Bußgeldstelle Niedersachsen
zum Vollzug der 12-Uhr-Tankregelung nach dem Kraftstoffpreisanpassungsgesetz (KPAnG)
Das KPAnG ist zum 1. April 2026 in Kraft getreten. Der Vollzug wurde den Ländern übertragen.
Das Land Niedersachsen ahndet und verfolgt mögliche Verstöße gegen die sogenannte 12‑Uhr‑Tankregelung derzeit zentral im Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen.
Wer ist betroffen?
Kraftstoffpreise werden von sogenannten Preishöheninhabern (PHI) festgelegt. Die Bußgeldstelle Niedersachsen ist ausschließlich für diejenigen PHI zuständig, deren Unternehmenssitz in Niedersachsen liegt.
Was regelt das Gesetz?
Nach § 2 Absatz 1 des KPAnG gilt:
- Betreiber öffentlicher Tankstellen, die Kraftstoffe zu selbst festgelegten Preisen an Endverbraucher verkaufen, sowie
- Unternehmen, die Tankstellen die Verkaufspreise vorgeben,
dürfen die Preise nur einmal pro Kalendertag und nur um 12:00 Uhr erhöhen.
Wie werden Verstöße bekannt?
Die Bußgeldstelle Niedersachsen erhält Hinweise auf mögliche Verstöße von der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS‑K) beim Bundeskartellamt. Die MTS‑K erfasst nicht alle Kraftstoffarten. Wenn Sie als Bürgerin oder Bürger feststellen, dass bei nicht erfassten Kraftstoffsorten eine Preiserhöhung zu einer anderen Zeit als um 12 Uhr erfolgt ist, können Sie uns über diese Internetseite darüber informieren.
Häufig gestellte Fragen für Preishoheitsinhaber von Tankstellen (FAQ)
Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen beantwortet täglich zahlreiche Fragen von Preishoheitsinhabern zum KPAnG. Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen, die für Niedersachsen gelten.
Preishoheitsinhaber sind:
- Betreiber öffentlicher Tankstellen, die Kraftstoffe zu selbst festgelegten Preisen an Letztverbraucher verkaufen, sowie
- Unternehmen, die Betreibern öffentlicher Tankstellen die Verkaufspreise für Kraftstoffe vorgeben.
Grundsätzlich ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Preishoheitsinhaber ansässig ist. Maßgeblich ist bei juristischen Personen der Unternehmenssitz, bei natürlichen Personen der Wohnsitz.
Daher kann eine Behörde auch für Verstöße zuständig sein, die an Tankstellen in anderen Bundesländern begangen wurden.
Beispiel:
Ein Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen erhöht die Preise einer öffentlichen Tankstelle in Hessen um 16 Uhr. In diesem Fall ist die Behörde in Niedersachsen zuständig.
Für technische Test sollten sogenannte Signalpreise (z. B. 8,888 Euro) verwendet werden.
Signalpreise machen es für Verbraucherinnen und Verbraucher erkennbar, dass es sich nicht um tatsächliche Kraftstoffpreise handelt. Gleichzeitig wird gegenüber der Bußgeldstelle deutlich, dass keine reale Preiserhöhung beabsichtigt war. Die Verwendung eines Signalpreises stellt kein ernsthaftes Verkaufsangebot dar und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des KPAnG.
Wichtig: Werden anschließend wieder tatsächliche Preise gesetzt, müssen diese dem zuvor gültigen Preis entsprechen oder darunter liegen, sofern die nächste Preissetzung vor 12:00 Uhr des Folgetages erfolgt.
Sofern eine Kraftstoffsorte (vorübergehend) nicht verfügbar ist, sollten sogenannte Signalpreise (z. B. 8,888 Euro) verwendet werden.
Signalpreise machen es für Verbraucherinnen und Verbraucher erkennbar, dass es sich nicht um tatsächliche Kraftstoffpreise handelt. Gleichzeitig wird gegenüber der Bußgeldstelle deutlich, dass keine reale Preiserhöhung beabsichtigt war. Die Verwendung eines Signalpreises stellt kein ernsthaftes Verkaufsangebot dar und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des KPAnG.
