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Schornsteinfegerwesen

Das Schornsteinfegerwesen ist bundesrechtlich geregelt im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26.11.2008 (BGBl. I S. 2242). Es dient neben dem Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit den gesetzgeberischen Zielen des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes.

Die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten werden in die aktive Handlungsverpflichtung genommen, fristgerecht die gesetzlich vorgeschriebenen Reinigungen und Überprüfungen der Feuerungsanlagen zu veranlassen. Sie haben die Möglichkeit, die gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durch einen frei auszuwählenden Schornsteinfegerbetrieb oder einen anderen Handwerksbetrieb mit entsprechenden Zusatzqualifikationen durchführen zu lassen.

Der bestellte bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist für die gesetzlichen hoheitlichen Tätigkeiten zuständig. Hierzu gehören insbesondere die Feuerstättenschau, der Erlass des Feuerstättenbescheids sowie das Führen des Kehrbuches. Darüber hinaus kontrolliert er die Einhaltung der Pflichten der Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten.

Die Bestellung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie die Aufsicht über die gesetzlich vorgesehenen hoheitlichen Tätigkeiten der bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger obliegt den Landkreisen, kreisfreien Städten und großen selbstständigen Städten.




Schornsteinfeger

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Frau Birgit Arndt

Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Tel: 0511/120-5553
Fax: 0511/120-99-5553

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