Stetiger Zuwachs an EU-Vorschriften, ständig wiederkehrende und belastende statistische Erhebungen, kein Sitzplatz ohne Genehmigung beim Bäcker - all dies sind typische Beispiele dafür, wie bürokratische Regulierungen das Wirtschaftsleben und unseren Alltag prägen.
Der Abbau von Bürokratie ist ein zähes Geschäft. Niedersachsen hat sich der Herausforderung gestellt, Bürokratie möglichst im Ansatz aktiv zu verhindern. Ziel ist es, den Wildwuchs staatlicher Neuaufgaben und Überregulierungen durch marktwirtschaftliche Elemente und eine stärkere Gestaltungsmöglichkeit und Eigenverantwortung der Unternehmen zu ersetzen. Hierbei muss auf allen Ebenen angesetzt werden. Eigene (Landes-) Gesetze und Verordnungen kann das Land selber beeinflussen. Bei Bundesgesetzen brauchen wir Unterstützung durch die anderen Länder, hier handeln wir über den Bundesrat (Bundesratsinitiativen).
Sie finden hier eine Auswahl von abgeschlossenen oder auf den Weg gebrachten Projekten aus den unterschiedlichsten Rechtsbereichen, die unsere Unternehmen von langwierigen und überflüssigen Verfahren entlasten und damit helfen, Kosten einzusparen und schnell zu handeln.
Gebrauchtwarenverordnung
Bis vor kurzem musste ein Second Hand Shop die Verkäufer und Käufer seiner Waren namentlich mit Adresse erfassen als Sicherheitsmaßnahme gegen Hehlerei. Dies galt für Kinderbekleidung ebenso wie für alle anderen Gebrauchsgüter. Diese Unterlagen mussten zudem 3 Jahre aufbewahrt werden. Eine Überprüfung fand so gut wie nicht statt. Künftig muss diese endlose Listenführung nicht mehr durchgeführt werden und der Unternehmer spart diesen erheblichen Verwaltungsaufwand.
Aufhebung der niedersächsischen Sperrzeitverordnung für Gaststätten
Seit 01. November 2006 sind in Niedersachsen die staatlichen Vorgaben von Sperrzeiten im Gaststättengewerbe gestrichen. Bisher dauerte die Sperrzeit von 2.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Wochenenden von 3.00 bis 6.00 Uhr.
Grundlage war ein zweijähriges Pilotprojekt in mehr als 20 Kommunen des Landes, in denen die Sperrzeiten - bis auf eine sogenannte "Putzstunde" von fünf bis sechs Uhr morgens - aufgehoben war. Dies war vor Ort auf große Zustimmung gestoßen.
Das Land verzichtet nunmehr auf die Vorgabe allgemeiner Sperrzeiten und überlässt es den Gemeinden, ob sie selbst Sperrstunden festsetzen wollen.
Arbeitsstättenverordnung
Entgegen der bisherigen Regelung, die konkrete Zahlenangaben für die maßliche Gestaltung von Arbeitsräumen (Mindestgrundfläche, lichte Höhe, Mindestluftraum - z.B. mussten Arbeitsräume eine Grundfläche von mindestens 8,00 qm haben) und auch die Gestaltung von Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräumen vorschrieb, legt die neue Arbeitsstättenverordnung nur noch die grundlegenden Pflichten der Arbeitgeber in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten fest. Ersatzlos gestrichen worden ist die Verpflichtung, Räume für körperliche Ausgleichsübungen vorhalten zu müssen. Auch die bisherigen Regelungen für die Einrichtung von Toilettenräumen sind wesentlich vereinfacht worden. Hierdurch wird den Betrieben Spielraum für an ihre Situation angepasste Arbeitsschutzmaßnahmen gegeben. Speziell für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) liegt in diesen Neuregelungen eine spürbare Entlastung von bisher bestehenden bürokratischen Anforderungen.
Abschaffung der Baugenehmigungspflicht für Imbiss- und Verkaufswagen
Die Baugenehmigungspflicht für Imbiss- und Verkaufswagen nach der Landesbauordnung wurde ersatzlos gestrichen.
Bisher benötigte der z.B. auf dem Parkplatz eines Baumarktes oder Möbelhauses stehende Imbisswagen oder Bäckereiverkaufswagen für jede Standzeit von mehr als 3 Stunden eine einzelne Baugenehmigung. Dieser unnötige bürokratische Aufwand fällt zukünftig weg.
