Fluglärm und Lärmschutz
Der Abgeordnete Enno Hagenah (GRÜNE) hatte gefragt:
Der Luftverkehr hat massiv zugenommen - weltweit zwischen 1990 und 2010 um das Zweieinhalbfache. In Deutschland stieg die Zahl der Fluggäste von rund 90 Millionen im Jahr 1992 auf 175 Millionen im Jahr 2011. Bis zu 3 Millionen Flugbewegungen finden jährlich über Deutschland statt. Ein Drittel der Bevölkerung klagt über Fluglärm. Fluglärm stört nicht nur, sondern macht krank, weil der Körper mit Stresssymptomen reagiert. In der Folge nehmen u. a. Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Depressionen zu.
Hierfür hat das Umweltbundesamt exemplarisch Kosten für den Raum Frankfurt ermittelt: In den kommenden zehn Jahren sollen 400 Mio. Euro nur durch die Behandlung von Herz-Kreislauf-Patienten entstehen.
Das 2007 in Kraft getretene Fluglärmgesetz (Bundesgesetz zum Schutz gegen Fluglärm - FluLärmG) beschränkt sich auf Erstattungen und Entschädigungen für nachträgliche Lärmschutzmaßnahmen an Gebäuden - Maßnahmen zur Vermeidung von Fluglärm sind nicht vorgesehen. Aus dem FluLärmG leitet sich für Niedersachsen die Niedersächsische Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Hannover-Langenhagen ab. Laut § 4 Abs. 2 FluLärmG wird der Lärmschutzbereich (Tag-Schutzzone 1 und Nacht-Schutzzone) festgelegt. §§ 9 und 10 regeln die Erstattungen von Aufwendungen für den baulichen Schallschutz. Eigentümer innerhalb der entsprechenden Schutzzonen haben Anspruch auf Kostenerstattung. Die Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH bezahlt die Maßnahmen.
Für den Flughafen Hannover erklärte Geschäftsführer Dr. Raoul Hille während einer Einwohnerinnen- und Einwohnerversammlung der Stadt Garbsen am 24. Mai 2012, dass von den rund 80 000 Flugbewegungen im Jahr rund 13 % Nachtflüge zwischen 22 und 6 Uhr seien. Eine Reduzierung oder gar Einstellung des Nachtflugverkehrs sei seiner Meinung nach nicht zu verantworten, weil das wirtschaftliche Nachteile mit sich brächte und damit bis zu 2 000 Arbeitsplätze in Gefahr seien. Gleichzeitig haben andere Flughäfen in Deutschland (Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg) den Nachtflugverkehr eingestellt.
Ich frage die Landesregierung:
- In welcher Höhe hat die Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH Mittel für die Maßnahmen zum Lärmschutz für Anspruchsberechtigte von 1996 an bzw. nach §§ 4, 9 und 10 FluLärmG bereitgestellt (Angaben in Euro)?
- In welcher Höhe haben bislang Anspruchsberechtigte seit 1996 bzw. nach Inkrafttretens des FluLärmG Mittel für den Schallschutz abgerufen?
- Für welche Maßnahmen haben Anspruchsberechtigte die Mittel beantragt?
- Wie viele anspruchsberechtigte Haushalte gibt es a) in der Tag-Schutzzone 1 und b) in der Nacht-Schutzzone?
- Wie viele dieser Anspruchsberechtigten in den jeweiligen Zonen haben ihre Häuser für welche Kosten bislang saniert?
- Wie viele der Betroffenen in den jeweiligen Zonen haben noch Anspruch auf die Schallschutzsanierung ihrer Häuser?
- Ist gewährleistet, dass durch die passiven Lärmschutzmaßnahmen die Lärmbelastung der Anwohnerinnen und Anwohner in den Räumen die gesetzlichen Grenzwerte am Tag/in der Nacht nicht überschreitet?
- In welcher Höhe hat die Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH Mittel für die noch ausstehenden Sanierungen zurückgestellt? Welchen Anteil übernimmt dabei das Land und welchen die Stadt?
