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Erdölexploration im Landkreis Rotenburg

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 18.12.2014 - TOP 39. Antwort vom Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies auf die mündliche Anfrage des Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen (FDP)


Der Abgeordnete Jan-Christoph Oetjen (FDP) hat gefragt:

Nachdem das Landesbergamt im November den Sonderbetriebsplan für „PRD Energy" genehmigt hat, darf das Unternehmen auf einem Gebiet von 90 km² im Landkreis Rotenburg seismische Untersuchungen zum Aufspüren von Erdöl und Erdgas durchführen.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Darf das Unternehmen die Flächen privater Eigentümer für seismische Untersuchungen betreten, oder bedarf es einer Zustimmung dieser Eigentümer?

  2. Welche Arten von Untersuchungen sind genehmigt, und welche Techniken kommen dabei zum Einsatz?

  3. Was passiert in der Folge, sollten Erdgas- oder Erdölvorkommen nachgewiesen werden?

Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Im Erlaubnisfeld Sittensen hat das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) am 17.11.2014 dem bergbauberechtigten Unternehmen PRD Energy GmbH einen Sonderbetriebsplan für eine 3D-seismische Messung zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen (Erdöl und Erdgas) genehmigt. Damit darf das Unternehmen in einem rund 90 km² großem Gebiet zwischen Klein Meckelsen, Sittensen, Helvesiek, Elsdorf und Heeslingen im Landkreis Rotenburg (Wümme) seismische Untersuchungen durchführen.

Die im Genehmigungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen des Landkreises Rotenburg (Wümme) sowie der Samtgemeinden Sittensen, Zeven, Fintel und Scheeßel wurden bei der Zulassungsentscheidung des LBEG entsprechend berücksichtigt.

Seismische Messverfahren dienen dazu, Aufbau und Struktur von möglichen erdöl-

oder erdgasführenden Schichten besser zu verstehen und dadurch die Auffindungschancen erheblich zu verbessern. Dabei werden mit Vibrations-Fahrzeugen oder durch kleine Sprengladungen in Bohrlöchern (weniger als 20 m tief) künstliche Schwallwellen erzeugt und in den Untergrund gesendet. Die Schallwellen durchdringen den Untergrund und werden an den Grenzen unterschiedlicher Gesteinsschichten reflektiert. An der Erdoberfläche zeichnen hochempfindliche Messinstrumente (Geophone) die unterschiedlichen Laufzeiten der reflektierten Schallwellen auf (in Abhängigkeit von der Tiefe der Gesteinsgrenzen), sodass auf Basis dieser Rohdaten ein dreidimensionales Abbild des tiefen Untergrundes simuliert werden kann.

Der Großteil der nunmehr genehmigten 3D-Seismik im Erlaubnisfeld Sittensen wird außerhalb von Ortschaften durchgeführt. Diese seismischen Arbeiten sollen im Zeitraum zwischen Januar und Februar 2015 stattfinden und voraussichtlich insgesamt 7 Wochen andauern.

Seismische Messungen erzeugen in der Regel keine Schäden an Gebäuden oder sonstiger Infrastruktur. Finden die Messungen in der Nähe von Gebäuden statt, wird die PRD Energy GmbH begleitende Erschütterungsmessungen veranlassen, um sicherzustellen, dass während der Schallerzeugung die geltenden Grenzwerte eingehalten werden. Sollte im Einzelfall dennoch ein Schaden durch die seismische Erkundung entstehen, haftet das Unternehmen vollumfänglich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:
Grundsätzlich benötigt jedes Unternehmen die Zustimmung des Eigentümers, bevor es dessen Grundstück betreten darf (siehe § 39 Bundesberggesetz (BBergG)). Handelt es sich um öffentlich gewidmete Grundstücke, wie beispielsweise öffentliche Verkehrswege, ist auch die Zustimmung der dafür zuständigen Behörde einzuholen.

Wird die nach § 39 BBergG erforderliche Zustimmung versagt, so kann sie gemäß § 40 BBergG auf Antrag des Unternehmens durch eine Entscheidung des LBEG ersetzt werden, wenn öffentliche Interessen, insbesondere die Durchforschung nach nutzbaren Lagerstätten, die Aufsuchung erfordern.

Wenn unter Gebäuden, auf Betriebsgrundstücken, in Gärten oder eingefriedeten Hofräumen aufgesucht werden soll, kann die Zustimmung nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen durch eine Entscheidung des LBEG ersetzt werden.

Das LBEG entscheidet auf Antrag auch über die Höhe des Entschädigungsanspruchs (siehe auch § 39 Abs.5 BbergG), wenn eine Einigung darüber nicht zustande kommt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Aufsuchungsberechtigte. Erst wenn der Ersatz geleistet oder eine Sicherheit hinterlegt ist, darf die Aufsuchung begonnen oder fortgesetzt werden.

Zu 2.:
In dem Betriebsplan für geophysikalische Arbeiten sind der Einsatz von Vibrationsfahrzeugen und der Einsatz von seismischen Sprengungen in Bohrlöchern zugelassen worden.

Bei der Vibrationstechnik werden von speziellen Vibrations-Fahrzeugen, mit Hilfe einer vibrierenden Bodenplatte, Schallwellen erzeugt. Diese breiten sich im Untergrund aus und werden von den unterschiedlichen Gesteinsschichten reflektiert. Das entstehende Echo wird mit Geophonen an der Erdoberfläche aufgezeichnet.

In Gebieten, in denen keine Vibrations-Fahrzeuge eingesetzt werden können, werden kleine Löcher abgebohrt, um kontrolliert kleine Sprengungen auszulösen. Auch dabei werden die aus dem Untergrund reflektierten Schallwellen mit Geophonen erfasst.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

Zu 3.:
Unter der Voraussetzung, dass die seismischen Untersuchungen höffige Erdöl- und Erdgasstrukturen vermuten lassen, können im Anschluss daran Explorationsbohrungen niedergebracht werden, um potentielle Erdgas- oder Erdölvorkommen nachzuweisen und deren Produktivität zu testen. Am Ende der Exploration sollte die Abschätzung der Dimensionen des Vorkommens möglich sein, sowie eine erste Berechnung der Vorräte. Auf Grund dieser Daten muss vom Unternehmen entschieden werden, ob die weitere Erschließung des Vorkommens sinnvoll ist. Erst zu diesem Zeitpunkt ist es möglich, konkrete Auskünfte über die Feldesentwicklung (u.a. Standorte von Förderbohrungen) und den damit verbundenen Umfang bei Errichtung der benötigten Infrastrukturen (u.a. Anlagen zur Aufbereitung, Feldleitungen) zu geben.

Für das Niederbringen einer Explorationsbohrung ist dem LBEG ein sogenannter Rahmenbetriebsplan vorzulegen. Dieser dient dazu, alle zu beteiligenden Behörden, Verbände und andere Organisationen über die Planungen in Kenntnis zu setzen und deren Durchführbarkeit abzustimmen. Sollte nach intensiver Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen ein Rahmenbetriebsplan zugelassen werden, folgen für die Durchführung der Arbeiten die Beantragung und Prüfung von konkretisierenden Sonderbetriebsplänen. Diese beinhalten den Bohrplatzbau, das Niederbringen der Bohrung, die Komplettierung einer Bohrung und ggfs. deren Verfüllung sowie die Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der Tagesoberfläche.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
18.12.2014

Ansprechpartner/in:
Herr Stefan Wittke

Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Pressesprecher
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Tel: (0511) 120-5427
Fax: (0511) 120-995427

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