Preis- und Kostenprüfung
Preisprüfung bei öffentlichen Aufträgen
Für die Preise öffentlicher Aufträge, die nicht im Wettbewerb zustande kommen, gelten besondere Vorschriften. Sie sollen eine Belastung der öffentlichen Haushalte durch überteuerte Beschaffungen vermeiden und gleichzeitig einen auskömmlichen Preis für den Auftragnehmer ermöglichen.
Auf der Grundlage des Preisgesetzes von 1948 erging die Verordnung PR Nr. 30/53 (Preisverordnung) über die Preise bei öffentlichen Aufträgen mit den dazugehörigen „Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten“ (LSP). Diese Preisvorschriften sind entsprechend unserer Wirtschaftsordnung marktwirtschaftlich (Vorrang des Marktpreises vor dem Selbstkostenpreis) und betriebswirtschaftlich (Kostenrechnung) geprägt.
Grundsätzlich unterliegen alle öffentlichen Aufträge (ausgenommen Bauleistungen) der Preisverordnung. Die Überwachung der Einhaltung der Preisverordnung obliegt den Preisüberwachungsstellen der Bundesländer. Maßgebend für die Zuständigkeit ist der Untenehmenssitz des Auftragnehmers. Sofern Unternehmen ihr Rechnungswesen in Niedersachsen führen, ist die PÜ Niedersachsen für die Preisprüfung zuständig.
Die Preisprüfer bei den Preisüberwachungsstellen stellen durch Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen der Auftragnehmer fest, ob das öffentliche Preisrecht beachtet worden ist und nehmen ihre Aufgabe als neutrale Gutachter zwischen öffentlichen Auftraggebern und Auftragnehmern wahr. Verstöße gegen Preisvorschriften führen zur Nichtigkeit der Preisvereinbarung; an die Stelle des nichtigen Preises tritt der preisrechtlich zulässige Preis.
Kostenprüfung bei Zuwendungen
Weiterhin prüfen die Preisüberwachungsstellen die geltend gemachten Kosten bei Zuwendungen im Forschungs- und Entwicklungsbereich. Diese Prüfungen werden zum größten Teil vom Bundesministerium für Bildung und Forschung als Zuwendungsgeber bzw. den mit der Abwicklung beauftragten Projektträgern veranlasst. Analog zum Preisrecht führt die PÜ Niedersachen nur Kostenprüfungen bei Unternehmen durch, deren Sitz in Niedersachsen ist. Die PÜ Niedersachen führt keine Rechtsberatung zu Förderprojekten und -anträgen durch.
Rechtsgrundlage für diese Kostenprüfungen sind die jeweiligen Nebenbestimmungen für die Zuwendungen auf Kostenbasis, die auf die LSP zurückgreifen.
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