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Fahrlehrerrecht

Fahrlehrerrecht

Fahrlehrer sind nach dem bundeseinheitlichen Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz) und seinen Verordnungen staatlich anerkannte Lehrkräfte. Sie bilden ihre Schüler, in der Mehrzahl erwachsene Personen, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), nach den gesetzlichen Vorgaben der Fahrschüler-Ausbildungs-Ordnung (FahrschülerAusbO) in Theorie und Praxis aus.

Ziel der Ausbildung ist das Heranbilden von Wissen und von Fertigkeiten, von Einsichten und vor allem, einem verkehrsgerechten Verhalten zum Schutz des Individuums und der Gesellschaft. Der Schwerpunkt liegt in der Vermittlung von pädagogisch-psychologischen und verkehrspädagogischen Kompetenzen.


Für die Ausbildung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis wird eine Fahrlehrerlaubnis benötigt.

Personen, die eine Fahrlehrerlaubnis erwerben wollen, müssen diese bei den zuständigen Fahrschulaufsichtsbehörden (das sind in Niedersachsen die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden) beantragen. Voraussetzung hierfür ist u. a. ein Mindestalter von 21 Jahren und die geistige, körperliche und fachliche Eignung. Darüber hinaus dürfen keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen.


Dem formlosen schriftlichen Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Personalausweis,
  • Geburtsurkunde,
  • Lebenslauf,
  • Zeugnis oder Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und an das Sehvermögen
    oder ein Kartenführerschein mit den gültigen und nach dem 31.12.1998 erworbenen Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE,
  • Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung,
  • Ablichtung des nach dem 1.1.1999 ausgestellten Kartenführerscheins; sie muss amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein bei der Behörde nicht zur Ansicht vorgelegt wird,
  • Erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz, das nicht älter als drei Monate ist,
  • Anmeldebestätigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und Bescheinigung über den dortigen Ausbildungsbeginn.


Nach Abschluss der Ausbildung:

  • Bescheinigung der Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung und
  • Nachweis der fachlichen Eignung in einer Fahrlehrerprüfung sowie Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung.


Die Ausbildung zum Fahrlehrer (für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE) beginnt mit einer einmonatigen Einführungsphase und im Anschluss mit einem mindestens siebenmonatigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte mit anschließender Prüfung, bestehend aus einer fahrpraktischen Prüfung und einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Danach ist zusätzlich eine mindestens viermonatige Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule zu absolvieren, woran sich die Prüfung, bestehend aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht anschließt.

Die Dauer der Ausbildung beträgt für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich einen Monat und der Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte.


Beschäftigungsverhältnis als Fahrlehrer

Die Beschäftigungsverhältnisse als Fahrlehrer müssen in den Fahrlehrerschein eingetragen werden. Beim Beginn sowie Ende des Beschäftigungsverhältnisses sind der Fahrlehrerschein und die Bestätigung der Fahrschule über den Beginn oder das Ende des Beschäftigungsverhältnisses der zuständigen Fahrschulaufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen.

Bei jeder Änderung ist ein neuer Fahrlehrerschein auszustellen.


Fortbildung

Jeder Fahrlehrer ist verpflichtet, alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Die Nachweise sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Fortbildungsfrist bei der zuständigen Behörde vorzulegen.

Die Frist für die nächste Fortbildungspflicht beginnt mit dem Ablauf der letzten Fortbildungsfrist, unabhängig davon, wann die Fortbildung besucht wurde. Bei der Fortbildung kann von der dreitägigen (Block)-Fortbildung auch abgewichen werden. Die Dauer der Fortbildung beträgt dann insgesamt vier Tage. Die einzelnen Fortbildungstage können beliebig kombiniert werden. Es ist möglich, die Fortbildungstage bei verschiedenen Veranstaltern zu absolvieren.

Die viertägige Fortbildungspflicht verringert sich um jeweils einen Tag auf bis zu einen Tag, wenn der Fahrlehrer innerhalb der Vierjahresfrist an einer Fortbildung

  • als Ausbildungsfahrlehrer
  • als Überwacher
  • als Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar
  • als Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik

teilnimmt. Auch wenn innerhalb des Vierjahreszeitraums mehrere der oben genannten Fortbildungen absolviert wurden, wird nur ein Tag auf die allgemeine Fortbildungspflicht angerechnet.


Fahrschule

Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftige Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Die Fahrschulerlaubnis wird bei Erfüllung der im Fahrlehrergesetz genannten Voraussetzungen durch die zuständige Fahrschulaufsichtsbehörde auf Antrag erteilt.

Der Bewerber muss u. a. mindestens 25 Jahre alt sein und es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. In dem Antrag sind Name und Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Fahrerlaubnisklassen die Fahrschulerlaubnis erworben werden möchte.


Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Ablichtung des Fahrlehrerscheins als Nachweis über den Besitz der Fahrlehrerlaubnis für die Klasse, für welche die Fahrschulerlaubnis beantragt wird,
  • Unterlagen über eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Fahrlehrer,
  • Bescheinigung über die Teilnahme an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft,
  • maßstabsgerechter Plan des Unterrichtsraumes mit Angaben über die Ausstattung,
  • Erklärung, dass die erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
  • Aufstellung über Anzahl und Art der zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge.
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