Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung Niedersachsen klar Logo

Aktuelles


2023:

29.06.23 – Update III: Auslaufen der Sonderregelungen zu Preisgleitklauseln / Preisanpassungsmechanismen zur Bewältigung der Auswirkungen der Ukraine-Krise

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) sowie das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) haben jeweils mit Rundschreiben vom 20.06.23 angekündigt, dass die Sonderregelungen zu Preisgleitklauseln bzw. Preisanpassungsmechanismen zur Bewältigung der Auswirkungen der Ukraine-Krise zum 30.06.2023 auslaufen werden. Somit erlangen ab dem 01.07.23 wieder die bekannten Regelverfahren zur Anwendung von Stoffpreisgleitklauseln Geltung. In den Rundschreiben werden darüber hinaus Hinweise zum Umgang mit laufenden Vergabeverfahren sowie bestehenden Verträgen gegeben.


2022:

21.12.22 – Update II: Einsatz von Preisgleitklauseln / Preisanpassungsmechanismen zur Bewältigung der Auswirkungen der Ukraine-Krise

Angesichts der weiterhin erheblichen und andauernden Auswirkungen der wegen des Ukraine-Krieges gegen Russland verhängten sowie ggf. noch zu verhängenden Sanktionen ist eine seriöse Angebotskalkulation u.a. für die an Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen derzeit unverändert nur eingeschränkt möglich.

Vor diesem Hintergrund haben das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) die Geltungsdauer ihrer mit Rundschreiben vom 22.06.2022 konkretisierten Praxishinweise vom 25.03.2022 für die Bundesbauverwaltung und den Verkehrswegebau zum Umgang mit den Problemen der Verteuerung von Baustoffen infolge des Ukraine-Krieges nochmal jeweils bis zum 30.06.2023 verlängert. Auch diese Regelungen haben die zuständigen Landesministerien für Maßnahmen des Landes für entsprechend anwendbar erklärt.

Das aktualisierte Merkblatt des Nds. Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung mit Stand vom 29.06.22 hat insofern auch über den 31.12.22 hinaus Gültigkeit.


15.07.22 – Verlängerung der Vergabeerleichterungen zur Bewältigung der Folgen der gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Ukraine bis zum 31.01.23

Das Niedersächsische Finanzministerium sowie das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung haben mit der Ausführungsbestimmung vom 15. Juli 2022 die derzeit bis zum 31. Juli 2022 gültigen Vergabeerleichterungen (siehe die im untenstehenden Artikel vom 17. März 2022 abrufbare Ausführungsbestimmung) um sechs Monate bis zum 31. Januar 2023 verlängert. Danach dürfen Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen, die
  1. der Aufnahme, Unterbringung, Gewährleistung der Sicherheit, Beratung, Versorgung und Betreuung von Schutzsuchenden,
  2. dem Katastrophenschutz, dem Zivilschutz oder der Gefahrenabwehr (soweit nicht ohnehin von der Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften ausgenommen),
  3. der Verbesserung der IT- und Cyber-Sicherheit oder
  4. der Ausübung einer Sektorentätigkeit (§102 GWB)
dienen und deren Vergabeverfahren vor dem 1. Februar 2023 begonnen haben, unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen weiterhin im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

Ziel der Maßnahmen ist, die niedersächsischen Vergabestellen aufgrund des andauernden Krieges in Europa sowie der noch nicht absehbaren weiteren Entwicklungen auch in Zukunft zu unterstützen. Die weiteren Einzelheiten können der Begründung zur Ausführungsbestimmung entnommen werden.

Die Ausführungsbestimmung soll insbesondere für Aufträge im Anwendungsbereich des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) und im Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) gelten. Sie ist daher als gemeinsame Regelung des MF und des MW aufgebaut.

Für Kommunen besteht unterhalb des NTVergG-Eingangsschwellenwertes die Regelung in § 28 Abs. 2 Kommunalhaushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO), wonach der Abschluss von Verträgen nach einheitlichen Richtlinien erfolgt. Die Kommunen haben hier somit bereits eine gewisse Flexibilität. Die Ausführungsbestimmung sieht allerdings den als Unterstützung gedachten Hinweis vor, dass kommunalen öffentlichen Auftraggebern die Übernahme dieser Ausführungsbestimmung in ihre Richtlinien gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 KomHKVO empfohlen wird.

29.06.22 – Update: Einsatz von Preisgleitklauseln / Preisanpassungsmechanismen zur Bewältigung der Auswirkungen der Ukraine-Krise

Angesichts der erheblichen und andauernden Auswirkungen der wegen des Ukraine-Krieges gegen Russland verhängten sowie ggf. darüber hinaus zu verhängenden Sanktionen ist eine seriöse Angebotskalkulation u.a. für die an Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen derzeit kaum möglich. In dieser außergewöhnlichen Situation von Preissteigerungen und Lieferengpässen ist aktuell ein umsichtiger Umgang von öffentlichen Auftraggebern und Auftragnehmern erforderlich. Dies betrifft sowohl anstehende als auch laufende Vergabeverfahren sowie ggf. auch bereits geschlossene Verträge.

Eine Möglichkeit, in diesem Kontext einen angemessenen Ausgleich der Interessen von öffentlichen Auftraggebern und Auftragnehmern herzustellen, besteht in der Verwendung von Preisgleitklauseln bzw. Preisanpassungsmechanismen, mit denen auf Preissteigerungen reagiert werden kann.

In einem aktualisierten Merkblatt des Nds. Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung werden die Instrumente kurz erklärt und verdeutlicht, dass die aktuellen besonderen Umstände einzelfallabhängig ein Abweichen von gewohnten Verfahren rechtfertigen können, die Ukraine-Krise jedenfalls ein außergewöhnliches Ereignis außerhalb der Risikosphäre der Vertragspartner darstellt.

Für die Bundesbauverwaltung und den Verkehrswegebau haben das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) jeweils mit Rundschreiben vom 22.06.2022 ihre Praxishinweise vom 25.03.2022 zum Umgang mit den Problemen der Verteuerung von Baustoffen infolge des Ukraine-Krieges konkretisiert, u.a. um zusätzliche Formblätter ergänzt und die Geltungsdauer jeweils bis zum 31.12.2022 verlängert. Sämtliche Regelungen haben die zuständigen Landesministerien für Maßnahmen des Landes für entsprechend anwendbar erklärt.

Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit Rundschreiben vom 24.06.2022 Hinweise zum Umgang mit Preissteigerungen in der öffentlichen Auftragsvergabe bei Liefer- und Dienstleistungen vor dem Hintergrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine veröffentlicht.


