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Häufige Fragen (FAQ) zum NGastG

Fragen und Antworten zum Niedersächsischen Gaststättengesetz (NGastG) vom 10.11.2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.01.2022 (Nds. GVBl. S. 36)
Stand: 28.09.2022

§ 5 NGastG

§ 6 NGastG

§ 7 NGastG

§ 8 NGastG

§ 10 NGastG

§ 11 NGastG

§ 12 NGastG

§ 13 NGastG

§ 14 NGastG


§ 1 NGastG - Anwendungsbereich
Frage:
Nach § 1 Abs. 3 betreibt ein Gaststättengewerbe, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Hat sich durch das NGastG in der Beurteilung der „Gewerbsmäßigkeit“ gegenüber der Rechtslage nach dem bisherigen Bundesgaststättengesetz etwas geändert?

Antwort:
Nein!

Was nach bisheriger Rechtslage als „gewerbsmäßig“ anzusehen war, ist auch nach dem NGastG nicht anders zu beurteilen. Von daher kann dazu uneingeschränkt auf die bisher ergangene Rechtsprechung, vorliegende Kommentarliteratur und Verwaltungspraxis zurückgegriffen werden. Die Abgrenzung zu nichtgewerblichen Veranstaltungen ist insbesondere bei einmaligen oder befristeten Veranstaltungen nicht immer einfach und muss im Einzelfall getroffen werden.

Frage:
Nach § 1 Abs. 4 Nr. 4 fallen gastgewerbliche Nebenbetriebe an Bundesautobahnen nicht unter das NGastG.

Gilt das auch für die Autohöfe in der Nähe von Autobahnen?

Antwort:
Nein!

Gastgewerbliche Nebenbetriebe an Bundesautobahnen (Raststätten) sind Bestandteil der Bundesautobahn. Für sie gilt das Bundesfernstraßengesetz als Sonderordnungsrecht (Bund – Länder – Ausschuss „Gewerberecht“ vom 8./9.11.2011, GewArch 2012, 67). Dies ist bei Autohöfen nicht der Fall. Sie unterliegen daher dem NGastG.

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§ 2 NGastG - Anzeigepflichten, Verfahren
Frage:
Nach § 2 Abs. 1 ist der Betrieb eines Gaststättengewerbes vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen.

Darf die Frist auch verkürzt werden?

Antwort:
Mit der Vier-Wochen-Frist soll der Gaststättenbehörde eine angemessene Zeit zur Verfügung stehen, um die persönliche Zuverlässigkeit der gewerbetreibenden Person zu überprüfen und ggfls. eine Untersagung vorzubereiten. Das ist im Interesse der Öffentlichkeit und des Verbraucherschutzes notwendig, um zu verhindern, dass unzuverlässige Personen einen Gaststättenbetrieb eröffnen. Zugleich können die in § 2 Abs. 3 genannten Behörden innerhalb dieser Frist prüfen, ob auch das Vorhaben als solches zulässig ist, z.B. im Hinblick auf die bauliche Zulässigkeit, die Lebensmittelhygiene oder die Lärmsituation für die Nachbarschaft. Liegen all diese Voraussetzungen vor – die gewerbetreibende Person ist zuverlässig und das Vorhaben ist zulässig – steht der Betriebseröffnung in kürzerer Frist nichts im Wege.

Für Gewerbetreibende noch der Hinweis: Die positiv abgeschlossene Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit ersetzt nicht nach anderem Fachrecht notwendige Erlaubnisse, Genehmigungen oder sonstige Anforderungen. Beispiel: Solange für den Betrieb keine Baugenehmigung vorliegt, darf die Gaststätte trotz persönlicher Zuverlässigkeit nicht eröffnet werden.

Einen anderen Fall einer möglichen Fristverkürzung regelt § 2 Abs. 1 Satz 2. Danach kann ein früherer Beginn des Gaststättengewerbes zugelassen werden, wenn die Einhaltung der Vierwochenfrist für die gewerbetreibende Person nicht zumutbar ist. Der Gesetzgeber hat hier an den beispielhaften Fall gedacht, dass ein Gaststättenbetrieb im Wege der Erbfolge auf eine Rechtsnachfolgerin/einen Rechtsnachfolger übergeht und die Betriebsfortführung nicht für die Dauer der Zuverlässigkeitsprüfung unterbrochen werden soll. Hier kann unter Abwägung der öffentlichen Interessen und der persönlichen Interessen ein früherer Beginn zugelassen werden.

Frage:
Was ist ein Gaststättengewerbe, das nach § 2 Abs. 1 Satz 1 „nur für kurze Zeit betrieben werden soll“?

Antwort:
Die Vorschrift erfasst insbesondere die gastgewerblichen Veranstaltungen, die früher über die Gestattung nach § 12 Bundesgaststättengesetz zugelassen wurden. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage bedarf es allerdings für die Zulässigkeit keines besonderen Anlasses mehr.

Grundvoraussetzung für diese Veranstaltungen ist, dass sie die Tatbestandsmerkmale des Gaststättengewerbes nach § 1 Abs. 3 erfüllen. Es muss also die Gewerbsmäßigkeit zu bejahen sein, der Verzehr muss an Ort und Stelle erfolgen und die Veranstaltung muss jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sein. Auch insoweit hat sich durch das NGastG nichts geändert, so dass auch hier bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen auf die Rechtsprechung und Kommentarliteratur zum Bundesgaststättengesetz und zur Gewerbeordnung zurückgegriffen werden kann.

Beispiele aus der Praxis für gastgewerbliche Veranstaltungen: Schützenfest, Feuerwehrfest, Osterfeuer, Scheunenfest, Weihnachtsbazar.

