Verwaltungsvorschrift Technische Technische Baubestimmung - Ministerialblatt Nr. 102/2025
Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung - Ministerialblatt Nr. 47/2023
Bauprodukte und Bauarten
Die NBauO unterscheidet zwischen Bauprodukten und Bauarten. Bauprodukte sind Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden bzw. die aus Produkten, Baustoffen und Bauteilen sowie Bausätzen vorgefertigte Anlagen, die mit dem Erdboden verbunden werden. Eine Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.
Desweiteren wird unterschieden zwischen geregelten Bauprodukten und Bauarten, die den Technischen Baubestimmungen (VV TB) entsprechen sowie ungeregelten Bauprodukten und Bauarten, die von den Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es keine anerkannten Regeln der Technik gibt. Für diese sind die entsprechenden Ver- bzw. Anwendbarkeitsnachweise zu erbringen.
Europäische Vorgaben sind zunehmend zu beachten. So dürfen Bauprodukte, die eine CE-Kennzeichnung tragen, verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in der NBauO festgelegten Anforderungen für die Verwendung entsprechen. Es sind keine weiteren Verwendbarkeitsnachweise erfordlich. Weitere Informationen zu Bauprodukten nach europäisch technischen Spezifikationen und deren Kennzeichnung genäß EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) sind unter Marktüberwachungzu finden.
Technische Baubestimmungen
Technische Baubestimmungen sind die durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten, allgemein anerkannten Regeln der Technik. Sie müssen bei der Planung, Berechnung, Ausführung und bautechnischen Prüfung von baulichen Anlagen von allen am Bau Beteiligten beachtet werden.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde hat erstmalig am 21.01.2019 die neue Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung (VV TB) als Konkretisierung der in der NBauO enthaltenen Grundanforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und Bauarten, erlassen. Die VV TB ersetzt die bisher bekannt gemachte Liste der Technischen Baubestimmung i.V.m. den Bauregellisten A und B und der Liste C. Eine Neuausrichtung war aufgrund des Urteils C-100/13 des Europäischen Gerichtshofes und der damit verbundenen Novellierung der NBauO erforderlich. Es ist geplant, die VVTB jährlich zu aktualisieren.
Die VV TB basiert auf der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), die vom DIBt nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden bekannt gemacht wird. Die VV TB gliedert sich in 4 Teile:
A - Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind; gegliedert gemäß Anhang I EU-BauPVO
A 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
A 2 - Brandschutz,
A 3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
A 4 - Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung,
A 5 - Schallschutz und
A 6 - Wärmeschutz.
B - Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind
C - Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen und für Bauarten
D - Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen.
Die in Niedersachsen bekannt gemachte VV TB enthält die Regelungen der Teile A und B, für die Regelungen der Teile C und D wird auf die vom DIBt veröffentlichte MVV TB verwiesen.
Verwendbarkeitsnachweis
Für nicht geregelte Bauprodukte kommen folgende Verwendbarkeitsnachweise in Frage:
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung nach der EU-BauPVO trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen der NBauO genügen. Eine Zustimmung im Einzelfall kann nur in Betracht kommen, wenn der Anwendungsbereich der Norm verlassen wird.
Anwendbarkeitsnachweis
Nicht geregelte Bauarten dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen zur angewendet werden, wenn für sie
Anträge auf Zustimmungen im Einzelfall / vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen sind stets vor Beginn der Ausführungsarbeiten der Baumaßnahme zu stellen. Weitere Informationen dazu sind für den Bereich der Standsicherheit im Merkblatt enthalten. Für die anderen Bereiche, wie z. B. Brand- und Wärmeschutz, sind sie im Merkblatt - ohne Standsicherheit - nachzulesen.
Verwaltungsvorschrift Technische Technische Baubestimmung - Ministerialblatt Nr. 102/2025
Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung - Ministerialblatt Nr. 47/2023