Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung Niedersachsen klar Logo

Landeskartellbehörde

Grundvoraussetzung für das Gelingen einer Marktwirtschaft ist Wettbewerb unter den Wirtschaftsteilnehmern. Wettbewerb bedarf jedoch der Kontrolle und ggf. Eingrenzung, um Missbrauch zu verhindern.


Wettbewerbsrecht und Kartellaufsicht

Grundlage der bestehenden Wirtschaftsordnung einer sozialen Marktwirtschaft ist der Wettbewerb, der auf der Wettbewerbsfreiheit der Marktteilnehmer beruht. Die Wettbewerbsfreiheit ist Grundlage, Folge und Ziel von Wettbewerb. Sie ist sowohl als Ordnungsprinzip als auch als individuelle Freiheitsgarantie zu verstehen. Daher gehört es zu den zentralen Aufgaben des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, funktionierenden Wettbewerb zu schützen und zu fördern und Wettbewerbsbeschränkungen z. B. durch Marktbeeinflussung oder diskriminierendes Verhalten wirkungsvoll zu begegnen, um die unternehmerische Freiheit der Marktteilnehmer zu sichern und die Wettbewerbschancen gerade auch der kleinen und mittleren Unternehmen zu unterstützen.

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung wirkt durch seine Arbeit in den entsprechenden Bund/Länder-Ausschüssen und über den Bundesrat an der Fortentwicklung des EU-Wettbewerbsrechts und seiner Umsetzung sowie an der Fortentwicklung deutschen Rechts mit.

Aufgabe der Kartellbehörden des Bundes und der Länder ist der Schutz des Wettbewerbs vor Beschränkungen unternehmerischer Freiheit durch die Marktteilnehmer und vor dem Missbrauch wirtschaftlicher Macht. Sie können wettbewerbswidriges Verhalten untersagen, zur Ahndung von Kartellordnungswidrigkeiten Bußgelder verhängen oder den durch einen Kartellverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen.

Die Niedersächsische Landeskartellbehörde nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, auch Kartellgesetz genannt) wahr, wenn die Wirkung einer Marktbeeinflussung oder eines wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens nicht über das Gebiet des Landes Niedersachsen hinausreicht.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unterliegt nicht dem Verwaltungsvollzug, das heißt, Ansprüche hieraus können nicht bei der Landeskartellbehörde geltend gemacht werden. Das UWG räumt vielmehr den Mitbewerbern Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche gegen den rechtsverletzenden Konkurrenten ein, die im zivilrechtlichen Verfahren vor dem zuständigen Zivilgericht geltend zu machen sind.

Wettbewerbsrelevantes unternehmerisches Verhalten, das sich über das Gebiet eines Landes hinaus auswirkt, wird durch das Bundeskartellamt verfolgt, das in alleiniger Zuständigkeit auch über Unternehmenszusammenschlüsse entscheidet.

Sofern die Untersagung eines Zusammenschlusses das Land Niedersachsen betrifft, wird die Niedersächsische Landeskartellbehörde an diesem Verfahren beteiligt.

Darüber hinaus hat das Bundeskartellamt Spezialzuständigkeiten, wie die Aufsicht über Urheberrechtsverwertungsgesellschaften. Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat Befugnisse nach dem GWB; es kann z. B. nach Untersagung eines Unternehmenszusammenschlusses durch das BKartA aus übergeordneten gesamtwirtschaftlichen Erwägungen eine Erlaubnis erteilen.

Das europäische Wettbewerbsrecht findet Anwendung, soweit Unternehmen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, die geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der EU zu beeinträchtigen. Vollzogen wird es durch die Europäische Kommission, aber auch durch die nationalen Kartellbehörden.

Haupttätigkeiten der Niedersächsischen Landeskartellbehörde sind insbesondere:

  • Durchsetzung des in § 1 GWB normierten Kartellverbotes, das u. a. Vereinbarungen von Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen untersagt, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken
  • Prüfung der Freistellungsmöglichkeit vom Kartellverbot (§§ 2 und 3 GWB), um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu fördern, ohne den Wettbewerb auf den betroffenen Märkten nachhaltig zu beeinträchtigen (in der Regel ausgeschlossen bei Kernbeschränkungen wie Preisabsprachen und Marktaufteilung)
  • Durchführung der Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen bezogen auf die Gestaltung von Preisen und Konditionen
  • Durchsetzung des kartellrechtlichen Verbotes der Diskriminierung und unbilligen Behinderung von Wettbewerbern durch marktbeherrschende und marktstarke Unternehmen
  • Durchsetzung des Boykottverbotes
  • Verfolgung von Submissionsabsprachen
  • Bußgeldverfahren wegen Verletzung des GWB.

Hinweise auf Kartellverstöße

Insider-Wissen oder Kenntnisse über verbotene Absprachen kommt eine große Bedeutung für die Aufdeckung und Zerschlagung illegaler Kartelle zu. Im Interesse der Aufdeckung kartellrechtswidriger Vereinbarungen nach § 1 GWB (insbesondere von Preis-, Quoten- oder Gebietsabsprachen) hat das Bundeskartellamt ein elektronisches System zur Entgegennahme von anonymen Hinweisen auf Kartellverstöße frei geschaltet.

Das Hinweisgebersystem garantiert die Anonymität von Informanten und ermöglicht dennoch eine fortlaufende wechselseitige Kommunikation mit Ermittlern des Bundeskartellamts über einen geschützten elektronischen Briefkasten.

Weitere Informationen über die Kartellverfolgung des Bundeskartellamts, das Hinweisgebersystem und die Bonusregelung (Offenlegung von Kartellen als Kronzeuge) sind auf der Website des Bundeskartellamts unter „Anonyme Hinweise auf Kartellrechtsverstöße“ abrufbar.

Beim Bundeskartellamt besteht die Möglichkeit, unter dem o.g. Link anonyme Hinweise auf Kartellverstöße zu geben. Auf diesem Weg können auch Hinweise auf Kartellverstöße in Niedersachsen gegeben werden, für die die Landeskartellbehörde Niedersachsen zuständig ist.




Ansprechpartner Telefon
Frau Heike Zinram 0511 / 120-8412
Herr Heiko-Alexander Kopp
0511 / 120-8422
Frau Petra de Klein 0511 / 120-8407
Herr Frederic Ossege
0511 / 120-7828

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Aktuelles

Am 19.01.2021 ist die Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („10. GWB-Novelle“) unter dem Namen „Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen“ („GWB-Digitalisierungsgesetz“) in Kraft getreten.

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