13.04.22 – Rundschreiben des BMWK zu Dringlichkeitsvergaben und zur Ausweitung bestehender Verträge im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine

Das Vergaberecht bietet eine Reihe von Möglichkeiten, in Dringlichkeitssituationen schnell und effizient zu beschaffen. Für Beschaffungen im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die bestehenden Möglichkeiten in einem Rundschreiben umfassend dargestellt. Auf weitere Möglichkeiten zur flexiblen Bedarfsdeckung, etwa durch Vertragserweiterungen, weist das Rundschreiben ebenfalls hin.


09.04.22 - EU-Sanktionspaket gegen Russland: Verbot der Auftragsvergabe und –erfüllung an/ durch russische Unternehmen und natürliche Personen einschließlich Lieferkette/ Unterauftragnehmer

Mit Verordnung vom 8. April 2022 hat der Rat der Europäischen Union ein weiteres Sanktionspaket im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine beschlossen, welches am 9. April 2022 in Kraft getreten ist. Dieses hat auch unmittelbare Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen sowie auf die Ausführung bereits geschlossener Verträge. Die Umsetzung obliegt den beschaffenden Stellen unmittelbar.

(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:

a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder

c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln,

auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für

a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,

b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,

c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,

d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

e) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, oder

f) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossile Brennstoffen, die in Anhang XXII aufgeführt sind, bis 10. August 2022.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.



30.03.22 - Einsatz von Preisgleitklauseln / Preisanpassungsmechanismen zur Bewältigung der Auswirkungen der Ukraine-Krise

Eine für die Wirtschaft spürbare Auswirkung des Kriegsgeschehens in der Ukraine ist insbesondere der extreme Preisanstieg bei bestimmten Produkten und Rohstoffen. Dies betrifft auch die Ausführung öffentlicher Aufträge. In der öffentlichen Auftragsvergabe wird grundsätzlich der Vereinbarung von Festpreisen der Vorzug gegeben. Dies setzt allerdings für die Unternehmen eine seriöse Kalkulationsmöglichkeit voraus, die derzeit bei diversen Produkten und Materialien nicht gegeben ist. Ein Mittel, der aktuellen Situation in der öffentlichen Auftragsvergabe Rechnung zu tragen, ist der Einsatz von so genannten Preisanpassungsmechanismen wie der Stoffpreisgleitklausel. In einem Merkblatt des Nds. Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung werden die Instrumente kurz erklärt und verdeutlicht, dass die aktuellen besonderen Umstände einzelfallabhängig ein Abweichen von gewohnten Verfahren rechtfertigen können, die Ukraine-Krise jedenfalls ein außergewöhnliches Ereignis außerhalb der Risikosphäre der Vertragspartner darstellt.

Für die Bundesbauverwaltung und den Verkehrswegebau haben das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) jeweils mit Rundschreiben vom 25.03.2022 Praxishinweise (BMWSB / BMDV / Hinweisblatt ) zum Umgang mit den Problemen der Verteuerung von Baustoffen infolge des Ukraine-Kriegs herausgegeben. Diese bis zum 30. Juni 2022 befristeten Regelungen haben die zuständigen Landesministerien für Maßnahmen des Landes für entsprechend anwendbar erklärt.



17.03.22 – Ausführungsbestimmung für die Verhandlungsvergabe nach UVgO: vorübergehende Erhöhung der Wertgrenze zur Bewältigung der Folgen der gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Ukraine

Das Niedersächsische Finanzministerium sowie das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung haben auf Grundlage von § 8 Abs. 4 Nr. 17 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) eine Ausführungsbestimmung über die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach der UVgO getroffen.


Danach dürfen Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen, die

  1. der Aufnahme, Unterbringung, Gewährleistung der Sicherheit, Beratung, Versorgung und Betreuung von Schutzsuchenden,
  2. dem Katastrophenschutz, dem Zivilschutz oder der Gefahrenabwehr (soweit nicht ohnehin von der Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften ausgenommen),
  3. der Verbesserung der IT- und Cyber-Sicherheit oder
  4. der Ausübung einer Sektorentätigkeit (§102 GWB)

dienen und deren Vergabeverfahren vor dem 1. August 2022 begonnen haben, unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.


Ziel der Maßnahmen ist, die niedersächsischen Vergabestellen in Anbetracht dieser außergewöhnlichen Umstände eines Angriffskriegs in Europa und den damit verbundenen besonderen Aufgaben und Gefahren zu unterstützen. Die weiteren Einzelheiten können der Begründung zur Ausführungsbestimmung entnommen werden.

Die Ausführungsbestimmung soll insbesondere für Aufträge im Anwendungsbereich des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) und im Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) gelten. Sie ist daher als gemeinsame Regelung des MF und des MW aufgebaut.

Für Kommunen besteht unterhalb des NTVergG-Eingangsschwellenwertes die Regelung in § 28 Abs. 2 Kommunalhaushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO), wonach der Abschluss von Verträgen nach einheitlichen Richtlinien erfolgt. Die Kommunen haben hier somit bereits eine gewisse Flexibilität. Die Ausführungsbestimmung sieht allerdings den als Unterstützung gedachten Hinweis vor, dass kommunalen öffentlichen Auftraggebern die Übernahme dieser Ausführungsbestimmung in ihre Richtlinien gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 KomHKVO empfohlen wird.



2021:


01.12.21 – Wettbewerbsregister: Pflicht zur Abfrage startet am 01.06.2022 - Bundeskartellamt ruft zur unverzüglichen Registrierung auf


Ab dem 01.06.2022 sind alle öffentlichen Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags das Wettbewerbsregister abzufragen. Maßgeblich für die Abfragepflicht ist der in § 6 Wettbewerbsregistergesetz näher bestimmte Auftragswert, für öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB beträgt dieser 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer.

Mit Schreiben vom 10.11.2021 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie noch einmal auf diese Abfragepflicht hingewiesen. Für die Abfrage ist eine vorherige Registrierung beim Bundeskartellamt erforderlich. Das Bundeskartellamt sieht den bisherigen Registrierungsverlauf als unzureichend, um die Registrierung aller Auftraggeber bis zum 01.06.2022 erreichen zu können. Es ruft daher alle Auftraggeber auf, die die Registrierung noch nicht durchgeführt haben, diese unverzüglich vorzunehmen. Bereits seit dem 01.12.2021 besteht für registrierte Auftraggeber die Möglichkeit, das Wettbewerbsregister abzufragen. Allerdings wird die Befüllung des Registers mit Eintragungen noch etwas dauern, da die Mitteilungspflicht der Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfolgungsbehörden erst seit dem 01.12.2021 gilt. Zu Übungszwecken bietet sich die Abfrage gleichwohl bereits jetzt an.

