Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung Niedersachsen klar Logo

Plenum 21. September 2017 - Mündliche Anfragen

Frage 22: Warum wurde beim Ausbau der A 7 in Northeim auf eine Lärmschutzanlage verzichtet? (Teil 2)


Abgeordnete Karsten Heineking, Karl-Heinz Bley und Klaus Krumfuß (CDU)


Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr namens der Landesregierung


Vorbemerkung der Abgeordneten


Am 28. Juli 2017 hatte der Abgeordnete Karl-Heinz Bley im Rahmen der „Aktionswoche Verkehr“ der CDU-Fraktion Gelegenheit, sich in Northeim über das Thema Lärmschutz an der Bundesautobahn A 7 zu informieren. Dabei wurde deutlich, dass eine Lärmschutzanlage an der A 7 von südlich AS Echte bis südlich AS Northeim-Nord in Northeim nicht besteht. Vor Ort besteht der Wunsch nach Verbesserung des Lärmschutzes gerade für das Naherholungsgebiet Northeimer-Seenplatte im Bereich des Streckenabschnittes.



Vorbemerkung der Landesregierung


Der Freizeitsee Nordheim (Nordheimer Seenplatte) liegt an der A7 im Bereich des geplanten 6-streifigen Ausbaus Hannover – Kassel zwischen der Anschlussstelle (AS) Echte und der AS Nordheim-Nord. Der Planfeststellungsbeschluss ist am 30. August 2013 ergangen und seit dem 29. November 2013 unanfechtbar.


Für die Fahrbahnen im Bereich der gesamten Ausbaustrecke ist ein lärmmindernder Fahrbahnbelag vorgesehen. Die Korrekturwerte der Lärmminderung für den vorgesehenen Fahrbahnbelag betragen -2 dB(A).


Gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen bei der wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße sind die §§ 41 und 42 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) sowie hier die im Bebauungsplan Nr. 90 der Stadt Nordheim ausgewiesenen Schutzbedürftigkeiten. Im Bebauungsplan ist für den Bereich ein „Sondergebiet für Erholung (SO1)“ ausgewiesen, das nicht unter den sogenannten Schutz der Nachbarschaft im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) fällt. Im Bereich der Northeimer Seenplatte werden lediglich an drei Gebäuden die Immissionsgrenzwerte überschritten, da für diese eine Ausweisung als „Sondergebiet für Bootshäuser (SO2)“ im Bebauungsplan Nr. 90 besteht.


Eine andere Beurteilungsgrundlage hätte vorgelegen, wenn die Einstufung im Bebauungsplan als „Sondergebiet für Bootshäuser (SO2)“ auf gesamter Fläche bestanden hätte. Dieses käme in der Schutzbedürftigkeit einem Wochenendhausgebiet, Ferienhausgebiet bzw. Campingplatzgebiet gleich. Für die Beurteilung der baulichen Anlagen wären dann die Immissionsgrenzwerte nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 der 16. BImSchV heranzuziehen gewesen (vgl. Verkehrslärmschutzrichtlinie 97, 10.2 Abs. 4).




1. Wie hat sich die Lärmemission seit dem Jahr 2000 entwickelt?


Im Bereich der Northeimer Seenplatte (AS Northeim-Nord bis AS Northeim-West) hat nach den Straßenverkehrs-zählungen von 2000 und 2015 die Durchschnittliche Tägliche Verkehrsstärke (DTV) von 60.365 Kfz/24h auf 53.088 Kfz/24h abgenommen. Unter Berücksichtigung der Lkw-Anteile hat sich damit der Emissionspegel von 75,5 dB(A) am Tag und 72,2 dB(A) in der Nacht auf 74,8 dB(A) am Tag und 71,3 dB(A) in der Nacht verringert.


Die Bemessung des Lärmschutzes im Rahmen der Planfeststellung erfolgte in diesem Bereich mittels Prognose für das Jahr 2025. Dabei wurde von 69.500 Kfz/24 h ausgegangen. Daraus ergeben sich als Emissionspegel 76,7 dB(A) für den Tag und 72,6 dB(A) für die Nacht.



2. Welche gutachterlichen Stellungnahmen liegen vor, und welche Möglichkeiten für passiven Lärmschutz resultieren daraus für den fraglichen Streckenabschnitt?


Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens wurden lärmtechnische Berechnungen durchgeführt. Dazu wird auf die Antwort zur Frage 1 verwiesen. Für die drei betroffenen Gebäude (s. Vorbemerkung) sind passive Schutzmaßnahmen und Entschädigungen dem Grunde nach zuerkannt worden. Parallel zu den Straßenbauarbeiten werden im Rahmen der Abwicklung Gutachten zum vorhandenen und erforderlichen bewerteten Schalldämm-Maß der Umfassungsbauteile (insbesondere Fenster, Türen, Rolladenkästen, Wände, Dächer sowie Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen) erstellt sowie die tatsächliche Nutzung der Räume bzw. die tatsächliche Lage und Größe des Außenwohnbereiches beurteilt.



3. Welche Arten von Lärmschutzanlagen stehen für den Streckenabschnitt grundsätzlich zur Verfügung?


Zu Beginn der schalltechnischen Untersuchung wurden ergebnisoffen alle möglichen Schallschutzmaßnahmen in Betracht gezogen – wobei dem aktiven Lärmschutz am Emissionsort grundsätzlich Vorrang eingeräumt wurde. Da die Kosten der aktiven Lärmschutzmaßnahmen an der Straße außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck standen (§ 41 Abs. 2 BImSchG) sieht der Planfeststellungsbeschluss ausschließlich passive Lärmschutzmaßnahmen an den betroffenen Gebäuden vor. Dabei können bauliche Verbesserungen an den Umfassungsbauteilen im erforderlichen Umfang vorgenommen werden.









Minister Olaf Lies spricht im Niedersächsischen Landtag, Fotograf: Thiemo Jentsch   Bildrechte: MW-Nds

Minister Olaf Lies spricht im Niedersächsischen Landtag

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.09.2017

Ansprechpartner/in:
Pressesprecher: Christian Haegele und Sabine Schlemmer-Kaune

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln