Versicherungsaufsicht
Das Wirtschaftsministerium kann Verbraucherinnen und Verbrauchern im Einzelfall nicht zu ihrem Recht verhelfen. Dafür sind Ombudsleute, Schlichtungsstellen und Gerichte zuständig.
Ansprechpartnerin / Ansprechpartner
Herr Rosenfeld, Tel. 0511/120-5492
Auch insgesamt acht Versorgungswerke der freien Berufe unterliegen der vom Wirtschaftsministerium wahrzunehmenden Versicherungsaufsicht. Gegenstand der Aufsicht ist es, für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb der Einrichtungen Sorge zu tragen, und darauf zu achten, dass die Versorgungswerke jederzeit in der Lage sind, die berechtigten Versorgungsansprüche ihrer Mitglieder zu erfüllen. Das Niedersächsische Versicherungsaufsichtsgesetz (NVAG) und die Niedersächsische Versicherungsaufsichtsverordnung (NVAVO) bilden dafür die rechtliche Grundlage.
Gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 NVAG nimmt die Aufsichtsbehörde ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Vor diesem Hintergrund besteht kein Recht von Privatpersonen auf ein aufsichtsbehördliches Einschreiten. Die Aufsicht ist weder für die Durchsetzung privater Ansprüche noch für eine rechtliche Beratung zuständig.
Nur Gerichte können Streitfälle und Rechtsansichten verbindlich klären. Die Rechtsberatung ist gesetzlich den beratenden Berufen vorbehalten, vor allem Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten.
Ansprechpartnerin / Ansprechpartner
Herr Behne, Tel. 0511/120-5625
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