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Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages



Schwellenwert, Rügepflicht

Wie hoch ist der Schwellenwert?

Die Höhe des Schwellenwertes wird alle zwei Jahre von der Europäischen Kommission neu festgesetzt und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. Die konkreten Schwellenwerte (jeweils netto) lauten für:


Bauaufträge (VOB/A-EU, SektVO, VSVgV),
Bau- und Dienstleistungskonzessionen (KonzVgV)


ab 01.01.2024:

5.538.000 Euro

bis 31.12.2023:

5.382.000 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge (VgV)

ab 01.01.2024:

221.000 Euro

bis 31.12.2023:

215.000 Euro

Dienstleistungsaufträge betreffend soziale
u. andere Dienstleistungen (VgV)

750.000 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge für
Sektorenauftraggeber (SektVO) und im Bereich VSVgV

ab 01.01.2024:

443.000 Euro

bis 31.12.2023:

431.000 Euro

Dienstleistungsaufträge betreffend soziale
u. andere Dienstleistungen für
Sektorenauftraggeber (SektVO)

1.000.000 Euro


Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen.

Wann muss der Bieter rügen?

Die Rügepflicht ergibt sich aus § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB. Danach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller

  • den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt),
  • Vergabeverstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, bis zur benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber nicht gerügt hat oder
  • Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, bis zur benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber nicht gerügt hat.

Ferner ist der Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Bei der Vorschrift des § 160 Abs. 3 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügen sind nicht an bestimmte Formvorschriften gebunden. Wegen der besseren Nachweisbarkeit ist jedoch die Schriftform zweckmäßig.

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