Das Schreiben des Bundeswirtschaftsministeriums vom 10.11.2021 mit weiteren Hinweisen finden Sie hier .


21.04.21 - Verbot von Einwegkunststoffartikeln

Am 3. Juli 2021 tritt die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV, BGBl. I S. 95 vom 26. Januar 2021) der Bundesregierung in Kraft. Gemäß § 3 der Verordnung dürfen ab diesem Tag diverse Einwegkunststoffprodukte (Wattestäbchen, Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Luftballonstäbe, Lebensmittel- und Getränkebehälter sowie Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol sowie Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff) nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Als Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt definiert (§ 2 Nr. 4 der Verordnung).

Öffentliche Auftraggeber können von diesem Verbot zum Beispiel bei der Beschaffung von Verpflegungsverpackungen betroffen sein. Als Alternativen zu den Einwegkunststoffprodukten ist der Einsatz von Mehrwegsystemen oder anderweitigen Materialien denkbar. Der Presseberichterstattung der letzten Wochen ist zu entnehmen, dass diverse Unternehmen an alternativen Produkten arbeiten. Zur Vorbereitung der jeweiligen Auftragsvergabe ist daher die Durchführung einer Markterkundung ratsam.

Weiterführende Informationen zur nachhaltigen Beschaffung in Niedersachsen erhalten Sie hier.

31.03.21 - Besondere Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie: Änderung der NWertVO im Nds. GVBl. verkündet

Die besonderen Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch öffentliche Auftraggeber sind aufgrund der andauernden Pandemie verlängert und weiterentwickelt worden. Die hierfür erforderliche Änderung der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung (NWertVO) wurde am 31.03.2021 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Unter Berücksichtigung von Artikel 2 der Verordnung stehen die erleichternden und beschleunigenden Maßnahmen ab dem 01.04.2021 zur Verfügung.

Die Erwägungen für die im Einzelnen getroffenen Regelungen sind in der Begründung zur Verordnung ausführlich dargestellt.

Die aktuelle Gesamtausgabe (konsolidierte Gesamtfassung) wird zeitnah bei VORIS abrufbar sein.

Ab dem 01.04.2021 bis einschließlich zum 30.09.2021 gelten folgende Wertgrenzen:
  • Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 3 000 000 Euro (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 1 NWertVO)
  • Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Freihändigen Vergabe bis 1 000 000 Euro (vgl. § 4 Absatz 2 Satz 1 NWertVO)
  • freie Wahl der Verfahrensart für die Vergabe von Aufträgen über Dienst- und Lieferleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 1 NWertVO)
  • Direktauftrag (Beschaffung ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens) bei Liefer- und Dienstleistungen, die aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie besonders dringlich sind, unterhalb von 214 000 Euro (vgl. § 8 Absatz 2 NWertVO)
Nach dem 30.09.2021 bis einschließlich zum 31.03.2022 sind die besonderen Wertgrenzen auf folgende Beträge festgelegt:
  • Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 1 000 000 Euro (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 2 NWertVO)
  • Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Freihändigen Vergabe bis 200 000 Euro (vgl. § 4 Absatz 2 Satz 2 NWertVO)
  • freie Wahl der Verfahrensart für die Vergabe von Aufträgen über Dienst- und Lieferleistungen bis 100 000 Euro (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 2 NWertVO)
  • Direktauftrag (Beschaffung ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens) bei Liefer- und Dienstleistungen, die aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie besonders dringlich sind, unterhalb von 214 000 Euro (vgl. § 8 Absatz 2 NWertVO)
Neu eingeführt wurde eine Regelung für Bauaufträge, wonach abweichend von § 6 b Absatz 2 Satz 2 VOB/A die verstärkte Verwendung von Eigenerklärungen zum Nachweis der Eignung in einem Vergabeverfahren möglich ist, sofern keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Eigenerklärung bestehen. Dies gilt für Vergabeverfahren mit einem Auftragswert von bis zu 1 000 000 Euro, die vor dem 01.04.2022 begonnen haben (vgl. § 4 Absatz 4 NWertVO).



2020:


10.07.20 – Bundeskabinett beschließt verbindliche Handlungsleitlinien für die Bundesverwaltung zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie

Das Bundeskabinett hat am 08.07.2020 die „Verbindlichen Handlungsleitlinien für die Bundesverwaltung für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie“ beschlossen.

Die Handlungsleitlinien finden Sie hier.

Die dazugehörige Pressemitteilung ist hier abrufbar.

Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist beabsichtigt, die Handlungsleitlinien am 13.07.2020 im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Damit werden diese am 14.07.2020 für die Bundesverwaltung wirksam.

Für niedersächsische öffentliche Auftraggeber gelten weiterhin die Regelungen der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung. Vom besonderen Interesse wird jedoch Nummer II. der Handlungsleitlinien sein. Danach geht die Bundesregierung für Auftragsvergaben ab Erreichen der EU-Schwellenwerte „angesichts der drohenden konjunkturellen Lage von der Dringlichkeit investiver Maßnahmen der öffentlichen Hand“ aus. Die Vergabestelle könne daher bei der Berechnung von Teilnahme- und Angebotsfristen in der Regel von den jeweils vorgesehenen Verkürzungsmöglichen bei hinreichend begründeter Dringlichkeit Gebrauch machen. Diese Fristen müssten im Einzelfall ausreichend bemessen werden. Die aktuellen Konjunkturdaten des Landesamtes für Statistik Niedersachsen (Hinweis: am 10.07.2020 waren die Daten der Monate April und teilweise Mai 2020 statistisch ausgewertet) zeigen auch für Niedersachsen in vielen Bereichen mit der gesamten Bundesrepublik Deutschland vergleichbare negative Veränderungsraten, so dass derzeit eine Orientierung an der Auslegung des Bundes möglich scheint. Entscheidungen über Fristverkürzungen sind im jeweiligen Einzelfall zu begründen und zu dokumentieren.

Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie angekündigt, im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft auf Europäischer Ebene für die Optimierung des EU-Vergaberechts zu werben.

