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Pflege von straßenbegleitenden Grünflächen im Zuständigkeitsbereich der Landesstraßenbauverwaltung

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 25.07.2014 - TOP 33. Antwort vom Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies auf die mündliche Anfrage der Abgeordneten Susanne Menge und Hans-Joachim Janßen (GRÜNE)


Die Abgeordneten Susanne Menge und Hans-Joachim Janßen (GRÜNE) hatten gefragt:

Saumstrukturen entlang von Straßen und Wegen habe eine hohe ökologische Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere und sind wichtige gliedernde Elemente der Landschaft. Die Pflege dieser Säume obliegt dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist somit für die Pflege der Seitenräume von Landesstraßen, aber auch von Bundesautobahnen und Bundesstraßen zuständig, für die sie Verwaltung im Auftrag des Bundes übernommen hat. Ferner wurde der Landesstraßenbauverwaltung die technische Verwaltung der Kreisstraßen und damit auch die Pflege der Seitenräume in 13 niedersächsischen Landkreisen übertragen.

Um der besonderen Bedeutung der Seitenräume für den Schutz der Bienen gerecht zu werden, hat der Landtag die Landesregierung in seinem Beschluss vom 14. Mai 2014 (Drucksache 17/1521) gebeten, „zu prüfen, wie Seitenräume von Landesstraßen künftig besser im Sinne der Schaffung und Erhaltung heimischer Blühpflanzengesellschaften genutzt werden können“.

Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen hat im August 2006 ein Merkblatt für den Straßendienst zum Thema Grünpflege herausgegeben, in dem das Straßenbegleitgrün zoniert wird und Empfehlungen für Pflegemaßnahmen in diesen jeweiligen Zonen gegeben werden. Demnach werden alle Bereiche des straßenbegleitenden Grüns, die nicht der Verkehrssicherheit, dem Wasserabfluss oder dem Erholungsbedarf der Verkehrsteilnehmer dienen, als Extensivbereich definiert. In diesem Extensivbereich sei eine Mahd nicht erforderlich, solange keine Verbuschung einsetzt. Sofern eine Verbuschung einsetzt und somit gemäht werden muss, empfehlen die Experten eine über mehrere Jahre versetzte abschnittsweise Bearbeitung, die im Spätsommer oder Herbst stattfinden sollte.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. In welchem Umfang wird die Pflege der Seitenräume von Straßen, für deren Pflege die Landesstraßenbauverwaltung zuständig ist oder für die ihr die Zuständigkeit übertragen wurde, durch eigenes Personal durchgeführt, und in welchem Umfang werden diese Arbeiten an Dritte vergeben?
  2. In welcher Weise finden die Empfehlungen des oben genannten Merkblattes hinsichtlich der Zonierung des Straßenbegleitgrüns und hinsichtlich der Pflegeintensität im Extensivbereich bei der Durchführung der notwendigen Arbeiten durch eigenes Personal Anwendung?
  3. Sind die zitierten Empfehlungen der Forschungsstelle für Straßen- und Verkehrswesen Grundlage der Vergabe von Pflegeaufträgen an Dritte, oder auf welche andere Weise trägt die Landesstraßenbauverwaltung den ökologischen Belangen bei der Vergabe von Pflegeaufträgen an Dritte Rechnung?

Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Der zuständigen Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) ist die hohe ökologische Bedeutung der straßenbegleitenden Saumstrukturen als Lebensraum für Pflanzen und Tiere seit vielen Jahren bekannt. Bereits seit Mitte der 1980er Jahre wird bei der Pflege der Straßenseitenräume deren ökologische Funktion berücksichtigt und gefördert. Grundlage für die durchzuführenden Arbeiten ist das von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) herausgegebene „Merkblatt für den Straßenbetriebsdienst Teil: Grünpflege - Ausgabe 2006“. Mit der Präzisierung der Spätsommermahd ab dem 15. September gehen die Vorgaben der NLStBV sogar über die Anforderungen des Merkblatts hinaus.

Des Weiteren war die NLStBV an der Erstellung des von der Landesregierung initiierten Leitfadens „Kompensations- und Grünflächen zum Wohle der Honig- und Wildbienen“ (Motto „Bienen brauchen Vielfalt – mach mit!“) beteiligt und hat diesen im eigenen Zuständigkeitsbereich zur Beachtung bekannt gegeben. Straßenbau Niedersachsen

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:
Die Grünpflegearbeiten an Bundes- und Landesstraßen werden zu ca. 30% fremd und zu ca. 70 % in Eigenerledigung ausgeführt. Auf Kreisstraßen ist der Eigenanteil tendenziell etwas höher, da der Personalabbau zur „Kleinen Meisterei“ bei den Landkreisen nicht im gleichen Umfang wie bei den Bundes- und Landesstraßenwärtern erfolgte. Der Anteil der Fremderledigung an Bundesautobahnen (BAB) liegt bei ca. 15%. Die Vergabeanteile sind abhängig von der jeweiligen Haushaltsmittelverfügbarkeit, die auch durch starke saisonale Einflüsse wie z. B. umfangreiche Winterdienstaufgaben eingeschränkt sein kann.

Zu 2.:
Das Straßenbegleitgrün ist für die Ausführung der Pflege- und Unterhaltungsarbeiten im Straßenseitenraum gemäß Merkblatt für den Betriebsdienst-Teil Grünpflege in den a) Intensiv- und b) Extensivpflegebereich aufgeteilt. Beide Bereiche sind u. a. auch zur Förderung des Blüh- und Nahrungsangebots für Honig- und Wildbienen mit kräuterreichen Grassaatmischungen angesät. Die Pflegeintensität dieser beiden Zonen bzw. Bereiche ist unter Berücksichtigung der Anforderungen der Verkehrssicherheit (a) und Naturhaushalt (b) unterschiedlich!

a) Intensivpflegebereich (Bankett Straßenrand bis Leiteinrichtungen):
Diese Flächen werden jährlich ein bis zweimal, bei Bedarf zur Erhaltung der Verkehrssicherheit auch häufiger gemäht. Frühblühende Kräuter, z.B. Löwenzahn und verschiedene Kleearten im unmittelbaren Bankettbereich haben so auch direkt am Straßenrand die Möglichkeit der Blütenentwicklung. Herbizideinsatz ist auf diesen Flächen seit vielen Jahren verboten.

b) Extensivpflegebereich (Bereich hinter den Leiteinrichtungen) :
Der nicht mit Gehölzen bestandene Bereich des straßenbegleitenden Grüns jenseits der Leiteinrichtungen, im so genannten Extensivpflegebereich, (z.B. Damm- und Einschnittböschungen, Gräben, großräumigen Anschlussstellen) wird im Abstand von mehreren Jahren zur Vermeidung von Gehölzaufwuchs gemäht. Die Mäharbeiten erfolgen nicht vor dem 15. September

Zu 3.:
Die Empfehlungen der FGSV (Merkblatt für den Straßenbetriebsdienst Teil: Grünpflege - Ausgabe 2006) sind Grundlage für die Leistungstexte und die Vergabe der Pflegearbeiten an Dritte. Auch das eigene Personal ist angewiesen nach diesen Empfehlungen zu arbeiten.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
25.07.2014

Ansprechpartner/in:
Herr Stefan Wittke

Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Pressesprecher
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Tel: (0511) 120-5427
Fax: (0511) 120-995427

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