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Europäisches Beihilfenrecht

Informationen für staatliche Stellen in Niedersachsen


Anforderungen des Beihilfenrechts

"Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen."

(Artikel 107 Abs. 1 AEUV - Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Vereinfacht ausgedrückt ist hiernach jede Maßnahme beihilfenrechtlich relevant, bei der einer wirtschaftlich tätigen Einheit durch den Einsatz staatlicher Mittel Vorteile gewährt werden. Somit müssen staatliche Maßnahmen wie zum Beispiel Zuschüsse, Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungen, Steuervorteile, Forderungsverzicht, vergünstigte Grundstücksverkäufe u.v.m. den Regeln des Europäischen Beihilfenrechts entsprechen. Das Beihilfenrecht ist in Deutschland auf allen staatlichen Ebenen relevant: Behörden und staatliche Unternehmen von Bund, Ländern und Kommunen können Beihilfengeber sein. Beihilfenempfänger können sämtliche Einheiten sein, die wirtschaftlich tätig sind, also neben gewerblichen Unternehmen zum Beispiel auch Vereine, gemeinnützige Einrichtungen oder staatliche (auch kommunale) Gesellschaften.

Praxistipps zum Beihilfenrecht

Folgende Prüfungsschritte sind - vor Gewährung einer potenziellen Beihilfe - empfehlenswert:

1. Unterfällt die geplante Maßnahme dem Beihilfenrecht?

Einen guten Überblick darüber, welche Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, liefert die Mitteilung der Europäischen Kommission zum Beihilfenbegriff, das Handbuch über staatliche Beihilfen sowie Sensibilisierungspapiere zu verschiedenen Beihilfethemen (z.B. Grundstücksverkäufe) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Diese und weitere Hilfestellungen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Kommt die Prüfung einer Maßnahme zu dem Ergebnis, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt, sollte dies sorgfältig dokumentiert werden.

2. Falls die geplante Maßnahme dem Beihilfenrecht unterfällt:

a. Ist die De-minimis-Verordnung anwendbar?

Gemäß VO (EU) 1407/2013 sind Beihilfen i.H.v. maximal € 200.000,- an ein einziges Unternehmen in drei Steuerjahren unter sehr erleichterten Voraussetzungen zulässig. Bei der Anwendung der De-minimis-Verordnung ist die sorgfältige Prüfung und Umsetzung sämtlicher Voraussetzungen der VO (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Kumulierung, Einholung von De-minimis-Erklärungen und Ausstellung von De-minimis-Bescheinigungen) erforderlich und eine sorgfältige Dokumentation ratsam. Wichtige Hinweise und Hilfestellungen ergeben sich aus dem o.g. Handbuch über staatliche Beihilfen.

b. Ist die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) anwendbar?

Für bestimmte Gruppen von Beihilfen ermöglicht die sog. AGVO (VO (EU) 651/2014 i.d.F. VO (EU) 2023/1315) eine erleichterte Gewährung. Auch hier muss eine genaue Prüfung und Umsetzung sämtlicher Voraussetzungen der AGVO erfolgen, wiederum sollte dies gut dokumentiert werden. Checklisten, Prüfbögen und weitere Hinweise für die Anwendung der AGVO in der Praxis sind auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zusammengestellt. Auch im o.g. Handbuch über staatliche Beihilfen wird die Beihilfengewährung nach AGVO aus Praxissicht behandelt.

Bei Anwendung der AGVO ist unter anderem eine kurze Anzeige der Maßnahme an die Europäische Kommission über das elektronische Anmeldesystem "SANI2" erforderlich. Nutzerzugänge für "SANI2" erhalten Sie als staatliche Stelle in Niedersachen bei uns.

c. Ist die DAWI-De-minimis-Verordnung oder der DAWI-Freistellungsbeschluss anwendbar?

DAWI sind Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, vereinfacht ausgedrückt: Dienstleistungen der Daseinsvorsorge. Hierfür existieren ebenfalls spezielle Beihilfevorschriften. Wichtige Hinweise und Hilfestellungen ergeben sich aus dem o.g. Handbuch über staatliche Beihilfen.

d. Falls die vorgenannten Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen, ist grds. eine sogenannte Einzelnotifizierung erforderlich,

d.h. die Einholung einer Genehmigung der Europäischen Kommission vor Beihilfengewährung. Zu diesem Thema enthält das o.g. Handbuch über staatliche Beihilfen ebenfalls wichtige Hinweise.


Ansprechpartner/in

Dr. Martin Schwee, 0511 / 120 - 7804

Danica Sandmann, 0511 / 120 - 8410

Förderungen Bildrechte: Nds. Staatskanzlei
Praxistipps (Handbuch, Checklisten, Internetlinks u.v.m.) zum Europäischen Beihilferecht:

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