- Über welche Rücklagen in Euro verfügt der Flughafen Hannover?
- Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die Nachtflüge in Langenhagen generell in die Tageszeiten zu verlegen?
- Welche wirtschaftlichen Nachteile haben sich nach Kenntnis der Landesregierung konkret für die Flughäfen in Düsseldorf, Hamburg und Frankfurt ergeben, die ihren Nachtflugverkehr eingestellt haben?
- Wie stellt die Landesregierung sicher, dass der Lärm auf den unterschiedlichen Bahnen und Messpunkten auf und an dem Flughafengelände sowie an gegebenenfalls weiteren Messpunkten objektiv und neutral gemessen wird?
- Welche Maßnahmen zur aktiven Lärmminderung ergreift der Flughafen Hannover freiwillig, und welche sind ihm durch die Landesregierung auferlegt worden?
Verkehrsminister Jörg Bode beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung am 05.12.2012 wie folgt:
Im Juni 2007 ist das novellierte Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30.03.1971 (FluLärmG) in Kraft getreten, welches im Wesentlichen die Entschädigung für bauliche Schallschutzmaßnahmen regelt. Mit der Novellierung wurde aber auch die Übertragung der Kompetenz zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche per Landesverordnung vom Bund auf die Länder verbunden. Erst seit Inkrafttreten der Verordnung des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz (MU) über die Festsetzung des Lärmschutzbereiches für den Verkehrsflughafen Hannover-Langenhagen am 22.09.2010 können die Erstattungsansprüche nach §§ 9 und 10 des FluLärmG grundsätzlich entstehen. Der Anspruch kann innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Entstehen des Anspruchs geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 7 FluLärmG). Die unteren Bauaufsichtsbehörden setzen dabei fest, in welcher Höhe Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattungsfähig sind.
Bis zum Inkrafttreten der Landesverordnung hat die Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH seit 1996 freiwillige Schallschutzprogramme im Umfeld des Verkehrsflughafens Hannover abgewickelt, die mit den gesetzlich fixierten Erstattungsansprüchen nach dem novellierten FluLärmG insoweit obsolet geworden sind.
Unabhängig von der Festlegung der Lärmschutzbereiche per Landesverordnung hat das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (MW) als zuständige Genehmigungsbehörde zuletzt am 26.10.2009 die Genehmigung der Anlage und des Betriebs des Flughafens Hannover-Langenhagen teilweise widerrufen und den Teil II der Genehmigung neu gefasst. Dieser Teil II, die sog. Nachtflugregelung, bestimmt die Betriebszeiten und örtlichen Flugbeschränkungen. Die Nachtflugregelung ist dabei das Ergebnis einer rein rechtlichen Entscheidung der Genehmigungsbehörde. Mit dieser Entscheidung wird kein (Nacht-) Flugverkehr erstmals zugelassen. Vielmehr werden bestehende Rechte des Flughafenbetreibers aber auch der Fluggesellschaften aufgrund der 24-Std.-Betriebserlaubnis eingeschränkt. Unter die Widerrufsgründe fällt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur Fluglärm, der unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsgefahr grundrechtsrelevant ist.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1:
Im Rahmen der Umsetzung von freiwilligen Schallschutzprogrammen hat die Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH bisher 20.147.894,83 € bereitgestellt. Im Rahmen des novellierten Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist die Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH zur Kostenerstattung berechtigter Ansprüche verpflichtet (siehe Antwort zu Frage 8 und 9).
Zu 2.:
Anspruchsberechtigte der freiwilligen Schallschutzprogramme der Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH haben direkte Mittel in einer Höhe von 19.545.761,35 € abgerufen.
Zu den direkten Mitteln im Zuge der Umsetzung eines Schallschutzprogramms zählen u.a. Ingenieurkosten sowie Kosten für die Erstattung der passiven, baulichen Schallschutzmaßnahmen selbst. In der zuvor genannten Summe sind folglich keine Kosten zur Vorbereitung der Schallschutzprogramme (u.a. Zeitungsanzeigen, Druck von Informationsmaterialien, Berechnung der Schutzzonen) enthalten.
