Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages
Wie hoch ist der Schwellenwert? Die Höhe des Schwellenwertes wird alle zwei Jahre von der Europäischen Kommission neu festgesetzt und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. Die konkreten Schwellenwerte (jeweils netto) lauten für:
Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen. Wann muss der Bieter rügen? Die Rügepflicht ergibt sich aus § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB. Danach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller
Ferner ist der Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Bei der Vorschrift des § 160 Abs. 3 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügen sind nicht an bestimmte Formvorschriften gebunden. Wegen der besseren Nachweisbarkeit ist jedoch die Schriftform zweckmäßig. |
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