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Delegationsreise unter Leitung von Ministerpräsident Weil nach China

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 24.10.2014 - TOP 31. Antwort vom Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies auf die mündliche Anfrage der Abgeordneten Jörg Bode und Gabriela König (FDP)


Die Abgeordneten Jörg Bode und Gabriela König (FDP) hatten gefragt:

In der Plenardebatte vom 25. September 2014 räumte Minister Lies ein, dass bei der Auftragsvergabe für die Delegationsreise des Ministerpräsidenten in die Türkei versäumt worden sei, von den eingesetzten Nachunternehmen eine Mindestentgelterklärung abzufordern. Des Weiteren erklärte Minister Lies, dass „nicht das Wollen das Problem, sondern das Garantieren (…) bis zum letzten Beschäftigten. Das ist das Problem“ (Stenografischer Bericht Seite 4087). Seit Monaten plant die Landesregierung als öffentlicher Auftraggeber die Delegationsreise des Ministerpräsidenten nach China.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Vor dem Hintergrund der Feststellungen von Staatssekretärin Behrens und Minister Lies „Das NTVergG findet unabhängig davon, wo die Leistung (In- oder Ausland) erbracht wird, Anwendung“ (Drucksache 17/1849), „Das Landesvergabegesetz ist natürlich für alle gültig“ (45. Plenarsitzung, Stenografischer Bericht Seite 4087), und „Aber es ist nicht an jeder Stelle umsetzbar“ (45. Plenarsitzung, Stenografischer Bericht Seite 4088): Trifft dies in dieser Form auch für die Delegationsreise des Ministerpräsidenten nach China zu?
  2. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zur Gültigkeit deutscher Mindestlöhne in anderen EU-Mitgliedstaaten (Az.: EuGH C-549/13) in Verbindung mit der ansonsten weltweiten Gültigkeit des NTVergG: Erfüllt die Delegationsreise, die durch die Staatskanzlei und das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr organisiert wird, des Ministerpräsidenten nach China als Nicht-EU-Mitgliedstaat sämtliche gesetzliche Anforderungen, insbesondere die des § 5 „Mindestentgelte“, des rot-grünen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG), und kann die Landesregierung hierüber sämtliche vorgeschriebene Nachweise des NTVergG erbringen?
  3. Vor dem Hintergrund, dass nicht das Wollen das Problem ist: Welche Schwierigkeiten hat die Landesregierung, in ihrer Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des NTVergG, bei der Auftragsvergabe insbesondere in Bezug auf die §§ 4, 5, 8, 11, 12, 13, 14 und 15 bereits festgestellt?
Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Wie bereits in der Plenardebatte vom 25. September 2014 ausgeführt, enthält das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) keine Einschränkungen hinsichtlich seines räumlichen Anwendungsbereichs, sodass die öffentlichen Auftraggeber ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlauts allen Auftragnehmern und den eingesetzten Nachunternehmern eine Mindestentgelterklärung abverlangen müssen (45. Plenarsitzung, Stenographischer Bericht Seite 4082).

Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 18.09.2014 (Rs. C-549/13) werden der Forderung von landesspezifischen vergaberechtlichen Mindestentgelten im europäischen Ausland jedoch Grenzen gesetzt. Denn danach dürfen öffentliche Auftraggeber von Auftragnehmern und deren Nachunternehmen, welche die auftragsbezogene Leistung ausschließlich im europäischen Ausland erbringen, nicht die Einhaltung eines nach deutschen Maßstäben festgelegten Mindestentgelts fordern.

Diese Entscheidung ist auch auf solche Fälle übertragbar, in denen Unternehmen ihre Leistung für inländische öffentliche Auftraggeber im außereuropäischen Ausland erbringen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:
Ja, dies trifft auch für die anstehende Delegationsreise des Ministerpräsidenten nach China zu.

Zu 2.:
Der im Zusammenhang mit der geplanten Delegationsreise des Ministerpräsidenten nach China stehende öffentliche Auftrag wurde unter Beachtung des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes erteilt. Die Mindestentgelterklärung des inländischen Auftragnehmers liegt vor. Auf die Nachforderung der Mindestentgelterklärungen chinesischer Nachunternehmen wurde im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs verzichtet.

Zu 3.:
Das Land als öffentlicher Auftraggeber hat bisher keine grundsätzlichen Probleme bei der Umsetzung des NTVergG feststellen können, die zu vergleichbaren Umsetzungsschwierigkeiten wie die Mindestentgeltforderung bei der Leistungserbringung im Ausland geführt haben.
Einen Überblick über einen etwaigen Anpassungsbedarf anderer - insbesondere kommunaler - öffentlicher Auftraggeber verschafft sich die Landesregierung im Rahmen der Evaluation des NTVergG. Die Evaluation wurde im Juli 2014 eingeleitet und wird noch bis Ende 2015 andauern. Neben einer statistischen Datenerfassung werden in einer zweiten Phase ab Mitte 2015 auch praktische Erfahrungen und Schwierigkeiten von öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen bei der Umsetzung des NTVergG abgefragt.


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Artikel-Informationen

erstellt am:
24.10.2014

Ansprechpartner/in:
Herr Stefan Wittke

Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Pressesprecher
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Tel: (0511) 120-5427
Fax: (0511) 120-995427

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