Zu einem Mittelabfluss im Rahmen des Erstattungsverfahrens gemäß FluLärmG ist es bisher nicht gekommen.
Zu 3.:
In den bisherigen freiwilligen Schallschutzprogrammen der Flughafen Hannover Langenhagen GmbH haben Anspruchsberechtigte Anträge zur Inanspruchnahme nachfolgend aufgeführter Maßnahmen gestellt:
- Einbau von Schallschutzfenstern
- Einbau schallgedämmter Belüftungsanlagen
- Schallisolierung von Dachflächen
Bestandteil dieser Aufwendungen im Einzelnen:
- Ingenieurleistungen für die Begutachtung der Wohneinheit/-en zur Feststellung des Ist-Zustandes und anschließender Erstellung von Schalltechnischen Objektbeurteilungen und Leistungsverzeichnissen,
- Ingenieurleistungen für administrative Vertragsangelegenheiten und Bauabnahmen,
- Einbau neuer Kunststoff-, Holz- oder Aluminiumfenster in der erforderlichen Schallschutzklasse und dem vorhandenen Bestand,
- schalltechnische Nachbesserung vorhandener Fenster (z.B. durch Austausch der Scheiben bzw. Erneuerung der Dichtungen), soweit das geforderte Schalldämmmaß damit erreicht werden kann
- Einbau von Schalldämmlüftern,
- Verbesserung der Schalldämmung von vorhandenen Rollladenkästen,
- Bezuschussung zur schalltechnischen Ertüchtigung von Dach-, Abseiten-, Decken-, Gauben- oder Außenwandflächen in ausgebauten Dachgeschossen mit Schlafräumen,
- Teilkostenerstattung für schalltechnisch ausreichend dimensionierte Fenster, die vom Antragsteller eigenständig vor einer Antragstellung montiert worden sind, sofern sie nicht zur Erstausstattung des Wohnobjektes gehören,
- Tapezierpauschale, soweit nach der Montage Maler- oder Tapezierarbeiten notwendig geworden sind.
Im Rahmen des FluLärmG können anspruchsberechtige Eigentümer/-innen Maßnahmen zur baulichen Verbesserung des Schallschutzes von Umfassungsbauteilen der Aufenthalts- bzw. Schlafräume, wie Einbau von Schallschutzfenstern, Dämmung von Rollladenkästen, Dächern und Dachschrägen beantragen. In Schlafräumen besteht zudem ein Anspruch auf den Einbau von Belüftungseinrichtungen. Zusätzlich erstattungsfähig sind Nebenleistungen, wie z.B. die Ermittlung der erforderlichen Bauschalldämmmaße (Gutachterkosten) und die für den Aus- und Einbau erforderlichen Arbeiten einschließlich Putz- und Anstricharbeiten.
Zu 4.:
Nach § 9 FluLärmG werden Eigentümerinnen und Eigentümern eines Grundstücks, auf dem Wohnungen errichtet sind, auf Antrag Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattet. Die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sind demnach Anspruchsberechtigte, nicht einzelne Haushalte. Die Datenlage lässt nur eine grobe Schätzung der Haushalte (= Wohnungen) innerhalb der Lärmschutzzone zu. Mit Hilfe des Melderegisters kann die Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner über die betroffenen Grundstücke (~ Adressen) ermittelt werden. Unter der Annahme, dass in einer Wohnung drei Personen wohnen, ergibt sich folgende potenziell betroffene Anzahl von Wohnungen:
Wohnungen |
|
a) Tag-Schutzzone 1 |
ca. 100 |
b) Nacht-Schutzzone |
ca. 6800 |
Zu 5.:
Im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist es bisher noch zu keiner Umsetzung von baulichen Schallschutzmaßnahmen gekommen.
Zu 6.:
Es haben grundsätzlich noch alle nach FluLärmG anspruchsberechtigten Eigentümer/-innen einen Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen.