Vereinfachung des Vergaberechts
Durch die am 01.01.2006 in Kraft getretene Novellierung des Niedersächsischen Landesvergabegesetzes gilt die Tariftreueregelung nur noch für Vergaben im Baubereich, welche die jetzt auf 30.000 € angehobene Bagatellgrenze überschreiten. Dies erleichtert und vereinfacht es gerade den kleinen und mittleren Unternehmen, an öffentlichen Ausschreibungen für Bauaufträge teilzunehmen. Künftig wird zum Beispiel auf Nachweise über die Entrichtung von Steuern verzichtet. Außerdem wurde die sog. Präqualifikation als Alternative zum Einzelnachweis zugelassen. Das LVergabeG ist zunächst befristet bis zum 31.12.2008. Ob das Gesetz danach noch erforderlich ist, wird im Anschluss entschieden.
Konzentration der Zuständigkeiten im Arbeits-, Gesundheits- und Unfallschutz
In niedersächsischen Betrieben gibt es ab 01.01.2006 keine Doppelbesichtigungen durch Arbeitsschutzkontrolleure der Berufsgenossenschaften und der Staatlichen Gewerbeaufsicht mehr. Per Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit wurden die zehn niedersächsischen Gewerbeaufsichtsämter angewiesen, sich bei Besichtigungen mit den Unfallversicherungsträgern abzustimmen. Hierdurch soll im Vorfeld geplanter Inspektionen künftig ausgeschlossen werden, dass derselbe Betrieb binnen kurzer Zeit zweimal von Arbeitsschutzkontrolleuren aufgesucht wird.
Ladenschlussgesetz
Händler in Niedersachsen können ab 01. April 2007 über die Öffnungszeiten ihrer Geschäfte von montags bis samstags selbst entscheiden.
Die Eckpunkte:
- Allgemeine Öffnungszeiten:
Von Montag 0 Uhr bis Samstag 24 Uhr dürfen Waren ohne zeitliche Beschränkung verkauft werden.
- Sonn- und Feiertagsregelung:
Apotheken und Tankstellen, Geschäfte auf Bahnhöfen, Flug- und Fährhäfen sowie Läden,
die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, dürfen sonn- und feiertags ganztägig öffnen.
Das Angebot ist jedoch auf Waren des täglichen Kleinbedarfs wie zum Beispiel Zeitungen,
Reiselektüre, Geschenkartikel, Tabakwaren oder Spielzeug sowie Kraftstoff und Ersatzteile (Tankstellen) beschränkt. Auf Bahnhöfen, Flug- und Fährhäfen dürfen auch Kleidung und Schmuck verkauft werden.
- Touristenzentren:
Geschäfte in Kur- und Erholungsorten, Wallfahrtsorten und Ausflugsorten können sonn- und feiertags für acht Stunden in der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Oktober mit Ausnahme des Karfreitages und des ersten Weihnachtsfeiertages öffnen. Das Angebot ist auch hier auf Waren des täglichen Kleinbedarfs, Kleidung, Schmuck und Souvenirs begrenzt.
- Bäcker und Blumengeschäfte sowie Verkaufsstände an Bauernhöfen dürfen sonntags für drei Stunden außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten öffnen. Alle anderen Geschäfte können an vier Sonn- oder Feiertagen maximal fünf Stunden öffnen.
- Ausgenommen sind hier: Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, Himmelfahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Volkstrauertag, Totensonntag, die vier Advents-sonntage sowie der erste und der zweite Weihnachtsfeiertag.
Modernisierung des Gaststättenrechts
Seit 01. Juli 2005 müssen Gaststätten nur noch eine gaststättenrechtliche Erlaubnis beantragen, wenn sie Alkohol ausschenken. Jetzt können auch Cafés, Lebensmitteleinzelhändler, Bäckereien und Metzgereien ohne zusätzliche Genehmigung nichtalkoholische Getränke und Speisen anbieten. Dies gilt auch für Fitness-Clubs, Friseure und Kinos. Hiervon profitieren auch die Hotels, die unabhängig von der Bettenzahl keine solche Erlaubnis mehr für die Bewirtung ihrer Gäste einholen müssen; eine Anzeige beim Gewerbeamt genügt. Bis dahin war es so, dass im Nebenbetrieb und in Hotels mit Betten für mehr als acht Gäste eine Gaststättenerlaubnis beantragt werden musste.
Änderung der Parkgebührenverordnung
Für die Festlegung einer wirtschaftsfreundlichen Parkgebührengestaltung durch die Gemeinden wurden die Weichen gestellt. Mit niedersächsischer Änderungsverordnung vom 29.06.2005 wurde die bisherige Festsetzung der Höchstparkgebühren bei den Kommunen aufgehoben, so dass die bisher in der Verordnung über Parkgebühren festgelegte innerörtliche Staffelung der Parkgebühren und die Festlegung einer Höchstparkgebühr von 1 Euro pro Stunde entfällt. Die Gemeinden können nunmehr stärker die örtlichen Erfordernisse berücksichtigen.
