Luftsicherheit
Die Maßnahmen zur Luftsicherheit sind durch EU-Verordnungen und Bundesrecht geregelt. Seit dem 15. Januar 2005 gilt das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG). Neben umfangreichen behördlichen Kontrollen der an Bord von Luftfahrzeugen zu bringenden Personen und Gegenstände (§ 5 LuftSiG) sind Sicherungsmaßnahmen der Flughafenbetreiber (§ 8 LuftSiG) und der Luftfahrtunternehmen (§ 9 LuftSiG) vorgeschrieben.
Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung und genehmigt und überwacht die Eigensicherungsmaßnahmen der Flughafen Hannover-Langenhangen GmbH. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständige Luftsicherheitsbehörde (§ 5 und § 8 LuftSiG) für den Flughafen Braunschweig-Wolfsburg. Alle weiteren Landesaufgaben im Bereich Luftsicherheit für die niedersächsischen Flugplätze und auch die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG werden ebenfalls durch die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr wahrgenommen.
Ansprechpartner:
Herr Firus
Telefon: (0511) 120 7871
Frau Tostmann
Telefon: (0511) 120 7824
Frau Gittermann
Telefon: (0511) 120 7875
Zuverlässigkeitsprüfung
Wenn Sie einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG stellen möchten oder Fragen zum Thema Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 LuftSiG haben, wenden Sie sich an die hierfür zuständige Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (klicken Sie bitte hier):
Ansprechpartner/in:
Dezernat 42 (Luftverkehr)
Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover
Tel: (0511) 3034-01
Fax: (0511) 3034-2099