Zu 7.:
Die passiven Lärmschutzmaßnahmen müssen den Schallschutzanforderungen des § 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (2. FlugLSV) entsprechen. Bei Durchführung der erforderlichen baulichen Schallschutzmaßnahmen wird den gesetzlichen Schutzzielen entsprochen.
Zu 8.:
Da es sich um einen gesetzlichen Anspruch handelt, hat die Flughafengesellschaft für die Erstattung von Aufwendungen im Rahmen des § 10 FluLärmG die am Hannover Airport operierenden Luftverkehrsgesellschaften vollumfänglich eingebunden. Sie hat für ausstehende Ansprüche nach FluLärmG angemessene Rückstellungen gebildet, die über Schallschutzentgelte von den Fluggesellschaften finanziert werden. Das Land Niedersachsen und die Stadt Hannover haben keinen Anteil daran.
Zu 9.:
Die Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH hat keine eigenen Rücklagen zur Finanzierung der im FluLärmG geforderten Schallschutzmaßnahmen gebildet (s. Antwort 8).
Zu 10.:
Die Betriebsgenehmigung der Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH aus dem Jahre 1952 sieht eine Betriebszeit von 24 Stunden vor (0 - 24 Uhr) und enthält keine Beschränkungen des Nachtflugverkehrs. Seit 1969 wurden jeweils beschränkende Regelungen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten für den Nachtflugbetrieb durch die Genehmigungsbehörde - und zwar befristet - getroffen. Hierbei handelt es sich jeweils um belastende Verwaltungsakte in Form eines befristeten teilweisen Widerrufs der unbefristeten Genehmigung zum Betrieb des Flughafens, die an strenge rechtliche Voraussetzungen geknüpft sind. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine generelle Verlegung von Nachtfügen in die Tageszeiten liegen nicht vor.
Zu 11.:
Die Landesregierung hat keine belastbaren Kenntnisse über entsprechende wirtschaftliche Nachteile der Flughäfen Düsseldorf, Hamburg und Frankfurt.
Zu 12.:
Die Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH ist nach § 19a LuftVG zur Einrichtung und zum kontinuierlichen Betrieb von Messstellen zur Fluglärmüberwachung gesetzlich verpflichtet. Sie betreibt im Umland des Flughafens eine Anlage „zur fortlaufend registrierenden Messung der durch die an- und abfliegenden Luftfahrzeuge entstehenden Geräusche“. Eine neutrale und objektive Messung ist somit sichergestellt. Die hieraus resultierenden Mess- und Auswertungsergebnisse werden dem MW als Oberste Landesluftfahrtbehörde, der Fluglärmschutzkommission sowie der Öffentlichkeit in regelmäßigen Abständen zur Verfügung gestellt.
Zu 13.:
Zu den aktiven Lärmminderungsmaßnahmen der Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH zählen die seit vielen Jahren für Triebwerksprobeläufe zur Verfügung stehende Lärmdämpfungsanlage und die Einführung von lärmorientierten Grundentgelten pro Bewegung während der Nacht.
Die Landesregierung hat durch ihre Luftfahrtbehörde (MW) der Flughafengesellschaft im Rahmen der aktuellen Nachtflugregelung die folgenden aktiven Maßnahmen in Form von örtlichen Betriebsbeschränkungen auferlegt, die bis zum 31.12.2019 befristet sind:
1. Zwischen 22:00 Uhr und 05:59 Uhr Ortszeit dürfen Luftfahrzeuge, die die im Anhang 16, Band 1, Kapitel 3, zum ICAO-Abkommen enthaltenen Lärmgrenzwerte überschreiten, nicht verkehren.
