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Bebauungsplan

Der qualifizierte Bebauungsplan

Der Bebauungsplan setzt rechtsverbindlich fest, welche baulichen und sonstigen Anlagen auf einem Grundstück zulässig sind. Ein sog. qualifizierter Bebauungsplan enthält mindestens folgende Festsetzungen:

A. Art der baulichen Nutzung (z. B. Wohn-, Misch-, Gewerbegebiet),

B. Maß der baulichen Nutzung (z. B. Geschoss- und Grundflächenzahl, Höhe baulicher Anlagen, Zahl der Vollgeschosse),

C. überbaubare Grundstücksfläche (Baulinien, Baugrenzen),

D. örtliche Verkehrsflächen.

Der einfache Bebauungsplan

Ein einfacher Bebauungsplan, der nicht die Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplanes erfüllt, enthält nur einzelne Festsetzungen als verbindliche Regelungen und wird je nach Lage des Gebiets durch die Vorschriften der §§ 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) ergänzt.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan

Die Gemeinde kann nach § 12 BauGB einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) aufstellen, wenn der Vorhabenträger (Investor) feststeht und dieser sich vertraglich verpflichtet, das Vorhaben und die Erschließung auf Grundlage dieses mit der Gemeinde abgestimmten Plans zu erstellen. Im Grundsatz gelten für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan die gleichen Vorschriften wie für den herkömmlichen Bebauungsplan.

Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Nach diesem Entwicklungsgebot erfolgt eine stufenweise Konkretisierung der zulässigen Raumnutzungen, so dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplans die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes konkreter ausgestaltet und rechtsverbindlich festgesetzt werden.

Die Bebauungspläne werden von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Die aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungspläne sind genehmigungsfrei. Nach Satzungsbeschluss wird der Bebauungsplan durch die Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Ausnahmen vom Entwicklungsgebot des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan:

A. Das Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB:

§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB erlaubt das parallele Aufstellen, Ändern, Ergänzen und Aufheben von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen. Auch im Parallelverfahren gilt das Entwicklungsgebot. Der Bebauungsplan kann aber schon vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass er aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Er ist (gem. § 10 Abs. 2 BauGB) in diesem Fall genehmigungspflichtig.

B. Der vorzeitige Bebauungsplan nach § 8 Abs. 4 BauGB:

§ 8 Abs. 4 BauGB erlaubt die vorzeitige Aufstellung eines Bebauungsplanes und enthält damit eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der vorrangigen Flächennutzungsplanung. Voraussetzung ist, dass dringende Gründe ein Durchbrechen des Grundsatzes erforderlich erscheinen lassen, sowie ferner, dass der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes nicht entgegenstehen wird. Er ist (gem. § 10 Abs. 2 BauGB) genehmigungspflichtig.

C. Der selbständige Bebauungsplan nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB:

Gemäß § 5 Abs. 1 BauGB hat jede Gemeinde bzw. Samtgemeinde einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Falls allerdings im Einzelfall ein Flächennutzungsplan nicht erforderlich ist, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen, d. h., ein Bebauungsplan ausreicht, spricht man von einem selbständigen Bebauungsplan. Dieser ist ebenfalls (gem. § 10 Abs. 2 BauGB) genehmigungspflichtig.

Genehmigungsbehörden sind

  • die Ämter für regionale Landesentwicklung für die Bebauungspläne der kreisfreien und großen selbständigen Städte sowie für die Bebauungspläne, die von dem Landkreis oder der Region für eine Gemeinde ausgearbeitet wurden.
  • im Übrigen die Landkreise und die Region Hannover
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