Wichtig: Nach Wiederverfügbarkeit der Kraftstoffsorte müssen angezeigten Preise dem zuvor gültigen Preis entsprechen oder darunter liegen, sofern die nächste Preissetzung vor 12:00 Uhr des Folgetages erfolgt. Ist die Kraftstoffsorte erst nach 12:00 Uhr des Folgetages wieder verfügbar, wird eine anschließende einmalige Preiserhöhung nicht beanstandet. In diesem Fall wird sie grundsätzlich als erstmalige Preissetzung nach Wiederaufnahme des Betriebs gewertet.
In diesen Fällen ist ein Nachweis des Dienstleisters vorzulegen, aus dem der Zeitraum der technischen Störung oder des Austauschs der Tankanlage eindeutig hervorgeht.
Wichtig: Nach Behebung der Störung oder Abschluss des Austauschs müssen die Preise grundsätzlich dem zuvor gültigen Preis entsprechen oder darunter liegen, sofern die nächste Preissetzung vor 12:00 Uhr des Folgetages erfolgt. Dauert der Serverausfall oder der Austausch der Tankanlage über 12:00 Uhr des Folgetages hinaus an, wird eine anschließende einmalige Preiserhöhung nicht beanstandet. In diesem Fall wird sie grundsätzlich als erstmalige Preissetzung nach Wiederaufnahme des Betriebs gewertet.
Das KPAnG sieht grundsätzlich weder eine generelle Toleranz noch ausdrückliche Ausnahmen von der 12-Uhr-Regel vor.
Nach § 2 Abs. 1 KPAnG dürfen Kraftstoffpreise nur einmal täglich um 12:00 Uhr erhöht werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig zu einem anderen Zeitpunkt eine Preiserhöhung vornimmt, handelt gemäß § 3 Abs. 1 KPAnG ordnungswidrig.
Die Beurteilung erfolgt jedoch stets im Einzelfall. Dabei prüft die Bußgeldstelle nicht nur, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen, sondern berücksichtigt sämtliche sachgerecht belegten Umstände.
So kann beispielsweise bei nachgewiesenen technischen Störungen, die eine Preiserhöhung exakt um 12:00 Uhr verhindern, im Rahmen des behördlichen Ermessens von einer Ahndung abgesehen werden.
Bei der Einführung des KPAnG hat die Bußgeldstelle Übergangszeiträume berücksichtigt:
- Im April 2026 wurden Preiserhöhungen am 1. und 2. April sowie im Zeitraum zwischen 11:59 Uhr und 12:30 Uhr nicht geahndet.
- Im Mai und Juni 2026 wurden Preiserhöhungen zwischen 11:59 Uhr und 12:30 Uhr ebenfalls nicht geahndet.
Damit wurde den Tankstellenbetreibern und ihren Dienstleistern ausreichend Zeit eingeräumt, notwendige technische Anpassungen vorzunehmen.
Ab Juli 2026 wird durch die Bußgeldstelle ein engerer Zeitkorridor im Ermessen angewandt.
Beispiele möglicher offensichtlich falscher Preissetzungen könnten sein:
Beispiel 1: versehentliche Preiserhöhung statt Preissenkung
Beabsichtigte Preissenkung von 2,209 Euro auf 2,159 Euro
Tatsächliche Preiserhöhung von 2,209 Euro auf 2,459 Euro
es wurde versehentlich die Ziffer „4“ statt der Ziffer „1“ eingegeben.
Beispiel 2: Falsche Preissenkung
Beabsichtigte Preissenkung von 2,209 Euro auf 2,159 Euro
Tatsächliche Preissenkung von 2,209 Euro auf 1,159 Euro
Hier wurde versehentlich die Ziffer „1“ statt der Ziffer „2“ eingegeben.
In Fällen offensichtlicher Eingabefehler ist eine Korrektur grundsätzlich sachlich gerechtfertigt. Voraussetzung ist, dass anhand der nachfolgenden Preissetzung nachvollziehbar erkennbar ist, welcher Preis ursprünglich beabsichtigt war und dass die Korrektur lediglich der Beseitigung des Fehlers dient.
Die Umstände des Einzelfalls sind dabei nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine entsprechende Dokumentation kann im Rahmen eines möglichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens vorgelegt und berücksichtigt werden.
Haben Sie Hinweise auf Verstöße?
Dann können Sie das folgende Formular benutzen. Bitte beachten Sie, dass Verstöße zu den Sorten E5, E10 und Diesel von der MTS-K automatisiert gemeldet werden. Diese brauchen Sie uns nicht mehr mitzuteilen.