2. Zwischen 23:00 Uhr und 05:59 Uhr Ortszeit sind nur folgende Flugbewegungen und Luftfahrzeuge zugelassen:
2.1 Starts und Landungen von Luftfahrzeugen mit Strahlturbinenantrieb, die über ein Lärmzeugnis nach Kapitel 3 oder 4 des ICAO Anhang 16 verfügen und die im Anhang 16, Band 1, Kapitel 3 zum ICAO-Abkommen enthaltenen Grenzwerte um eine kumulative Marge von mehr als 8 EPNdB unterschreiten und
2.1.1 deren planmäßig koordinierter Start- oder Landeflughafen Hannover ist oder
2.1.2 die im Nachtluftpostdienst eines Universaldienstleisters i.S.d. Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) eingesetzt werden, sofern der Nachtflug für die Einhaltung des Qualitätsstandards nach § 2 Nr. 3 PUDLV erforderlich ist, oder
2.1.3 deren Halter solche Luftfahrtunternehmen sind, die in Hannover den Schwerpunkt ihres Geschäfts- bzw. Wartungsbetriebes unterhalten.
2.2 Starts und Landungen von Luftfahrzeugen mit Strahlturbinenantrieb im Nur-Frachtverkehr, die über ein Lärmzeugnis nach Kapitel 3 oder 4 des ICAO Anhang 16 verfügen und die im Anhang 16, Band 1, Kapitel 3 zum ICAO-Abkommen enthaltenen Grenzwerte um eine kumulative Marge von mehr als 8 EPNdB unterschreiten oder die im Anhang 16, Band 1, Kapitel 3 zum ICAO-Abkommen enthaltenen Grenzwerte um eine kumulative Marge von mehr als 5 EPNdB unterschreiten und in der dieser Regelung beigefügten Anlage zu dieser Ziffer verzeichnet sind.
2.3 Landungen von Luftfahrzeugen, die die im Anhang 16, Band 1, Kapitel 3 zum ICAO-Abkommen enthaltenen Lärmgrenzwerte nicht überschreiten und von den unter Ziffer 2.1.3 genannten Haltern gewartet werden.
2.4 Starts und Landungen von Luftfahrzeugen mit anderer Antriebsart im gewerblichen und Werkverkehr, die den Bedingungen des Anhangs 16, Band 1, Kapitel 3, 4, 5, 6 (-4 dB(A)), 8,10 (-3 bis -8 dB(A)) oder 11 des ICAO-Abkommens bzw. Kapitel III, V, VI 2.4, VIII oder X 2.4 der Lärmschutzforderungen für Luftfahrzeuge (LSL) entsprechen sowie Landungen im Geschäftsreiseverkehr mit am Flughafen Hannover-Langenhagen stationierten Luftfahrzeugen mit anderer Antriebsart mit Lärmzeugnis.
2.5 Landungen verspäteter Flugzeuge im planmäßigen Fluglinien- und regelmäßigen Pauschalflugreiseverkehr, die die im Anhang 16, Band 1, Kapitel 3, zum ICAO-Abkommen enthaltenen Lärmgrenzwerte nicht überschreiten und deren planmäßige Ankunft in Hannover vor 23.00 Uhr Ortszeit liegt.
2.6 Landungen von Luftfahrzeugen, die den Flughafen nachweislich aus meteorologischen, technischen oder sonstigen Sicherheitsgründen als Ausweichflughafen nutzen.
2.7 Vermessungsflüge der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, soweit sie zur Aufrechterhaltung der Flugsicherheit erforderlich sind.
2.8 Starts und Landungen in Notfällen.
2.9 Starts und Landungen in Härtefällen nach besonderer Genehmigung durch die Luftaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
3. In der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:59 Uhr Ortszeit dürfen Starts und Landungen mit bestimmten Luftfahrzeugen grundsätzlich nur auf der Nordbahn (09L/27R) erfolgen. Ausnahmen aus zwingenden flugsicherungstechnischen, meteorologischen oder flugbetrieblichen Gründen sind zulässig.
4. Schubumkehr darf von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr Ortszeit nur in dem Umfang angewendet werden, in dem dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist; die Stellung „Leerlauf-Schubumkehr“ wird von dieser Regelung nicht erfasst.
