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Besonderes Städtebaurecht

Satzungen des besonderen Städtebaurechts

Die Regelungen des Besonderen Städtebaurechts geben den Gemeinden die Möglichkeit, über die Bestimmungen des Allgemeinen Städtebaurechts hinaus auf spezifische städtebauliche Herausforderungen zu reagieren. Dazu zählen insbesondere Defizite im städtebaulichen Bestand einer Gemeinde, die häufig ganze Quartiere betreffen. Hier sind vor allem Satzungen von zentraler Bedeutung, um die-sen Entwicklungen wirksam gegenzusteuern und die entsprechenden Gebiete nachhaltig zu stabilisieren und aufzuwerten.

Sanierungssatzung

Gemäß § 142 BauGB kann die Gemeinde ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierung durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen. Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets beschließt die Gemeinde als Satzung. Innerhalb des Geltungsbereiches einer solchen Satzung gelten gemäß § 144 BauGB bestimmte Genehmigungsvorbehalte vor allem im Grundstücksverkehr. Bei Sanierungsmaßnahmen, die mit Hilfe staatlicher Städtebauförderungsmittel durchgeführt werden, ist rechtliche Grundlage häufig eine Sanierungssatzung.

Entwicklungssatzung

Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebietes können nach §§ 165 ff BauGB durch Satzung als städtebauliches Entwicklungsgebiet festgelegt werden, wenn sie erstmalig entwickelt (Außenentwicklungsmaßnahme) oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden (Innenentwicklung).

Satzung zur Sicherung und sozialverträglichen Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen

Gemäß der §§ 171 a bis d BauGB besteht die Möglichkeit, dass Gemeinden auf einer rechtlichen Grundlage Stadtumbaumaßnahmen initiieren und durchführen können (§ 171 a BauGB), indem sie Stadtumbaugebiete auf Grundlage eines von ihnen aufzustellenden Stadtentwicklungskonzeptes in Eigenverantwortung festlegen (§ 171 b BauGB). Die vorgesehenen Maßnahmen sollen mit Hilfe von städtebaulichen Verträgen realisiert werden (§ 171 c BauGB). Zur Sicherung beabsichtigter Planungen zum Stadtumbau hat die Gemeinde durch Aufstellung einer Satzung die Möglichkeit, entsprechende Genehmigungsvorbehalte gegenüber Vorhaben auszusprechen (§ 171 d BauGB).

Erhaltungssatzung

Die Erhaltungssatzung gemäß §§ 172 ff BauGB ist ein eigenständiges, der Bewahrung der städtebaulichen Gestalt eines Gebietes dienendes Instrument. Auf ihrer Grundlage kann auch die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage verweigert werden. Die Versagung einer Genehmigung bei Bestehen einer Erhaltungssatzung hat die Wirkung eines Bauverbotes. Sie darf unabhängig davon, ob das Vorhaben nach §§ 29 ff BauGB genehmigungsfähig wäre, verhängt werden. Mit der Erhaltungssatzung kann deshalb ein Bauvorhaben verhindert werden, das zwar bauplanungsrechtlich zulässig ist, jedoch als Fremdkörper den Zielen der Erhaltungssatzung widerspricht. Die genehmigungsfreien Satzungen werden von der Gemeinde be-schlossen und durch Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.02.2019
zuletzt aktualisiert am:
17.11.2022

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