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Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

Was ist Schwarzarbeit?

Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23.07.2004 leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- und Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger Sozialversicherungsbeiträge vorenthält und zwar durch die Verletzung seiner Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten,
  2. als Steuerpflichtiger Steuern hinterzieht oder verkürzt,
  3. als Empfänger von Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld 2, Sozialhilfe) seine gesetzlichen Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, insbesondere die Arbeitsaufnahme nicht anzeigt,
  4. als Gewerbetreibender seiner Verpflichtung zur Anzeige des Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
  5. als Selbständiger ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 Handwerksordnung).

Was ist illegale Beschäftigung?

Illegale Beschäftigung übt aus, wer

  1. Ausländer und Ausländerinnen als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt oder als Entleiher unerlaubt tätig werden lässt,
  2. als Ausländer oder Ausländerin unerlaubt eine Erwerbstätigkeit ausübt,
  3. als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
    a) ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder
    b) entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

    überlässt oder für sich tätig werden lässt,

  4. als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt, ohne dass die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-​Entsendegesetzes oder des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden, oder
  5. als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt.
Hilfeleistungen durch Angehörige oder Lebenspartner, aus Gefälligkeit, im Wege der Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe bleiben weiterhin zulässig, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind

Die Folgen

Wer Schwarzarbeit nach den Nr. 1 – 3 beauftragt oder leistet und dabei Steuern hinterzieht, Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt oder Sozialleistungen erschleicht, begeht eine Straftat, die mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren geahndet werden kann. Gewerbe- und handwerksrechtliche Verstöße nach den Nr. 4 und 5 werden mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet. Wer illegale Beschäftigung ausübt, wird mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis 3 Jahren sanktioniert.

Als weitere Maßnahme ist der Ausschluss an öffentlichen Ausschreibungen möglich.

Wer ist zuständig?

  • Informationen, ob für eine Geschäftstätigkeit eine Gewerbeanmeldung, eine Reisegewerbekarte oder eine Handwerksrolleneintragung erforderlich ist, erteilen die Kommunen, in deren Bereich das Unternehmen gegründet bzw. die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll. Über die Voraussetzungen für eine Handwerksrolleneintragung beraten die Handwerkskammern. Die Adressen der Handwerkskammern in Niedersachsen finden Sie unter www.handwerk-lhn.de.
  • Handwerks- und gewerberechtliche Verstöße (o. g. Nr. 4 und 5 unter Schwarzarbeit) werden von den kommunalen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden verfolgt. Hierzu zählen Landkreise, kreisfreie Städte sowie große selbständige Städte und die Stadt Norden.
  • Schwarzarbeitsdelikte, die in den o. g. Nr. 1 - 3 unter Schwarzarbeit aufgeführt sind, und illegale Beschäftigung werden durch den Zoll verfolgt.

Weitere Informationen erhalten Sie:

Bei Ihrem örtlichen Hauptzollamt sowie der Generalzolldirektion


Was kann ich tun?

Schwarzarbeit richtet großen Schaden an. Deshalb

  • arbeiten Sie nicht schwarz
  • beschäftigen Sie keine Schwarzarbeiter
  • seien Sie aufmerksam und unterrichten Sie die zuständigen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden.

Hinweise können Sie bei handwerks- und gewerberechtlichen Verstößen (o.g. Nr. 4 und 5 unter Schwarzarbeit) an die örtlich zuständige kommunale Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörde richten oder senden Sie eine

Email an: Schwarzarbeitsbekaempfung@mw.niedersachsen.de.

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