5. Probeläufe mit Strahltriebwerken sind bei betriebsbereiter Lärmdämpfungsanlage ausschließlich in dieser durchzuführen.
5.1 Bei nicht betriebsbereiter Lärmdämpfungsanlage dürfen Probeläufe mit Strahltriebwerken außerhalb dieser Anlage lediglich von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr Ortszeit durchgeführt werden. In der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr Ortszeit sowie zwischen 04:00 Uhr und 06:00 Uhr Ortszeit dürfen Probeläufe mit Strahltriebwerken außerhalb der nicht betriebsbereiten Lärmdämpfungsanlage jedoch auch dann durchgeführt werden, wenn sie aus Sicherheitsgründen kurz vor einem Start oder nach einer Landung zur Durchführung einer unaufschiebbaren Wartung notwendig sind. Leerlauf-Probeläufe werden von dieser Regelung nicht erfasst.
6. Außerdem gelten folgende Beschränkungen (alle Zeitangaben in Ortszeit):
Art der Flugbewegungen |
Luftfahrzeuge |
nur zulässig |
6.1 Unmittelbar aufeinander folgende An- und Abflüge sowie Platzrundenflüge |
über 5,7 t MTOM |
Montag bis Freitag 06:00 Uhr bis 20:59 Uhr Samstag 08:00 bis 12:59 Uhr |
6.2 Unmittelbar aufeinander folgende An- und Abflüge sowie Platzrundenflüge |
bis 5,7 t MTOM, die den Bedingungen des Anhangs 16, Band 1, Kapitel 3, 4, 5, 6 (-4 dB(A)), 8,10 (-3 bis -8 dB(A)) oder 11 des ICAO-Abkommens bzw. LSL Kapitel III, V, VI 2.4, VIII oder X 2.4 nicht entsprechen |
Montag bis Freitag 06:00 Uhr bis 20:59 Uhr Samstag 08:00 Uhr bis 12:59 Uhr |
6.3 Unmittelbar aufeinander folgende An- und Abflüge sowie Platzrundenflüge |
bis 5,7 t MTOM, die den Bedingungen des Anhangs 16, Band 1, Kapitel 3, 4, 5, 6 (-4 dB(A)), 8,10 (-3 bis -8 dB(A)) oder 11 des ICAO-Abkommens bzw. LSL Kapitel III, V, VI 2.4, VIII oder X 2.4 entsprechen |
Montag bis Samstag 06:00 Uhr bis 20:59 Uhr Sonntag und Feiertag |
6.4 Ausbildungs- und Übungsflüge, sofern es sich nicht um unmittelbar aufeinander folgende An- und Abflüge oder Platzrundenflüge handelt |
sämtliche Luftfahrzeugemit Lärmzeugnis |
06:00 Uhr bis 22:59 Uhr |
6.5 Unmittelbar aufeinander folgende An- und Abflüge sowie Platzrundenflüge im Rahmen von Ausbildungs- und Übungsflügen, die nach luftverkehrsrechtlichen Vorschriften für den Erwerb, die Verlängerung oder Erneuerung einer Erlaubnis oder Berechtigung als Luftfahrer vorgeschrieben sind |
bis 5,7 t MTOM mit Lärmzeugnis |
Montag bis Samstag 06:00 Uhr bis 21:59 Uhr Sonntag und Feiertag 08:00 Uhr bis 21:59 Uhr |
7. Unmittelbar aufeinander folgende An- und Abflüge von Luftfahrzeugen am Flughafen nicht vertretener Luftfahrzeughalter bedürfen der Genehmigung durch die Luftaufsicht Flughafen Hannover-Langenhagen.
8. Die Startpunkte der in Teil I. der Genehmigung des Verkehrsflughafens Hannover-Langenhagen unter Ziffer 4.2.9 definierten 3.500 m langen Startbahn dürfen nur von Luftfahrzeugen genutzt werden, die für den bevorstehenden Start eine Startlaufstrecke von mehr als 3.200 m benötigen.
Artikel-Informationen
erstellt am:
14.12.2012