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Formale Voraussetzungen eines Nachprüfungsantrages

Welche Fristen sind unbedingt einzuhalten, um einen Nachprüfungsantrag zu stellen, wenn ein anderer Bieter den Zuschlag erhalten soll?

Neben der in § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB genannten Frist von 15 Kalendertagen, nachdem der Auftraggeber erklärt hat, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, ist eine weitere Frist in § 134 GWB genannt, die unbedingt zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf der Auftraggeber den Vertrag mit dem Bestbieter erst abschließen, wenn er die anderen Bieter vorher informiert hat. Die Informations- und Wartefrist beträgt 15 Kalendertage.

Wird die Information per Fax oder auf dem elektronischen Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage.

Wie muss der Nachprüfungsantrag aussehen?

Inhalt und Form des Nachprüfungsantrages ist in den §§ 160 und 161 GWB festgelegt.
Das antragstellende Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 160 Abs. 2 Satz 2 GWB).

Gemäß § 161 GWB ist der Antrag schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen.

Was muss der Nachprüfungsantrag mindestens enthalten?

Die Anforderungen an die Form des Nachprüfungsantrages sind in § 161 GWB geregelt.
Der Nachprüfungsantrag

  1. soll ein bestimmtes Begehren,
  2. muss die Bezeichnung des Antragsgegners,
  3. eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzungen mit Sachverhaltsdarstellung und
  4. die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten.
  5. Es ist nachzuweisen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist.
  6. Fügen Sie bitte die Information des Auftraggebers und Ihr Rügeschreiben in Kopie dem Nachprüfungsantrag bei.

Was kostet ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer?

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sind in § 182 GWB geregelt. Die Mindestgebühr beträgt 2.500 Euro. Sie richtet sich nach dem Auftragswert. Die Gebühren und Auslagen der Vergabekammer hat der Beteiligte zu zahlen, der im Verfahren unterliegt.


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