07.07.20 - Inbetriebnahme der bundesweiten Vergabestatistik zum 1. Oktober 2020

Nach Inkrafttreten der Novelle der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) im April 2020 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zwischenzeitlich die weiteren Voraussetzungen für die Inbetriebnahme der bundesweiten Vergabestatistik geschaffen. Entsprechend der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 25. Juni 2020 (BAnz AT 25.06.2020 B2) wird die neue elektronische Vergabestatistik zum 1. Oktober 2020 ihren Betrieb beim Statistischen Bundesamt (Destatis) aufnehmen.

Die neuen Regelungen auf Ebene des Bundes führen auch in Niedersachsen zu einigen Veränderungen am bisherigen Verfahren. So sind dem Statistischen Bundesamt für öffentliche Aufträge und Konzessionen, die ab dem 1. Oktober 2020 bezuschlagt werden, innerhalb von 60 Tagen nach Zuschlagserteilung (§ 1 Absatz 2 VergStatVO) eigenständig vom jeweiligen Auftraggeber (im Sinne von § 98 und § 99 GWB) statistische Daten zu übermitteln.

Art und Umfang der Datenübermittlung sind in § 2 VergStatVO, die im Einzelnen zu meldenden Daten in § 3 VergStatVO festgelegt. Diesbezüglich folgender Hinweis: Eine wesentliche Änderung zum bisherigen Übergangsverfahren bedeutet die Wertgrenze, ab welcher Daten zu melden sind: Für öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB liegt diese bei 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 VergStatVO erfüllt sind.

Umfassende Informationen zur Vergabestatistik (u.a. Rechtsgrundlagen, Definition und Registrierung der Berichtsstelle, Hinweise zu Erhebungsmerkmalen) finden Sie u. a. im Destatis-Erhebungsportal sowie in den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bereitgestellten FAQ.


07.04.20 – Niedersächsische Wertgrenzenverordnung inklusive besonderer Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht


Die Verordnung setzt Wertgrenzen für den vereinfachten Rückgriff auf bestimmte Vergabearten nach den seit dem 01.01.2020 anwendbaren Vergabe- und Vertragsordnungen (UVgO und VOB/A) fest und trifft besondere Vorschriften für Aufträge über Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen sowie für Aufträge durch Sektorenauftraggeber. Außerdem enthält sie Verfahrens- und Übergangsregelungen bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen mithilfe elektronischer Mittel, zur Berechnung der Auftragswerte bei Teil- und Fachlosen, für die Informationspflicht nach Zuschlagserteilung bei der Freihändigen Vergabe von Bauleistungen sowie für die Durchführung bestimmter Verhandlungsvergaben per E-Mail im Liefer- und Dienstleistungsbereich.

In einem beschleunigten Verfahren sind darüber hinaus befristete Regelungen zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie aufgenommen worden. Auftragswertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen, Freihändige Vergaben und Verhandlungsvergaben sind in historisch einmaliger Weise erhöht worden, um eine schnelle und stete Auftragsvergabe in vereinfachten Verfahren zu ermöglichen.

Im Einzelnen setzt die Niedersächsische Wertgrenzenverordnung folgende Wertgrenzen fest (Beträge jeweils ohne Umsatzsteuer):

1. dauerhafte Wertgrenzen
Ohne zeitliche Befristung gelten folgende Wertgrenzen:
  • Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Freihändigen Vergabe bis 25 000 Euro
  • Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Ausland nach § 24 VOB/A im Wege der Freihändigen Vergabe bis 50 000 Euro
  • Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 50 000 Euro
  • Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb bis 25 000 Euro
2. besondere Wertgrenzen für Bauleistungen zum Ausbau passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen
Für Aufträge über Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen, deren Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben, werden folgende Wertgrenzen festgesetzt:
  • Vergabe im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 1 000 000 Euro
  • Vergabe im Wege der Freihändigen Vergabe bis 100 000 Euro
3. besondere Wertgrenzen aufgrund der COVID-19-Pandemie
Zunächst befristet für Vergabeverfahren, die vor dem 30. September 2020 begonnen haben, werden abweichend von den Nummern 1 und 2 folgende Wertgrenzen festgesetzt:
  • Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 3 000 000 Euro
  • Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Freihändigen Vergabe bis 1 000 000 Euro
  • freie Wahl der Verfahrensart für die Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte
  • Direktauftrag (Beschaffung ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens) bei Liefer- und Dienstleistungen, die aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie besonders dringlich sind, unterhalb von 214 000 Euro (regelmäßiger EU-Schwellenwert).

Die erleichternden und beschleunigenden Maßnahmen stehen bereits ab dem 08.04.2020 zur Verfügung.

01.04.20 - Mitteilung EU-Kommission: Leitlinien zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation

Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation hat sich die EU-Kommission (KOM) entschlossen, eine Mitteilung zu verabschieden, in der die KOM Leitlinien zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation darstellt.

Die KOM weist in ihrer Mitteilung insbesondere darauf hin, dass öffentliche Auftraggeber über das "Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung" (gemeint ist das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb) Lieferungen und Dienstleistungen so zeitnah wie möglich erwerben können. Konkret heißt es u. a.:

„Im Rahmen dieses Verfahrens nach Artikel 32 der Richtlinie 2014/24/EU […] können öffentliche Auftraggeber direkt mit potenziellen Auftragnehmern verhandeln, und es bestehen keine Anforderungen hinsichtlich der Veröffentlichung, der Fristen oder der Mindestanzahl der zu konsultierenden Bewerber oder sonstige verfahrenstechnische Anforderungen. Auf EU-Ebene sind keine Verfahrensschritte geregelt. In der Praxis bedeutet dies, dass die Behörden so schnell handeln können, wie es technisch/physisch möglich ist, und dass das Verfahren de facto eine Direktvergabe darstellt, die lediglich den physischen/technischen Zwängen im Zusammenhang mit der tatsächlichen Verfügbarkeit und Schnelligkeit der Lieferung unterworfen ist.“

Dabei können öffentliche Auftraggeber auch in Erwägung ziehen, „mit potenziellen Auftragnehmern innerhalb und außerhalb der EU per Telefon, E-Mail oder persönlich Kontakt aufzunehmen.“


27.03.20 – Beschaffungsmöglichkeit über Logistik Zentrum Niedersachsen

Das Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) als zentrale Beschaffungsstelle des Landes Niedersachsen bietet den niedersächsischen Kommunen und kommunalen Einrichtungen in Zeiten der Corona-Krise unbürokratisch den Zugang zu seinem Webshop-Angebot. Darüber können mehr als 150.000 Artikel wie Büromaterial sowie Reinigungs- und Pflegeprodukte bestellt werden. Details sind dieser Kundeninformation des LZN zu entnehmen.


