Die Landeskartellbehörde Niedersachsen hat - zusammen mit den anderen Kartellbehörden - die Aufgabe, den wettbewerbsrechtlichen Ordnungsrahmen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) als Grundlage der sozialen Marktwirtschaft zu gewährleisten.
Ein Aufgabenschwerpunkt ist dabei die Durchsetzung wettbewerblicher Strukturen in der diesbezüglich noch erhebliche Defizite aufweisenden Versorgungswirtschaft, hauptsächlich in den Bereichen Elektrizität und Gas.
Dabei hat die Landeskartellbehörde Niedersachsen keine Befugnis zur Durchführung einer Preiskontrolle oder -genehmigung. Sie führt jedoch eine sogenannte "nachträgliche Missbrauchsaufsicht" über alle Energieversorgungsunternehmen, deren Versorgungsgebiet auf Niedersachsen beschränkt ist (§ 48 GWB). Für in mehreren Bundesländern tätige Energieversorgungsunternehmen ist dagegen das Bundeskartellamt zuständig.
Diese "nachträgliche Missbrauchsaufsicht" der Kartellbehörden gem. der §§ 19, 20 und 29 GWB hat insbesondere das Ziel zu verhindern, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Marktmacht z.B. durch missbräuchlich überhöhte Preise ("Preismissbrauch") gegenüber seinen Kunden ausnutzt. Auch dies bedeutet keine flächendeckende Preisüberprüfung, sondern die Kontrolle einzelner Ausreißer im Rahmen des der Behörde eingeräumten Aufgreifermessens.
Grundlage der Missbrauchsaufsicht ist der Ende 2007 in Kraft getretene und bis zum 31.12.2012 befristete § 29 GWB. Diese Vorschrift verbietet es Strom- und Gasversorgungsunternehmen ausdrücklich, Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen zu fordern, "die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten, es sei denn, das Versorgungsunternehmen weist nach, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist". Dadurch werden die Kartellbehörden in die Lage versetzt, die tatsächlichen Erlöse der Unternehmen zum Gegenstand ihrer Ermittlungen zu machen und damit unabhängig von der unternehmensindividuellen Tarifgestaltung vorzugehen. Die Regelung des § 29 GWB unterstützt zudem die Tätigkeit der Kartellbehörden durch eine Beweislastumkehr im Kartellverwaltungsverfahren.
Um einen Überblick über den Zustand des Wettbewerbs auf dem Sektor der niedersächsischen Strom- und Gasversorgung so genannter Standardlastprofilkunden zu gewinnen und gleichzeitig eine Grundlage für die Ausübung der Missbrauchsaufsicht zu erhalten, führt die Landeskartellbehörde im Rahmen ihrer Enquête-Befugnis aus § 32e GWB regelmäßig Wirtschaftszweiguntersuchungen durch. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden als Ergebnisberichte, bereinigt um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen, auf dieser Homepage veröffentlicht und so der interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Um sich aktiv gegen als unbillig empfundene Preiserhöhungen zu wehren, haben Kunden die Möglichkeit - ggf. nach vorheriger anwaltlicher Beratung - gemäß § 315 BGB zivilrechtlich gegen Preiserhöhungen vorzugehen, um vor einem Zivilgericht einseitig vom Energieversorger vorgenommene Preiserhöhungen auf ihre Billigkeit überprüfen zu lassen.
Zudem weist die Landeskartellbehörde die Kunden auf die Möglichkeit hin, den Energieversorger zu wechseln. Zur Ermittlung der unterschiedlichen, am jeweiligen Wohnort verfügbaren Tarife bieten sich die einschlägigen Internetportale an. Die Landeskartellbehörde hält keine eigene Übersicht über aktuelle Tarife der Energieversorgungsunternehmen und verfügbare Alternativanbieter vor.
| Ansprechpartner | Tel. 0511/120- |
| Frau Heike Zinram | 5546 |
| Herr Dr. Götz-Friedrich Schau | 5538 |
| Herr Björn Korte | 5547 |
| Herr Jürgen Eckardt | 5537 |
| Frau Danica Rust | 5534 |