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Geldwäscheprävention

Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben erhebliche Auswirkungen. Sie können nicht nur den Ruf und die Solidität von Unternehmen nachhaltig schädigen, die für kriminelle Aktivitäten missbraucht werden, sondern auch erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder (z. B. aus dem Drogenhandel) in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.

Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen (Verpflichtete) besondere Pflichten (Sorgfaltspflichten) auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen.

Des Weiteren müssen die Verpflichteten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. Dieses umfasst die Ermittlung und Bewertung der jeweiligen Risiken zu Geldwäschezwecken missbraucht zu werden (Risikoanalyse), auf Grund von im Gesetz benannten Risikofaktoren (Anlage 1 und 2 zum GwG) sowie den Informationen, die sich aus der Nationalen Risikoanalyse ergeben, und den daraus für notwendig erachteten und im Geschäftsablauf implementierten internen Sicherungsmaßnahmen.

In Niedersachsen sind die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen, die Region Hannover, die Landkreise sowie die kreisfreien Städte die nach § 50 Nummer 9 GwG zuständigen Aufsichtsbehörden für die Durchführung des Geldwäschegesetzes im sogenannten sonstigen Nichtfinanzsektor. Zu den Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 GwG gehören im sonstigen Nichtfinanzsektor u.a. gewerbliche Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt, Immobilienmakler, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen und nicht den Berufsgruppen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 - 12 GwG angehören, nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, soweit sie für Mandanten die in § 2 Absatz 1 GwG genannten Geschäfte planen und durchführen, Finanzunternehmen und Versicherungsvermittler.

Die nach § 50 Nummer 9 GwG zuständigen Aufsichtsbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten in den zu beaufsichtigenden Bereichen umgesetzt und eingehalten werden.
Dazu stellen sie den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung. Das Geldwäschegesetz sieht weiter vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Pflichten kontrollieren und ggfs. geeignete und erforderliche Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Einhaltung der im GwG und der in - aufgrund des GwG ergangenen - Rechtsverordnungen festgelegten Anforderungen sicherzustellen sowie Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden. Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, haben die Aufsichtsbehörden nach Unterrichtung des Adressaten auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

Aufsichtsbehörden und Verpflichtete sind gemäß §§ 43 und 44 GwG verpflichtet, Verdachtsfälle von Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung unverzüglich der Financial Intelligence Unit (FIU) zu melden. Als Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nimmt die FIU Hinweise zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das GwG und gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung entgegen und analysiert diese Verdachtsmeldungen. Die Abgabe von Verdachtsmeldungen ist auch anonym möglich.

Zudem haben sich Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei goAML, dem elektronische Meldeportal der FIU, zu registrieren (§ 45 Abs. 1 S. 2 GwG). Die Registrierung muss mit der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens aber zum 01.01.2024 erfolgen. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 59 Abs. 6 GwG).

Nähere Informationen können Sie dem Downloadbereich entnehmen.

Ansprechpartnerinnen bei der Fachaufsichtsbehörde
Frau Vick, Tel. 0511/120-5615
Frau Nonnemann, Tel. 0511/120-5535
Frau Frevert, Tel. 0511/120-5558

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