20.03.20 – Rundschreiben des MF zur Anhebung der Wertgrenzen für Direktkäufe aufgrund der aktuellen Corona-Krise

In Ergänzung des u.g. Artikels können auch Vergabestellen im Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschrift zu § 55 LHO entsprechend dem Rundschreiben nebst Begründung des Niedersächsischen Finanzministeriums abweichend von § 14 UVgO vorerst bis zum 31.05.2020 in der Corona-Krise begründete Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen, insbesondere Leistungen von besonderer Dringlichkeit, im Wege des Direktauftrages durchführen, wenn der geschätzte Auftragswert 20 000 EUR ohne Umsatzsteuer nicht erreicht oder überschreitet.


20.03.20 – Rundschreiben des BMWi zu Dringlichkeitsvergaben und zur Ausweitung bestehender Verträge/ Erhöhung der Wertgrenzen für Direktkäufe aufgrund der aktuellen Corona-Krise


Die Corona-Pandemie stellt uns alle vor Herausforderungen, denen wir in dieser Form bisher nicht begegnet sind. Dies gilt gerade auch für die Beschafferinnen und Beschaffer, die tagtäglich innerhalb extrem kurzer Fristen versuchen müssen, Leistungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversordnung und der Arbeitsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung insgesamt zu beschaffen.

Das Vergaberecht bietet eine Reihe von Möglichkeiten, in solchen Dringlichkeitssituationen dennoch schnell und effizient zu beschaffen. Diese Möglichkeiten hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in einem Rundschreiben umfassend dargestellt. Darüber hinaus wird dort festgestellt, dass in der aktuellen Situation die Voraussetzungen für Dringlichkeitsvergaben sowohl im Ober- wie auch Unterschwellenbereich zweifelsohne gegeben sind. Insbesondere sind auch oberschwellig unter Umständen Fristverkürzungen auf bis zu null Tage denkbar. Auf weitere Möglichkeiten zur flexiblen Bedarfsdeckung, etwa durch Vertragserweiterungen, weist das Rundschreiben ebenfalls hin.

Für Kommunen besteht entsprechend einem Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport (Seite 3) im Anwendungsbereich bzw. in Abweichung der Richtlinien nach § 28 Absatz 2 Satz 1 KomHKVO die Möglichkeit, für in der Corona-Krise begründete Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen, insbesondere für Leistungen von besonderer Dringlichkeit, abweichend von § 14 UVgO die Wertgrenze für Direktaufträge bis auf weiteres in eigener Zuständigkeit und Verantwortung festzulegen. Die Regelungen des Nds. Tariftreue- und Vergabegesetzes bleiben dabei unberührt.


18.03.20 – Ausführungsbestimmung für die Verhandlungsvergabe nach UVgO: vorübergehende Erhöhung der Wertgrenze aufgrund der aktuellen Corona-Krise


Das Niedersächsische Finanzministerium sowie das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung haben auf Grundlage von § 8 Abs. 4 Nr. 17 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) eine Ausführungsbestimmung über die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach der UVgO getroffen.

Danach dürfen Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen, deren Vergabeverfahren vor dem 31. Mai 2020 begonnen haben, unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

Hintergrund der Ausführungsbestimmung sind die zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung angeordneten weitreichenden und einschneidenden Maßnahmen aufgrund des Coronavirus. Die weiteren Einzelheiten können der Begründung zur Ausführungsbestimmung entnommen werden.

Die Ausführungsbestimmung soll insbesondere für Aufträge im Anwendungsbereich des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) und im Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) gelten. Sie ist daher als gemeinsame Regelung des MF und des MW aufgebaut.

Für Kommunen besteht unterhalb des NTVergG-Eingangsschwellenwertes die Regelung in § 28 Abs. 2 Kommunalhaushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO), wonach der Abschluss von Verträgen nach einheitlichen Richtlinien erfolgt. Die Kommunen haben hier somit bereits eine gewisse Flexibilität. Die Ausführungsbestimmung sieht allerdings den als Unterstützung gedachten Hinweis vor, dass kommunalen öffentlichen Auftraggebern die Übernahme dieser Ausführungsbestimmung in ihre Richtlinien gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 KomHKVO empfohlen wird.


17.03.20 – Anwendung Vergaberecht in Zeiten der Corona-Krise

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung prüft derzeit intensiv, inwieweit die Anwendung des Vergaberechtes z.B. durch eine entsprechende Wertgrenzenregelung in schwierigen Zeiten erleichtert werden kann.

Die Servicestelle zum NTVergG bittet in diesem Zusammenhang die niedersächsischen Vergabestellen insbesondere des Landes und der Kommunen, Maßnahmen, die aus ihrer Sicht in diesem Zusammenhang sinnvoll und hilfreich wären, der Servicestelle per E-Mail an Servicestelle-NTVergG@mw.niedersachsen.de mitzuteilen.

Unabhängig davon wird auf die bestehenden Regelungen zur Dringlichkeit im Zusammenhang mit anstehenden Beschaffungsvorhaben sowie bestehenden Verträgen verwiesen:

Oberhalb des Schwellenwertes von 214.000 Euro (netto) für Dienst- und Lieferleistungen steht den öffentlichen Auftraggebern das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV wegen Dringlichkeit zur Verfügung. Die Durchführung des Verhandlungsverfahrens ohne einen vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb ist bei kumulativem Vorliegen der folgenden Tatbestandsvoraussetzungen zulässig:

  • Vorliegen eines unvorhergesehenes Ereignisses,
  • Bestehen von dringlichen und zwingenden Gründen, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen, und
  • Vorliegen eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem unvorhergesehen Ereignis und der Unmöglichkeit, die vorgeschriebenen Fristen einzuhalten.

Die Tatbestandsmerkmale der „Unvorhersehbarkeit“ sowie das Bestehen von „dringlichen und zwingenden Gründen" sind in der Regel bei Vorliegen eines Ereignisses erfüllt, das national und international zu einer Verknappung und/oder erheblichen Verteuerung von Beschaffungsgegenständen führt und diese Beschaffungsgegenstände zur Abwendung akuter Gefahren, der Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit sowie der Funktionsfähigkeit der Verwaltung zwingend erforderlich sind.

Der öffentliche Auftraggeber hat somit im Einzelfall zu prüfen, ob die dringliche Beschaffung erforderlich ist, der Bedarf somit (auch und gerade in zeitlicher Hinsicht) vor diesem Hintergrund unvorhergesehen oder unvorhersehbar ist.

