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Plenum 21. September 2017 - Mündliche Anfragen

Frage 21: Warum wurde beim Ausbau der A 7 in Northeim auf eine Lärmschutzanlage verzichtet?


Abgeordnete Karl-Heinz Bley, Karsten Heineking und Klaus Krumfuß (CDU)


Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr namens der Landesregierung


Vorbemerkung der Abgeordneten


Am 28. Juli 2017 hatte der Abgeordnete Karl-Heinz Bley im Rahmen der „Aktionswoche Verkehr“ der CDU-Fraktion Gelegenheit, sich in Northeim über das Thema Lärmschutz an der Bundesautobahn A 7 zu informieren. Dabei wurde deutlich, dass eine Lärmschutzanlage an der A 7 von südlich AS Echte bis südlich AS Northeim-Nord in Northeim nicht besteht. Vor Ort besteht der Wunsch nach Verbesserung des Lärmschutzes gerade für das Naherholungsgebiet Northeimer-Seenplatte im Bereich des Streckenabschnittes.




Vorbemerkung der Landesregierung


Der Freizeitsee Nordheim (Nordheimer Seenplatte) liegt an der A7 im Bereich des geplanten 6-streifigen Ausbaus Hannover – Kassel zwischen der Anschlussstelle (AS) Echte und der AS Nordheim-Nord. Der Planfeststellungsbeschluss ist am 30. August 2013 ergangen und seit dem 29. November 2013 unanfechtbar.


Für die Fahrbahnen im Bereich der gesamten Ausbaustrecke ist ein lärmmindernder Fahrbahnbelag vorgesehen. Die Korrekturwerte der Lärmminderung für den vorgesehenen Fahrbahnbelag betragen -2 dB(A).


Gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen bei der wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße sind die §§ 41 und 42 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (16. BImSchV) sowie hier die im Bebauungsplan Nr. 90 der Stadt Nordheim ausgewiesenen Schutzbedürftigkeiten. Im Bebauungsplan ist für den Bereich ein „Sondergebiet für Erholung (SO1)“ ausgewiesen, das nicht unter den sogenannten Schutz der Nachbarschaft im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) fällt. Im Bereich der Northeimer Seenplatte werden lediglich an drei Gebäuden die Immissionsgrenzwerte überschritten, da für diese eine Ausweisung als „Sondergebiet für Bootshäuser (SO2)“ im Bebauungsplan Nr. 90 besteht.


Eine andere Beurteilungsgrundlage hätte vorgelegen, wenn die Einstufung im Bebauungsplan als „Sondergebiet für Bootshäuser (SO2)“ auf gesamter Fläche bestanden hätte. Dieses käme in der Schutzbedürftigkeit einem Wochenendhausgebiet, Ferienhausgebiet bzw. Campingplatzgebiet gleich. Für die Beurteilung der baulichen Anlagen wären dann die Immissionsgrenzwerte nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 der 16. BImSchV heranzuziehen gewesen (vgl. Verkehrslärmschutzrichtlinie 97, 10.2 Abs. 4).



1. Welche Möglichkeiten stehen zur Verfügung, um den Lärmschutz für das Naherholungsgebiet Northeimer-Seenplatte zu verbessern?


Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens wurden für die Abwägung eines möglichen Lärmschutzes vier Varianten mit unterschiedlichem Lärmschutz gegenübergestellt:


- Variante 0: Keine Um- oder Ausbaumaßnahmen


- Variante 1: Passiver Lärmschutz an den Gebäuden mit Grenzwertüberschreitung


- Variante 2: Vollschutz (Lärmschutzwände, Einhaltung Tag- und Nachtgrenzwerte)


- Variante 3: Tagschutz (Lärmschutzwände, Einhaltung Taggrenzwerte und ergänzend passiver Lärmschutz)


Die im Planfeststellungsverfahren erfolgte Abwägung ergab, dass der aktive Lärmschutz (Lärmschutzwände) zum Schutz der drei betroffenen Gebäude im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stünde und daher von Seiten des Baulastträgers nicht umsetzbar ist.


Im Planfeststellungsbeschluss sind für die drei Gebäude, an denen die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden, passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. An der Terrasse des Restaurants und an der Wiese am Surfclub/DLRG überschreiten die Beurteilungspegel den für die Tageszeit maßgeblichen Grenzwert der 16. BImSchV. Für diese durch passive Lärmschutzmaßnahmen nicht schützbaren Außenwohnbereiche haben die betroffenen Eigentümer nach § 74 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.



2. Welche Maßnahmen wurden bereits ergriffen?


Es ist für die betroffenen Gebäude passiver Lärmschutz vorgesehen. Die Abwicklung des Erstattungsanspruchs kann ab Beginn der Straßenbauarbeiten verlangt werden.



3. Welche Maßnahmen sind konkret geplant?


Lärmschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen nach § 2 der 24. BImSchV sind bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen schutzbedürftiger Räume, die die Einwirkungen durch Verkehrslärm mindern. Zu den Schallschutzmaßnahmen gehört auch der Einbau von Lüftungseinrichtungen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden, und in schutzbedürftigen Räumen mit sauerstoffverbrauchender Energiequelle. Zu den Umfassungsbauteilen zählen insbesondere Fenster, Türen, Rolladenkästen, Wände, Dächer sowie Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen. Vor der Festlegung von konkreten Maßnahmen sind im Rahmen der Abwicklung zunächst vor Ort das vorhandene bewertete Schalldämm-Maß der Umfassungsbauteile sowie das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß der Umfassungsbauteile in einem Gutachten zu ermitteln. Ein Erstattungsanspruch entsteht erst, wenn die tatsächliche Nutzung der Räume bzw. die tatsächliche Lage und Größe des Außenwohnbereiches den Annahmen der schalltechnischen Untersuchung entspricht und das vorhandene bewertete Schalldämm-Maß nicht ausreichend ist.








Minister Olaf Lies spricht im Niedersächsischen Landtag, Fotograf: Thiemo Jentsch   Bildrechte: MW-Nds

Minister Olaf Lies spricht im Niedersächsischen Landtag

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.09.2017

Ansprechpartner/in:
Pressesprecher: Christian Haegele und Sabine Schlemmer-Kaune

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