.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
26.09.2014

Ansprechpartner/in:
Herr Stefan Wittke

Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Pressesprecher
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Tel: (0511) 120-5427
Fax: (0511) 120-995427

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