Neben dem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb kommt eine Verkürzung der Mindestfristen für das offene Verfahren nach § 15 Abs. 3 VgV und das nicht offene Verfahren nach § 16 Abs. 3 und 7 VgV wegen einer hinreichend begründeten Dringlichkeit in Betracht. Die hinreichende Begründetheit der Dringlichkeit zur Verkürzung der Mindestfristen im Rahmen der Regelverfahren erfordert das Vorliegen eines objektiv nachprüfbaren Grundes, der das Zuwarten bis zum Ablauf der Regelmindestfrist unmöglich macht. Das Vorliegen eines solchen Grundes ist für die dringliche Beschaffung von Dienst- und Lieferleistungen, die zur Abwendung akuter Gefahren, der Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit sowie der Funktionsfähigkeit der Verwaltung zwingend erforderlich sind, im Regelfall anzunehmen.

Schließlich obliegt es den öffentlichen Auftraggebern, zu überprüfen, ob das Ausschöpfen von Verträgen unter den Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB möglich ist. Demnach ist eine Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens möglich, wenn die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert. Das Merkmal der Unversehrbarkeit ist durch die Coronakrise auch hier in der Regel zu bejahen. Der öffentliche Auftraggeber hat im Weiteren zu prüfen, ob eine Änderung des Gesamtcharakters des Auftrags vorliegt.

Unterhalb des Schwellenwertes von 214.000 Euro (netto) für Liefer- und Dienstleistungen kann der öffentliche Auftraggeber die Beschaffung im Wege der gem. § 8 Abs. 2 S. 1 UVgO stets zur Wahl stehenden beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zunächst dadurch beschleunigen, dass er enge Fristen für die Einreichung der Teilnahmeanträge und die Abgabe der Angebote setzt. Anders als im oberschwelligen Bereich setzt die UVgO keine konkreten Fristen fest, sondern fordert in § 13 UVgO vom Auftraggeber die Festlegung „angemessener“ Fristen.

Die Möglichkeit der Vergabe im Wege des Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 12 Abs. 2 UVgO (die frühere „freihändige Vergabe“) eröffnet sich abhängig vom voraussichtlichen Beschaffungswert:

Bis zu einem Beschaffungswert von 25.000 Euro (netto), ohne dass an dieses Vergabeverfahren weitere Voraussetzungen geknüpft werden, ist sie gem. § 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO aufgrund der Ausführungsbestimmungen des MF und des MW über die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen vom 18.12.2019 zulässig. Diese Ausführungsbestimmunen füllen die Regelungslücke, die bis zum Inkrafttreten der neuen Wertgrenzenverordnung entstanden ist; diese wird die gleichen Wertgrenzen enthalten.

Bei einem Beschaffungswert zwischen 25.000 Euro und 214.000 Euro (netto) ist die ausnahmsweise Beschaffung im Wege der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb - hier - unter den engen Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO möglich. Diese Vorschrift formuliert sehr ähnliche Tatbestandsvoraussetzungen wie die oberschwellige Vorschrift in der Vergabeverordnung, so dass die oben beschriebenen drei Voraussetzungen entsprechend kumulativ erfüllt sein müssen. Darüber hinaus sind in Anlehnung an § 132 GWB die Möglichkeiten der Auftragsänderung nach § 47 UVgO zu prüfen.

Ein Überblick über die Folgen von Leistungsausfällen bei laufenden öffentlichen Aufträgen ist u.a. dem Vergabeblog unter https://www.vergabeblog.de/2020-03-10/das-coronavirus-erreicht-das-vergaberecht/ zu entnehmen. Aus Sicht des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung erscheint es derzeit ratsam, im Rahmen eines fairen und respektvollen Umgangs zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern Zurückhaltung bei der Durchsetzung evtl. existierender juristischer Ansprüche zu üben und u.a. von der Möglichkeit der Verlängerung von Angebotsfristen Gebrauch zu machen, sofern bieterseitig darum gebeten wird.


2019:


19.12.19 – Ausführungsbestimmung für die Verhandlungsvergabe nach UVgO

Das Niedersächsische Finanzministerium sowie das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung haben auf Grundlage von § 8 Abs. 4 Nr. 17 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) eine Ausführungsbestimmung über die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach der UVgO getroffen.

Die Ausführungsbestimmung soll insbesondere für Aufträge im Anwendungsbereich des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) und im Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) gelten. Sie ist daher als gemeinsame Regelung des MF und des MW aufgebaut.
Für Kommunen besteht unterhalb des NTVergG-Eingangsschwellenwertes die Regelung in § 28 Abs. 2 Kommunalhaushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO), wonach sich der Abschluss von Verträgen nach einheitlichen Richtlinien erfolgt. Die Kommunen haben hier somit bereits eine gewisse Flexibilität. Die Ausführungsbestimmung sieht allerdings den als Unterstützung gedachten Hinweis vor, dass kommunalen öffentlichen Auftraggebern die Übernahme dieser Ausführungsbestimmung in ihre Richtlinien gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 KomHKVO empfohlen wird.

Durch die Ausführungsbestimmung wird die Übergangsproblematik aufgrund des nicht zeitgleichen Inkrafttretens der NTVergG-Novelle und der neugefassten Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung (NWertVO) für den Bereich der öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträge gelöst. Die vorgesehene Höhe der Wertgrenze ist identisch mit der bisherigen NWertVO-Regelung und dem Entwurf der neugefassten NWertVO.


29.11.19 – NTVergG im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht

Das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes und der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung ist am heutigen Tage im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht worden.

Das Nds. GVBl. Nr. 20/2019 vom 29.11.2019 ist hier abrufbar.

Die nichtamtliche Lesefassung zum NTVergG mit Stand 01.01.2020 steht auf der Übersichtsseite der Servicestelle zum Download bereit und kann außerdem hier abgerufen werden.