Frage:
Bedarf auch ein Gaststättengewerbe der Anzeige, das - ohne Alkoholausschank - nur für kurze Zeit betrieben werden soll?

Antwort:
Auch alkoholfreie gastgewerbliche Veranstaltungen von kurzer Dauer bedürfen der Anzeige. Hier dient die Anzeige im wesentlichen der Unterrichtung der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde. Im Mittelpunkt steht dabei der Gesundheitsschutz der Gäste. Auch von Speisen, die unter Missachtung der Vorgaben zur Lebensmittelhygiene zubereitet und angeboten werden, kann ein erhebliches Gefährdungspotential für die Gesundheit der Gäste ausgehen. Von daher ist es angemessen und sachgerecht, dass die Lebensmittelbehörden über die Anzeige von derartigen Veranstaltungen erfahren.

Frage:
Ist die neue geschäftsführende Person einer Gaststätte, die als GmbH betrieben wird, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen?

Antwort:
Ein Wechsel der Geschääftsführung muss der Gaststättenbehörde unverzüglich angezeigt werden (§ 2 Abs. 5). Im Falle des Alkoholausschanks hat die Gaststättenbehörde unverzüglich die neue geschäftsführende Person auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen (§ 3).

Frage:
Wie kann ein nur für kurze Zeit beabsichtigtes Gaststättengewerbe (früher Gestattung nach § 12 GastG) unterbunden werden, wenn dieses nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt worden ist, so dass schon aus zeitlichen Gründen die Zuverlässigkeit der Veranstalterin/des Veranstalters nicht überprüft werden kann? In diesen Fällen komme eine Untersagung nach § 35 GewO regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Behörde keine Erkenntnisse über die Zuverlässigkeit vorliegen. Die Ahndung als Ordnungswidrigkeit (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) führe nicht zur Unterbindung der Veranstaltung.

Antwort:
In diesen Fällen kommt das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) zur Anwendung. Nach § 3 Abs. 1 NPOG findet dieses für spezialgesetzliche Regelungen der Gefahrenabwehr ergänzend Anwendung, soweit die besonderen Fachgesetze in Bezug auf die konkrete Befugnis keine abschließenden Regelungen enthalten. Nach § 11 NPOG können die Verwaltungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren.


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§ 3 NGastG - Überprüfung
Frage:
Müssen mit jeder Anzeige eines Gaststättengewerbes (§ 2) die Unterlagen nach § 3 Abs. 1 (Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister) vorgelegt bzw. von der Gaststättenbehörde beigezogen werden?

Antwort:
Nein!

Zunächst behandelt § 3 Abs. 1 nur die Fälle eines beabsichtigten Alkoholausschankes. In Anbetracht der damit einhergehenden Gefährdungen dürfen dies nur zweifelsfrei zuverlässige Personen. Die alkoholfreie Gastronomie ist von § 3 nicht betroffen.

Die gewerbetreibende Person hat die Pflicht, ihre gewerbliche Zuverlässigkeit zum Alkoholausschank nachzuweisen. Dies erfolgt entweder durch Vorlage bzw. Beiziehung der Unterlagen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder durch Vorlage einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 2. Als Bescheinigung nach § 3 Abs. 2 können Bescheinigungen aus vorangegangenen Zuverlässigkeitsprüfungen (§ 3 Abs. 1 S. 4) oder sonstige Nachweise (z.B. Reisegewerbekarte) vorgelegt werden.

Keines Nachweises der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit bedarf es, wenn der Gaststättenbehörde die Zuverlässigkeit der gewerbetreibenden Person bereits bekannt ist. Hier gilt der in § 291 ZPO normierte Grundsatz entsprechend. Diese Erleichterung wird insbesondere bei vielen gastgewerblichen Veranstaltungen von kurzer Dauer im gemeindlichen oder dörflichen Rahmen oder von Vereinen zum Tragen kommen.

Frage:
Welche Gültigkeitsdauer hat eine Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 bzw. nach anderer Rechtsvorschrift (§ 3 Abs. 2)?

Antwort:
Hierzu hat der Gesetzgeber bewusst auf die Festlegung einer Gültigkeitsdauer verzichtet, um den Gaststättenbehörden unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles die notwendige Flexibilität zu erhalten.

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§ 9 NGastG - Allgemeine Verbote

Frage:
Nach § 9 Nr. 7 ist es verboten, von den Gästen für die Benutzung der Toiletten ein Entgelt zu fordern.

Ist es zulässig, bei Toilettenanlagen, die von Gaststättenbesucherinnen und -besuchern und der sonstigen Öffentlichkeit genutzt werden (z.B. in Kaufhäusern, Bahnhöfen, Autohöfen), ein Entgelt zu erheben, das mit dem Verzehr in der Gaststätte verrechnet wird?

Antwort:
In vielen Bereichen ist es schon aus baulichen Gründen nicht möglich, für jeden gastronomischen Betrieb gesonderte Toilettenanlagen einzurichten (z.B. Einkaufspassagen mit Gaststätten, Markthalle Hannover). Hier wird die baurechtliche Pflicht, Toiletten vorzuhalten, durch Sanitäranlagen umgesetzt, die von Gaststättenbesucherinnen und -besuchern und der sonstigen Öffentlichkeit genutzt werden. Das Verbot der Entgeltlichkeit gilt aber nur zu Gunsten der Gaststättenbesucherinnen und -besucher.

In diesen Fällen steht ein Entgelt für alle Nutzer der Toiletten dem Verbot des § 9 Nr. 7 nicht entgegen, wenn Gaststättenbesucherinnen und -besucher dieses Entgelt mit dem Verzehr in der Gaststätte in vollem Umfang verrechnen können. Dies setzt voraus, dass sie deutlich auf die Verrechnungsmöglichkeit hingewiesen werden.

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