Wann erfolgt der Spatenstich zur Verlegung der B 210 südlich von Emden?
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 24.10.2014 - TOP 31. Antwort vom Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies auf die mündliche Anfrage der Abgeordneten Hillgriet Eilers und Gabriela König (FDP)
Die Abgeordneten Hillgriet Eilers und Gabriela König (FDP) hatten gefragt:
In der Ostfriesen-Zeitung, Ausgabe vom 23. September 2014, wurde die Verlegung der B 210 zur Entlastung der lärmgeplagten Bewohner südlich von Emden als „illusorisch“ bezeichnet. Die Erforderlichkeit zur Verlegung der B 210 wird auch durch die Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses und eines Planfeststellungsergänzungsverfahrens belegt. Die zuständige Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr rechnet aufgrund verschiedener Parameter mit erheblichen Verkehrsbelastungen durch zunehmende Ziel- und Quellverkehre durch Pkw und Lkw ins Hafengebiet. Allgemein wird von einer mangelhaften Erschließung des Emder Hafengebietes gesprochen Link.
Wir fragen die Landesregierung:
- Wie stuft die Landesregierung die Notwendigkeit einer Realisierung der Verlegung der Bundesstraße 210 südlich von Emden ein?
- Teilt die Landesregierung die Einschätzungen von Frau Meta Janssen-Kucz, MdL, und Herrn Hans-Dieter Haase, MdL, dass der Bau „illusorisch“ bzw. „schwierig“ ist, wie es in der Ostfriesen-Zeitung am 23. September 2014 nachzulesen war Link?
- Kann die Stadt Emden mit einem Baubeginn der Umgehung im Jahr 2015 rechnen, und wenn nicht, wann findet der Baubeginn voraussichtlich statt?
Nach den Bestimmungen des Grundgesetzes planen, bauen und unterhalten die Länder die Bundesfernstraßen in der Auftragsverwaltung für den Bund. Das Fernstraßenausbaugesetz vom Oktober 2004 mit der Anlage „Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen“ bildet die gesetzliche Grundlage für den Neubau. Darin ist die B 210 – Verlegung südlich Emden in den prioritären „Vordringlichen Bedarf“ eingestuft.
Ziel des Vorhabens ist eine verkehrliche Entlastung der südlichen Stadtteile Emdens sowie die Schaffung eines leistungsfähigen Zubringers zum Hafen Emden. Dazu soll die Bundesstraße 210 südlich von Emden zwischen dem Autobahnanschluss A 31 und der Landesstraße 2 verlegt werden.
Der Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben ist seit dem 28.03.2012 rechtsbeständig. Damit liegen die baurechtlichen jedoch nicht die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für einen Baubeginn der Maßnahme vor.
Als Straßenbaulastträger für die Bundesfernstraße obliegt dem Bund die Finanzierung der Maßnahme. Über die Haushaltseinstellung und damit über die Finanzierungsfreigabe neuer Bundesfernstraßenprojekte entscheidet jährlich das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) anhand eines Landesvorschlages. Dieser berücksichtigt baureife neue Bedarfsplanprojekte. Für die Reihenfolge ist ein wichtiges Kriterium das Datum der Unanfechtbarkeit der Planfeststellungsbeschlüsse und der vorhandene Spielraum im vom Bund für das Land vorgegebenen Bundesfernstraßenbudget.
Das BMVI stimmt dem Landesvorschlag regelmäßig dann zu, wenn das Budget eingehalten wird, die baurechtliche Absicherung der Projekte vorliegt und eine angemessene Verteilung der Haushaltsmittel zwischen Bundesstraßen und Autobahnen sichergestellt ist.
Die Bundesregierung entwickelt derzeit eine neue Bundesverkehrswegeplanung, die bis zum Jahr 2030 gelten soll. Nach den Vorgaben des BMVI werden für den neuen Bundesverkehrswegeplan (BVWP) auch die Vorhaben mit rechtsbeständigem Baurecht überprüft und bewertet. Die Verlegung der B 210 südlich Emden ist daher vom Land dem BMVI für den BVWP 2015 gemeldet worden.
Da das BMVI im Rahmen der Anmeldung der Maßnahmen nur die Übermittlung der Projekte und deren Fachdaten vorsieht, erfolgte die Meldung des Landes ohne Vorschläge zu Dringlichkeitseinstufungen der Vorhaben.
Derzeit führt das BMVI eine Überprüfung und Bewertung der Projekte durch. Ein erstes Ergebnis der Projektbewertungen will der Bund mit den Ländern abstimmen bzw. erörtern. Eine Landesprioritätenliste der für den BVWP erwogenen Maßnahmen wird das Land dazu im Jahr 2015 aufstellen.
Letztendlich obliegt es dann dem Bund, die Notwendigkeit der Projekte im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen festzulegen (Gesetzgebungsverfahren zum Fernstraßenausbaugesetz).
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.:
Die Notwendigkeit der Maßnahme ergibt sich aus den Einstufungen im BVWP bzw. Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen. Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen.
Zu 2.:
Das vom Bund für Niedersachsen vorgesehene Bundesfernstraßenbudget war bisher zu gering um diese und andere Bedarfsplanmaßnahmen sofort nach Erlangung des Baurechts zu finanzieren. Zurzeit steht nicht fest, ob der Bund das Budget so ausstattet, dass mit dem Bau der Maßnahme zeitnah begonnen werden kann.
Zu 3.:
Die Baudurchführung ist abhängig von der Dotierung des Bundesfernstraßenhaushalts 2015 und der Folgejahre. Die entsprechenden Finanzierungslinien des Bundes für das Land Niedersachsen liegen bisher noch nicht vor. Konkrete Angaben zum Baubeginn der Maßnahme sind daher zurzeit nicht möglich.
Artikel-Informationen
erstellt am:
24.10.2014
Ansprechpartner/in:
Herr Stefan Wittke
Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Pressesprecher
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30159 Hannover
Tel: (0511) 120-5427
Fax: (0511) 120-995427