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Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenverordnung)

Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) des Bundes regelt bei Mehrfamilienhäusern die Abrechnung über die Kosten für Heizung und Warmwasser im Mietverhältnis/Nutzungsverhältnis und im Wohnungseigentümerverhältnis.

Gegenstand der 1981 auf der Grundlage des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) erlassenen Heizkostenverordnung ist die Verpflichtung zur Erfassung des Energieverbrauchs für die zentrale Beheizung von Räumen und für die zentrale Warmwasserbereitung sowie die Verteilung der hierdurch entstandenen Kosten auf die Nutzerinnen und Nutzer nach Verbrauch.

Im Einzelfall kann wegen besonderer Umstände die Gebäudeeigentümerin beziehungsweise der Gebäudeeigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 11 Absatz 1 Nr. 5 Heizkosten V von der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung befreit werden, um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass sich diese nicht bereits aus § 11 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 HeizkostenV ergibt.

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