19.11.19 – Landtag beschließt Modernisierungen im Landesvergaberecht – Änderung des NTVergG und der LHO tritt zum 01.01.2020 in Kraft

Das von der Landesregierung eingebrachte Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes und der Landeshaushaltsordnung wurde heute vom Niedersächsischen Landtag in der Fassung der Beschlussempfehlung verabschiedet.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.01.2020 finden in Niedersachsen nunmehr die Vorschriften der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sowie der aktuellen Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A 2019) Anwendung. Darüber hinaus werden mit der Gesetzesänderung u. a. der Eingangsschwellenwert des Tariftreue- und Vergabegesetzes auf 20 000 Euro erhöht, Zuwendungsempfänger unterhalb der EU-Schwellenwerte aus dem Anwendungsbereich herausgenommen und die Möglichkeit geschaffen, durch Einführung einer Informations- und Wartepflicht bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten im Unterschwellenbereich effektiver in Anspruch zu nehmen. Das Gesetz sieht außerdem eine Übergangsvorschrift zur Nutzung elektronischer Mittel vor. Gemäß § 17 Abs. 4 NTVergG findet § 38 Abs. 2 und 3 UVgO auf Vergaben, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2020 begonnen haben, keine Anwendung. Somit gelten für diese Verfahren die Regelungen von § 38 Abs. 1 UVgO, wonach der Auftraggeber festlegt, wie die Unternehmen ihre Teilnahmeanträge und Angebote einzureichen haben und die sonstige Kommunikation geführt wird.

Nach Verkündung des Gesetzes im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt wird eine nichtamtliche Lesefassung bereitgestellt.

Die Landtagsdokumente sowie der Verlauf der parlamentarischen Beratungen sind hier abrufbar.


10.05.19 – Änderung des NTVergG und § 55 LHO wird in den Landtag eingebracht – Überweisung an Wirtschaftsausschuss

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 07.05.19 die Einbringung des Gesetzesentwurfs zur Änderung des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes und der Landeshaushaltsordnung in den Landtag beschlossen. In Folge der abgeschlossenen Verbandsbeteiligung haben sich keine Änderungen ergeben. Am 10.05.19 wurde der Gesetzentwurf als Drucksache 18/3693 mit der Bitte um Beratung und Berichterstattung federführend an den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung überwiesen.

Eine wichtige Neuerung des Gesetzentwurfs ist die Einführung der sogenannten Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), mit der das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz an geändertes Bundesrecht angepasst würde. Die UVgO soll das Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der sogenannten EU-Schwellenwerte regeln. Auch die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) soll in ihrer aktuellsten Fassung von 2019 zur Anwendung gebracht werden. Vorgeschlagen wird weiter die Herausnahme von Aufträgen unterhalb der jeweiligen EU-Schwellenwerte von Zuwendungsempfängern wie beispielsweise Sportvereinen und Privatpersonen. Sie sollen sich in Zukunft nur an die zuwendungsrechtlichen Vorgaben halten müssen. Geplant ist weiter die Anhebung des Eingangsschwellenwertes von 10.000 auf 25.000 Euro, womit insbesondere die Kommunen entlastet würden.


01.03.19 – Veröffentlichung der VOB/A 2019 im Bundesanzeiger

Die vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeiteten Abschnitte 1 bis 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A 2019) sind am 19. Februar 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden (BAnz AT 19.02.2019 B2). Abschnitt 1 der VOB/A 2019 ist auf Bundesebene zum 1. März 2019 in Kraft getreten.

Der Abschnitt 1 VOB/A 2019 ersetzt den Abschnitt 1 VOB/A vom 26. Juni 2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4). Der Abschnitt 2 VOB/A 2019 ersetzt den Abschnitt 2 VOB/A vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3). Der Abschnitt 3 VOB/A 2019 ersetzt den Abschnitt 3 VOB/A vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3).

Die vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) beschlossenen Änderungen in der VOB/A dienen der Aktualisierung des Abschnitts 1 im Nachgang zur Vergaberechtsreform 2016 und setzen dort auch die Beschlüsse des Wohngipfels vom 21. September 2018 um. Abschnitte 2 und 3 wurden vorwiegend redaktionell geändert. Daneben wurden einige der in Abschnitt 1 beschlossenen Änderungen inhaltsgleich übertragen. Diese betreffen die Abgabe mehrerer Hauptangebote und die Neuregelung zum Nachfordern von Unterlagen. Übergangsregelungen zur elektronischen Kommunikation wurden gestrichen.

Ein wirksames Inkrafttreten des Abschnittes 1 der VOB/A 2019 in Niedersachsen wird erst durch den Verweis in landesrechtlichen Vorschriften ausgelöst. Die hierfür erforderlichen Anpassungen des NTVergG sowie der haushaltsrechtlichen Vorschriften werden derzeit vorbereitet. Mit einer entsprechenden Umsetzung wird im Herbst 2019 gerechnet.

Der Einführungserlass des Bundesbauministeriums zur Anwendung des überarbeiteten Abschnittes 1 Teil A der VOB/A 2019 ab dem 1.3.2019 in seinem Zuständigkeitsbereich sieht einige Erläuterungen insbesondere hinsichtlich der erweiterten Wertgrenzen für Bauleistungen zu Wohnzwecken vor.

Die Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 VOB/A 2019 wird durch eine Verweisung in der Vergabeverordnung (VgV) bzw. der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) verbindlich vorgeschrieben. Die erforderlichen Änderungen der VgV und VSVgV werden derzeit vorbereitet.


24.01.19 - Kabinett bringt Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes auf den Weg – Verbandsbeteiligung eingeleitet

Die Niedersächsische Landesregierung hat am Dienstag die Novellierung des Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) sowie die Änderung von § 55 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung auf den Weg gebracht. Der Gesetzentwurf wurde zur Verbandsbeteiligung freigegeben.

Die Novellierung verfolgt das Ziel, den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaft und die Vergabestellen zu reduzieren. Eine wichtige Neuerung ist die Einführung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), mit der das NTVergG an geändertes Bundesrecht angepasst werden soll. Die UVgO regelt das Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Ein weiterer Punkt ist die beabsichtigte Herausnahme von Aufträgen unterhalb der jeweiligen EU-Schwellenwerte von Zuwendungsempfängern wie beispielsweise Sportvereinen und Privatpersonen. Sie müssten sich in Zukunft nur an die zuwendungsrechtlichen Vorgaben halten. Auch Aufträge von Sektorenauftraggebern, die nicht einem Sonderregime wie der Sektorenverordnung unterfallen, müssten nicht mehr nach dem NTVergG vergeben werden. Hinzu kommt die geplante Anhebung des Eingangsschwellenwertes von 10.000 auf 25.000 Euro, womit insbesondere die Kommunen entlastet würden.

Im Rahmen der Verbandsbeteiligung können noch bis zum 06.03.2019 Stellungnahmen zum Gesetzentwurf übersandt werden. Mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung wird im Herbst gerechnet.

