Nds. Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des § 201a des Baugesetzbuchs
Niedersächsische Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des § 201a des Baugesetzbuchs
Die Landesregierungen sind durch § 201a des Baugesetzbuchs (BauGB) ermächtigt, durch Verordnung Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen. Das sind Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Aufgrund der Gebietsbestimmung nach § 201a BauGB können besondere baurechtliche Vorschriften zugunsten des Wohnungsbaus zur Anwendung kommen.
Die Vorschrift des § 201a BauGB wurde im Juni 2021 durch das Baulandmobilisierungsgesetz in das BauGB eingefügt. Seitdem macht die niedersächsische Landesregierung von der Verordnungsermächtigung Gebrauch. Die aktuelle Verordnung ist die Niedersächsische Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des § 201a des Baugesetzbuchs vom 8. Juli 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 59). Als Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt sind die Gebiete von 57 Kommunen bestimmt. Sie waren durch eine gutachterliche Untersuchung der beauftragten RegioKontext GmbH, Berlin, als Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt identifiziert worden. Die Gebietsbestimmung auf der Grundlage des vorgenannten Gutachtens gilt bis zum 31. Dezember 2029.
Die aktuelle Verordnung und das Gutachten der RegioKontext GmbH sind im Downloadbereich auf dieser Seite aufrufbar.
Aufgrund der Gebietsbestimmung nach § 201a BauGB können in den betreffenden Kommunen folgende Vorschriften angewendet werden:
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§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB (ausgeweitetes Vorkaufsrecht)
Die Gemeinde kann durch Satzung ein Vorkaufsrecht begründen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken, wenn diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können.
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§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB (erweitertes Baugebot)
Der Gemeinde wird ermöglicht, die Eigentümerin oder den Eigentümer durch Bescheid zu verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist ihr bzw. sein Grundstück mit einer oder mehreren Wohneinheiten zu bebauen, wenn in dem Bebauungsplan Wohnnutzungen zugelassen sind. Erfasst sind hierbei auch Baugebiete der Baunutzungsverordnung, in denen Wohnnutzungen neben anderen Nutzungen regelhaft zulässig sind. Die Gemeinde kann auch ein den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechendes Maß der baulichen Nutzung anordnen.
Die weitergehende Befreiungsmöglichkeit von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus nach § 31 Abs. 3 BauGB wurde mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 257) modifiziert. Sie ist nicht mehr an das Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarktes gebunden.