Erleichterter Fachkundenachweis im gewerblichen Straßenverkehr
Seit November 2004 können sich Unternehmer des gewerblichen Straßenverkehrs zum Erhalt einer Inlandslizenz die bis dahin zu zahlenden 30 Euros für eine IHK-Bescheinigung ihrer durch Prüfung bereits nachgewiesenen, anerkannten und gleichwertigen fachlichen Eignung sparen. Notwendig ist das Zertifikat nur noch bei Unternehmensgründungen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat.
Streichung der Pflicht zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen
Mit Wirkung vom 01.07.2005 wurde im Abfallrecht die Pflicht für private Erzeuger zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen aufgehoben. Bis dahin mussten ab einer bestimmten Abfallmenge Art und Verbleib der Abfälle nachgewiesen werden. Den Unternehmen wurde damit ein Stück Eigenverantwortung zurückgegeben.
Erweiterung der Genehmigungsfreiheit von Antennenanlagen
Mit der Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 23.06.2005 sind Antennen, die einschließlich der Masten nicht höher als 10 Meter sind und zugehörige Versorgungseinheiten bis 20 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt (Antennenanlagen) sowie die mit deren Errichtung und Nutzung verbundenen Änderungen der Nutzung genehmigungsfrei. Zuvor galt die Genehmigungsfreiheit nur bei Antennenanlagen bis fünf Metern Höhe.
Vereinfachte Gerichtsverfahren durch die elektronische Kommunikationsformen in der Justiz
Die seit 01.04.2005 ermöglichte elektronische Aktenführung in Zivilprozessen, in Verfahren der Fachgerichtsbarkeit sowie in Bußgeldverfahren führt entgegen der bisherigen Praxis zu schnelleren und kostengünstigeren Gerichtsverfahren.
Herabsetzung der statistischen Pflichten für kleine und mittlere Betriebe auf maximal drei Strichprobenerhebungen im Jahr
Mit in Kraft treten des ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständigen Wirtschaft (1. MEG) wurde die Abschneidegrenze in der Statistik im Produzierenden Gewerbe bei Monatserhebungen im Verarbeitenden Gewerbe von 20 auf 50 Beschäftigte erhöht.
Mit der durch Niedersachsen nachhaltig geforderten Änderung werden beim Monatsbericht im Verarbeitenden Gewerbe mehr als die Hälfte der derzeitigen berichtspflichtigen Betriebe entlastet (bundesweit 23.000 Betriebe von bisher 45.000, Niedersachsen 2.100 von bisher 4.000) und brauchen nur noch einmal im Jahr zu melden.
Vereinfachung der Buchführungspflichten
In dem 1. MEG wurde ebenfalls die steuerliche Buchführungsgrenze nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) von 350.000 auf 500.000 Euro angehoben. Die Anhebung der Pflichtgrenze führt zu Erleichterungen der Unternehmen bei den Buchführungs- und Bilanzierungspflichten.
Neue Meldeschwelle im Bundesdatenschutzgesetz
Im Bundesdatenschutzgesetz wurden sowohl der Schwellenwert zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten wie auch der Schwellenwert zur alternativ greifenden Meldepflicht über das automatisierte Datenverarbeitungs-verfahren von 5 auf 9 Mitarbeiter, die mit der Datenverarbeitung befasst sind, heraufgesetzt. Zugrunde lag dieser Änderung eine Bundesratsinitiative von Niedersachsen und Hessen.
Einführung des elektronischen Handelsregisters
Schnellere Einträge und Wegfall zeitraubender Aktenbewegungen innerhalb der Gerichte und durch die Versendung von Dokumenten und Erklärungen auf dem Postweg sind nun durch die von der EU ab 01.01.2007 vorgesehene Führung des Handelsregisters in elektronischer Form möglich. Zu diesem Stichtag ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) in Kraft getreten. Zuständig für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Unter www.unternehmensregister.de können wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen werden. Damit gibt es eine zentrale Internetadresse, über die alle wesentlichen Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der Rechtsordnung vorgesehen ist, online bereit stehen. Das umfasst auch den Zugang zu den Handels- Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern und zu den veröffentlichten Jahresabschlüssen. Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr muss damit nicht mehr verschiedene Informationsquellen bemühen, um die wesentlichen publizitäts-pflichtigen Angaben über ein Unternehmen zu erhalten.
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