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Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Das Bauordnungsrecht des Landes Niedersachsen ist in der NBauO und in den hierzu erlassenen Verordnungen geregelt. Es enthält:

  • Anforderungen an das Baugrundstück und seine Bebauung,
  • Anforderungen an Baumaßnahmen,
  • Anforderungen an bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen,
  • Vorschriften über Bauprodukte und Bauarten,
  • Anforderungen an die Baugestaltung,
  • Vorschriften über verantwortliche Personen,
  • Vorschriften über Zuständigkeiten,
  • Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren und
  • weitere Vorschriften über die Bauaufsicht.

Materielles Bauordnungsrecht

Das materielle Bauordnungsrecht dient entsprechend seiner herkömmlichen Funktion auch heute noch überwiegend der Gefahrenabwehr. Dies kommt zum Ausdruck in den Anforderungen in Bezug auf:

  • Standsicherheit,
  • Brandschutz,
  • Gesundheit und Umweltschutz,
  • Barrierefreiheit bei der Nutzung,
  • Schallschutz,
  • Energieeinsparung und Wärmeschutz sowie
  • Feuerungsanlagen.

Von großer Bedeutung sind daneben die Anforderungen, denen sozialpolitische Erwägungen zugrunde liegen. Dazu gehören insbesondere die Anforderungen

  • an Grenzabstände
  • an Aufenthaltsräume und Wohnungen
  • über die Aufzugspflicht,
  • zugunsten von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen, Kindern und Jugendlichen sowie Personen mit Kleinkindern.

Schließlich wurden in das materielle Bauordnungsrecht auch Anforderungen aufgenommen, denen umwelt- und verkehrspolitische Zielsetzungen zugrunde liegen. Hierunter fallen insbesondere

  • die Forderungen nach wasserdurchlässigen Befestigungen für Stellplätze und Garagenzufahrten,
  • die Forderungen nach Wasserzählern für Wohnungen,
  • Zweckbestimmungen von Ablösebeiträgen für Einstellplätze,
  • die Forderung nach Fahrradabstellanlagen,
  • die Ermächtigung der Gemeinden, die Herstellung von Einstellplätzen zu untersagen.

Materielles Bauordnungsrecht, insbesondere konkrete Anforderungen aus Gründen des Brandschutzes, enthalten auch mehrere Verordnungen. Dazu gehören u.a. die

  • Allgemeine Durchführungsverordnung zur NBauO,
  • Garagen- und Stellplatzverordnung
  • Versammlungsstättenverordnung
  • Feuerungsverordnung
  • Verkaufsstättenverordnung

Weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Grundlage der NBauO sind u.a.:

  • Bauvorlagenverordnung
  • Baugebührenordnung
  • Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser
  • Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau
  • Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen
  • Verbesserung der düngerechtlichen Überwachung durch Zusammenarbeit zwischen Genehmigungsbehörden und Düngebehörde
  • Verordnung über Einstellplätze für Hochschulen

Baugenehmigungsverfahren

Gemäß § 59 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) bedürfen Baumaßnahmen der Genehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde, falls die NBauO für besondere Fälle keine abweichende Regelung trifft.

Grundsätzlich ist also für die Errichtung von Gebäuden, wie z. B. Wohnhäusern, und anderen baulichen Anlagen, eine Baugenehmigung erforderlich. Der unteren Bauaufsichtsbehörde wird damit ermöglicht, die Vereinbarkeit baulicher Anlagen mit dem öffentlichen Baurecht vor ihrer Ausführung zu überprüfen. Entspricht das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht, besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung (§ 70 NBauO).

Das Bauvorhaben ist zulässig, wenn es allen Vorschriften des öffentlichen Baurechts entspricht. Allerdings können im Einzelfall auch Abweichungen nach § 66 NBauO und für Sonderbauten Erleichterungen nach § 51 NBauO von Anforderungen der NBauO zugelassen werden, wenn diese unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange vereinbar sind. Die Beratung zu und Gewährung solcher Abweichungen / Erleichterungen obliegt der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde.

Ausnahmen vom Grundsatz der Genehmigungspflicht bestehen u. a. für

  1. verfahrensfreie Baumaßnahmen nach § 60 Absätze 1 und 2 NBauO
  2. Abbruchanzeige nach § 60 Absatz 3 NBauO
  3. sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen nach § 62 NBauO (Mitteilungsverfahren ).

Genehmigungsbedürftige, genehmigungsfreie und verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen immer das öffentliche Baurecht einhalten.

Für die Durchführung der Baugenehmigungsverfahren sind die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig. Dort sind weitere Informationen und notwendige Formulare zu finden. Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt. Gleichzeitig werden die Kosten für die Genehmigung vom Bauherrn angefordert.

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