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2018:

29.10.18 - Präqualifikation für Unternehmen als Bewerber / Bieter

Die auftragsunabhängige Eignungsprüfung stellt ein wichtiges Instrument zur effektiven Bewerbung um öffentliche Aufträge für Unternehmen dar. Für den Bereich der Liefer- und Dienstleistungen bietet das amtliche Verzeichnis der präqualifizierten Unternehmen der Industrie- und Handelskammern, für den Baubereich der Verein zur Präqualifikation von Bauunternehmen entsprechende Leistungen an. Öffentliche Auftraggeber sollten zur Entlastung aller Beteiligten an Vergabeverfahren regelmäßig auf diese Möglichkeit hinweisen.

10.10.18 - Infos des UBA zu umweltfreundlicher Beschaffung

Das Umweltbundesamt(UBA) hat eine aktualisierte Übersicht zu vergaberechtlichen Aspekten der umweltfreundlichen Beschaffung herausgegeben, welche Sie hier abrufen können.

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2017:

22.12.17 - Neues VHB 2017 ab 2018

Das grundlegend aktualisierte Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB 2017) ist ab 01.01.18 von den Vergabestellen des Bundes verbindlich einzusetzen. Viele Landesvergabestellen und Kommunen nutzen das praxisorientiert ausgestaltete VHB freiwillig für ihre öffentlichen Auftragsvergaben. Das VHB 2017 sowie die dazugehörigen Formulare sind auf den Seiten des BMUB abrufbar - dieser Link führt Sie direkt dorthin.


20.12.17 - Neue EU-Schwellenwerte ab 2018

Aktuelle EU-Verordnungen vom 18.12.2017 sehen ab 2018 die Änderung der EU-Schwellenwerte aus den drei bekannten Vergaberichtlinien 2014/23 bis 2014/25/EU vor. Der neue Wert für europaweite Bau- und Konzessionsvergaben liegt bei 5,548 Mio. Euro, für entsprechende Liefer- und Dienstleistungen bei 221.000 Euro. Details sind den nachfolgend abrufbaren Verordnungen zu entnehmen:

EU-VO zur Änd. der RL 2014/24/EU (klassische Vergaben),

EU-VO zur Änd. der RL 2014/25/EU (Sektorenvergaben),

EU-VO zur Änd. der RL 2014/23/EU (Konzessionsvergaben).


05.09.17 - Bund führt UVgO ein

Durch die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 Bundeshaushaltsordnung ist die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für den Bund und seine Behörden zum 02.09.17 in Kraft getreten. Das

BMF-Rundschreiben

nebst

Anlage

ist hier abrufbar.
Aufgrund der Auflösung des Niedersächsischen Landtages wird es in Niedersachsen in dieser Legislaturperiode keine Änderung des NTVergG mehr geben. Das NTVergG findet somit in der seit dem 01.01.2017 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, mithin ist für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen bis auf weiteres die aktuelle VOL/A - 1. Abschnitt - anzuwenden. Neuwahlen in Niedersachsen finden am 15.10.17 statt.


03.08.17 - Änderungen der §§ 123 bis 125 GWB

Im Zuge der Verkündung des WRegG ergeben sich Anpassungen zu den §§ 123 bis 125 GWB, Einzelheiten sind dem Artikel 2 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des GWB zu entnehmen.


01.08.17 - Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) verkündet

Mit dem WRegG wird ein bundesweites Wettbewerbsregister (umgangssprachlich „Korruptionsregister“) mittels elektronischer Datenbank zum Schutz eines fairen Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen errichtet. In das Register werden Unternehmen eingetragen, denen Korruptionsdelikte und andere Wirtschaftsstraftaten zugerechnet werden können. Das elektronische Register wird vom Bundeskartellamt (BKartA) aufgebaut und geführt.

Die bislang üblichen Abfragen aus dem Gewerbezentralregister entfallen in Zukunft und werden durch eine einheitliche elektronische Abfrage des Wettbewerbsregisters ersetzt. Damit werden sowohl Verwaltung als auch Unternehmen entlastet. Staatsanwaltschaften und andere Behörden sind zur elektronischen Mitteilung von Informationen über Rechtsverstöße verpflichtet.

Öffentliche Auftraggeber sind ab Auftragswerten von 30.000 Euro verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag beim Register elektronisch abzufragen, ob das Unternehmen, das den Auftrag erhalten soll, eingetragen ist. Unterhalb dieser Wertgrenze können Auftraggeber das Register abfragen.

Eine noch zu erlassende Rechtsverordnung regelt künftig die technischen und organisatorischen Voraussetzungen. Erst dann sind die Regelungen des WRegG wirksam anzuwenden.


07.02.17 - Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Bundesanzeiger

Mit offizieller Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgt die Veröffentlichung der finalen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) nebst Erläuterungen (BAnz AT 07.02.2017 B1+B2) als Nachfolgeregelwerk zur VOL/A -1. Abschnitt- für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte.
Ein wirksames Inkrafttreten der UVgO in Niedersachsen wird jedoch erst durch den Verweis in landesrechtlichen Vorschriften ausgelöst. Entsprechende Vorbereitungen zur Anpassung des NTVergG, der LHO sowie der KomHKVO sind bereits angelaufen.


27.01.17 - Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen

Das BMWi hat für den Bundesbereich eine aktualisierte Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen ( AVV-EnEff ) herausgegeben. Öffentlichen Auftraggebern in Niedersachsen wird die analoge Anwendung dieser Regelungen empfohlen.


01.01.17 – Änderungen des NTVergG und der NWertVO treten zum 01.01.2017 in Kraft

Mit der Änderung des NTVergG zum 01.01.2017 wird nunmehr in § 3 Abs. 2 die aktuelle Fassung der VOB/A vom 22.06.2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4) zur Anwendung vorgegeben. Den Text des geänderten NTVergG in Form einer nichtamtlichen Lesefassung sowie der im GVBl. veröffentlichten Gesetzesänderung (s. dort Art. 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 2017, S. 303) finden Sie unter der Rubrik " Rechtsvorschriften Land".

Die NWertVO wurde im § 1 in gleicher Weise an die aktuelle VOB/A angepasst. Weitere Änderungen in den §§ 2, 3, 4a und 5 NWertVO sind ebenfalls im Hinblick auf die neuen bundesrechtlichen Regelungen erfolgt. Den Text der geänderten NWertVO in Form einer nichtamtlichen Lesefassung wie auch die im GVBl. veröffentlichte Änderungsverordnung finden Sie unter der Rubrik " Verordnungen zum NTVergG". Dementsprechend angepasst worden sind auch die " Anwendungshinweise zur NWertVO ".

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