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Gewerbeangelegenheiten

Allgemeines Gewerberecht, insbesondere Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung ist eine wichtige Grundlage für die Gewerbeausübung. Durch die Gewerbeordnung wird die im Grundgesetz verankerte Gewerbefreiheit inhaltlich bestimmt und beschränkt. In vielen Fällen ist für die Gewerbeausübung keine Erlaubnis, sondern allein eine Anmeldung notwendig, die sog. Gewerbeanzeige. Für bestimmte Gewerbe bedarf es allerdings einer behördliche Zulassung oder Erlaubnis.

Beispiele erlaubnispflichtiger Tätigkeiten sind die des Pfandleihers, Bewachers, Versteigerers, Maklers, Anlagenberaters und Versicherungsvermittlers. Darüber hinaus bedürfen u. a. auch der Betrieb von Spielhallen und das Aufstellen von Automaten der Erlaubnis.

Daneben finden sich in der Gewerbeordnung Regelungen über sog. überwachungsbedürftige Gewerbe. Hierbei handelt es sich um Gewerbe, die keiner Genehmigung, wohl aber einer besonderen Überwachung bedürfen. Hierzu zählen beispielsweise der Gebrauchtwarenhandel, Detekteien, Partnerschaftsvermittlungen, Reisebüros und Schlüsseldienste.

Darüber hinaus beinhaltet die Gewerbeordnung Regelungen zum Reisegewerbe sowie zu Messen und Märkten.

Die Gewerbeordnung ist ein Bundesgesetz, das von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt wird. In Niedersachsen sind durch Zuständigkeitsverordnung jedoch weitestgehend die Kommunen für die Durchführung der Gewerbeordnung für zuständig erklärt worden. Die oberste Fachaufsicht für den Bereich des Gewerberechts obliegt dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung.

Ansprechpartner
Frau Höfer, Tel. 0511/120-5788
Herr Heinemann, Tel. 0511/120-5789
Herr Schmidt, Tel. 0511/120-5494
Herr Braun, Tel. 0511/120-5606

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Vorschriften zum Gewerberecht

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