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Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben

Die Vorschriften über die "Zulässigkeit von Vorhaben" sind die zentralen Vorschriften des BauGB aus der Sicht derjenigen, die wissen wollen, was auf einem bestimmten Grundstück gebaut oder nicht gebaut werden darf. Mit ihnen wird geregelt, ob ein bauliches Vorhaben in planungsrechtlicher Hinsicht zulässig ist.

Das BauGB unterscheidet bei der Zulässigkeit von Vorhaben drei Fallgruppen:

Die erste Fallgruppe betrifft Grundstücke, die im Geltungsbereich eines "qualifizierten" Bebauungsplans liegen. Ein "qualifizierter" Bebauungsplan ist dann gegeben, wenn der Plan bestimmte Mindestfestsetzungen enthält, und zwar Vorschriften über

  • Art und Maß der baulichen Nutzung,
  • die überbaubaren Grundstücksflächen und
  • die örtlichen Verkehrsflächen.

Ein Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es den Festsetzungen eines solchen "qualifizierten" Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Dem qualifizierten Bebauungsplan ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan aufgrund eines von einem Vorhabenträger mit der Gemeinde abgestimmten "Vorhaben- und Erschließungsplans" gleichgestellt. Auch hier beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nur nach den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Die zweite Fallgruppe betrifft Grundstücke ohne "qualifizierten" Bebauungsplan, die innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. Der wichtigste Maßstab der Zulässigkeit ist hier die vorhandene Umgebung: Das beabsichtigte Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die vorhandene Eigenart der näheren Umgebung "einfügen".

Die dritte Fallgruppe betrifft den Außenbereich. Wenn ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Plans liegt und auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, dann gehört es zum Außenbereich. Der Außenbereich soll im Grundsatz von der Bebauung freigehalten werden. Einzelne Vorhaben dürfen jedoch auch hier errichtet werden. Wichtigstes Beispiel für im Außenbereich zulässige Vorhaben sind Gebäude für landwirtschaftliche Betriebe.

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