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Modernisierung von Mietwohnraum

Im Rahmen der Modernisierung werden z. B. Maßnahmen
  • zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts des Wohnraums oder des Wohngebäudes,
  • zur dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse,
  • zur nachhaltigen Einsparung von Energie und Wasser,
  • zum Ausbau von Bleileitungen in der Trinkwasserinstallation,
  • bei denen unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum an geänderte Wohnbedürfnisse angepasst wird (z.B. barrierefreies Wohnen)
  • zur Anpassung von Wohngebäuden an die Folgen des Klimawandels
gefördert.

Energetische Modernisierung auf Grundlage des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind Investitionen für Maßnahmen zum Zwecke der CO2 – Minderung und Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien, wie

  • die nachträgliche Wärmedämmung der Gebäudewände, des Daches, der Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume,
  • die Fenster- und Außentürenerneuerung,
  • die Erneuerung von Heizungstechnik auf Basis fossiler Brennstoffe,
  • Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger.
Voraussetzung für die Förderung eines Mietwohnobjektes ist die vertragliche Verpflichtung der Vermieterin oder des Vermieters, die Wohnungen für einen Zeitraum von in der Regel 30 Jahren - bei Gewährung eines Tilgungsnachlasses von 35 Jahren – bei Mieterwechsel nur an Mieterinnen und Mieter zu vergeben, deren Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Die vom Land festgelegte anfängliche Miethöhe darf nicht überschritten werden.

Die Förderung setzt ferner eine Eigenleistung von mindestens 25 Prozent der Gesamtkosten voraus. Die Bewilligungsstelle kann in begründeten Fällen eine geringere Eigenleistung von nicht weniger als 15 Prozent der Eigenleistung zulassen. Das wirtschaftliche Risiko für die Erstellung und den Betrieb des Objektes liegt bei der Investorin oder beim Investor.

Die Förderung erfolgt mit anfänglich zinslosen Darlehen. Darüber hinaus kann ein Tilgungsnachlass in Höhe von 30 Prozent des Darlehensursprungsbetrages in zwei Teilbeträgen gewährt werden, wenn Mietwohnraum für Menschen mit geringen Einkommen geschaffen wird. Zwei Drittel des Betrages werden nach Bezugsfertigkeit und bestimmungsgemäßer Belegung des geförderten Wohnraumes oder dem Abschluss der baulichen Maßnahme vom Darlehensursprungsbetrag abgezogen. Das restliche Drittel nach Ablauf des 20. Jahres.
Ergänzend kann ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden, wenn Wohnraum geschaffen wird, der den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß der als technische Baubestimmung eingeführten DIN 18040-2:2011-9, Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen entspricht.
Die Förderkonditionen im Einzelnen ergeben sich aus dem Internet-Angebot der NBank.

Fragen zu den Förderkonditionen im Rahmen des Mietwohnungsbaus beantworten Ihnen die örtlichen Wohnraumförderstellen bei den Landkreisen, kreisfreien und großen selbständigen Städten sowie selbständigen Gemeinden sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Förderberatung der NBank, Tel. 0511/30031-9333, Fax 0511/30031 11333, E-Mail: info@nbank.de.

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