Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung Niedersachsen klar Logo

Kann das Genehmigungsverfahren für Busgespanne erleichtert werden?

Die Abgeordneten Klaus Schneck und Ulla Groskurt (SPD) hatten gefragt:

In den vergangenen Jahren ist deutschlandweit die Anzahl der Verkehrsunternehmen stetig angewachsen, die auch Busgespanne in ihre Fuhrparks aufgenommen haben. Mit einem Busgespann kann eine größere Fahrgastkapazität als mit zwei konventionellen Bussen bewältigt werden, und die Kapazität kann flexibel an das Fahrgastaufkommen angepasst werden. Der Vorteil des Busanhängers liegt in der flexibleren Fahrzeuggröße: Zu den Spitzenlastzeiten, vor allem im Schüler- und Berufsverkehr, erreicht ein Solowagen mit Anhänger die Kapazität eines Gelenkbusses, während in den Zwischenzeiten das Zugfahrzeug kostengünstig solo fahrend eingesetzt werden kann. Aufgrund der bislang noch als Einzelfertigung anzusehenden Stückzahlen liegt der Anschaffungspreis für einen Busanhänger verhältnismäßig hoch, ist aber geringer als für die Anschaffung von mehreren Bussen, um die gleiche Fahrgastkapazität bereitstellen zu können. Des Weiteren kann von einer wesentlich längeren Lebensdauer ausgegangen werden als bei einem Gelenkbus. Außerdem ist der CO2-Ausstoß wesentlich geringer. Der Einsatz von Gespannen ist so ökonomisch und ökologisch sinnvoll.

Nach dem ursprünglichen Verbot solcher Anhänger im Jahr 1960 ist der Einsatz von Busgespannen seit dem Jahr 2003 mit Ausnahmegenehmigungen auch in Deutschland wieder möglich. In Niedersachsen sind bisher vier Gespanne im Einsatz: je zwei in Wolfsburg und Osnabrück. Damit ist der Einsatz in Niedersachsen im Vergleich zu anderen Bundesländern sehr gering. Da der Betrieb der Gespanne nur mit einem aufwendigen Ausnahmegenehmigungsverfahren nach den §§ 32 und 34 StVZO und § 29 StVO alle zwei Jahre möglich ist, gibt es sowohl bei den Verkehrsbetrieben als auch bei den betroffenen Kommunen erhebliche Probleme, den Betrieb fortzusetzen. Mit dem Beschluss des Bund-Länder-Fachausschusses Technisches Kraftfahrwesen, die Möglichkeit für Ausnahmegenehmigungen zum Betrieb der Busgespanne auf die Länder zu übertragen, war auch ein Verfahren zur Änderung der StVZO eingeleitet worden. Bisher wurden Entscheidungen aber immer vertagt, sodass die betroffenen Verkehrsbetriebe immer noch nicht verlässlich mit Busgespannen planen können.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Wie sind die Ausnahmegenehmigungsverfahren in anderen Bundesländern organisiert, und für welche Dauer werden sie erteilt?
  2. Hält die Landesregierung die Möglichkeit zum Einsatz von Busgespannen für sinnvoll, und, wenn ja, mit welchen Maßnahmen soll ihr Einsatz unterstützt werden?
  3. Besteht die Möglichkeit, die Dauer der Ausnahmegenehmigungen zu verlängern, und, wenn ja, welches Verfahren ist dafür notwendig?
  4. Wie beabsichtigt die Landesregierung, zukünftige Experimente mit neuen Fahrzeugkonzepten zu begleiten?
  5. Wann werden die Entscheidungen über die Änderungen der StVZO in Bezug auf Busgespanne fallen?
  6. Welche Position vertritt Niedersachsen im Bund-Länder-Fachausschuss Technisches Kraftfahrwesen in Bezug auf Busgespanne?
Verkehrsminister Jörg Bode beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung am 17. Juni 2011 wie folgt:

Auch die Landesregierung sieht erhebliche Vorteile für den Betrieb von Busgespannen. Insbesondere sind dies die Möglichkeiten zur bedarfsgerechten Kapazitätsanpassung und die Verringerung des CO2-Ausstosses. Deshalb sind die Erprobung auf Basis von Ausnahmegenehmigungen und die Erarbeitung einer Ausnahmeverordnung des Bundesverkehrsministeriums stets unterstützt worden. Um den Betreibern von Busgespannen und interessierten Unternehmen bis zur Veröffentlichung der Verordnung Planungssicherheit bieten zu können, hat der Bund-Länder-Fachausschuss Technisches Kraftfahrwesen (BLFA-TK) im Herbst 2006 beschlossen, die Gültigkeitsdauer von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und nach § 29 Straßenverkehrsordnung (StVO) auf 6 Jahre auszudehnen.

Aufgrund der ordnungspolitischen Diskussion zu „Neuen Fahrzeug-Konzepten“ im Güterverkehr (Lang-Lkw) hat das Bundesverkehrsministerium die Veröffentlichung der Ausnahmeverordnung jedoch zurückgestellt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:
Die Ausnahmegenehmigungsverfahren nach § 70 StVZO und § 29 StVO sind in den jeweiligen Verordnungen und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften geregelt. Hinsichtlich der Genehmigung von Busgespannen haben sich die Bundesländer darauf geeinigt, die Befristung der Ausnahmegenehmigungen auf 6 Jahre zu verlängern (siehe Vorbemerkungen).

Zu 2.:
Der Einsatz von Busgespannen wird durch die Landesregierung ausdrücklich unterstützt, sofern die örtlichen Verkehrsverhältnisse den Betrieb dieser Fahrzeugkombinationen zulassen. Eine besondere Förderung ist nicht vorgesehen, da sich für den Betreiber schon aufgrund der besseren Kapazitätsauslastung wirtschaftliche Vorteile ergeben.

Zu 3.:
Eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigungen um weitere 6 Jahre ist ohne größeren Aufwand möglich, insbesondere wenn sich das Fahrzeug (Technische Ausnahme nach § 70 StVZO) und die Fahrtroute (Erlaubnis nach § 29 StVO) gegenüber der Ursprungs-genehmigung nicht geändert haben.

Zu 4.:
Die Landesregierung fördert die Entwicklung neuer Fahrzeugkonzepte und Technologien, indem sie in den bundesweiten Fachgremien für die Anpassung der technischen Vorschriften eintritt und damit die Vermarktung ermöglicht.

Zu 5.:
Das Bundesverkehrsministerium (BMVBS) hat bereits einen Entwurf einer Ausnahmeverordnung für lange Buskombinationen erarbeitet, diesen aufgrund der ordnungspolitischen Diskussion zu neuen Fahrzeugkonzepten (Lang-Lkw) jedoch zunächst zurückgestellt. Um in der Zwischenzeit den weiteren Betrieb bereits in Verkehr befindlicher Fahrzeuge sicherzustellen und auch neue Kombinationen für den Verkehr zuzulassen, wurde im BLFA-TK die Verlängerung der Befristung für Ausnahmen nach § 70 StVZO und § 29 StVO auf jeweils 6 Jahre beschlossen.

Zu 6.:
Niedersachsen hat die Erprobung von Bus-Anhänger-Kombinationen im BLFA-TK stets unterstützt und an der Gestaltung der technischen Vorschriften für eine Ausnahmeverordnung mitgearbeitet. Auch der Beschluss, die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigungen auf 6 Jahre auszudehnen, wurde von Niedersachsen mitgetragen.

Logo Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
01.07.2011

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln