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Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz

Das am 24.03.2021 in Kraft getretene Niedersächsische Gesetz über den Schutz von Wohnraum und von Unterkünften für Beschäftigte (Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz – NWoSchG) hat insbesondere den Zweck, Verwahrlosungen, Missständen und Überbelegungen bei Wohnraum und bei Unterkünften für Beschäftigte entgegenzuwirken.

Das Gesetz ist auf Wohnraum und auf Unterkünfte für Beschäftigte anwendbar, die im Rahmen eines Mietverhältnisses überlassen werden. Es erfasst Unterkünfte für Beschäftigte, die dazu geeignet und dazu bestimmt sind, für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten benutzt zu werden.

Mit dem Gesetz werden die Verfügungsberechtigten (in der Regel die Eigentümerinnen und Eigentümer) verpflichtet, Wohnraum und Unterkünfte für Beschäftigte so auszustatten, zu gestalten, zu erhalten und wiederherzustellen, dass den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach der Niedersächsischen Bauordnung entsprochen wird. Die Verfügungsberechtigten haben u. a. sicherzustellen, dass

  • eine ausreichende natürliche Belichtung und Belüftung möglich sind,
  • Anschlüsse für Energie- und Wasserversorgung vorhanden sind,
  • eine angemessene Beheizung der Aufenthaltsräume möglich ist,
  • es in ausreichendem Umfang sanitäre Anlagen gibt und
  • eine angemessene Versorgung mit Heizenergie, Strom und Trinkwasser erfolgt.

Die Anschlüsse und die Ausstattung müssen funktionsfähig und nutzbar sein. Dies gilt auch für Innenhöfe und Kinderspielflächen.

Die Gemeinden erhalten mit dem Gesetz eine Generalermächtigung, die notwendigen Anordnungen zu treffen, wenn den Verpflichtungen nicht nachgekommen wird. Im äußersten Fall kann die Gemeinde die Unbewohnbarkeit erklären. Hat die oder der Verfügungsberechtigte den Pflichtverstoß zu vertreten, kann sie bzw. er dazu herangezogen werden, die Bewohnerschaft auf eigene Kosten zu ihr zumutbaren Bedingungen unterzubringen.

Das Gesetz regelt zudem die Belegungsdichte von Wohnraum und von Unterkünften für Beschäftigte. Pro Person muss eine Fläche von mindestens 10 m² vorhanden sein. Im Fall der Überbelegung sind bei der Auswahl der Personen, die räumen müssen, u. a. die persönlichen und familiären Verhältnisse sowie grundsätzlich die Verfügbarkeit von Ersatzwohnraum oder einer Ersatzunterkunft zu berücksichtigen.

Bei einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 2 Abs. 8 der Arbeitsstättenverordnung sind die in dieser Verordnung und den dazu erlassenen Technischen Regeln für Arbeitsstätten vorgesehenen Anforderungen an die Unterkunft und festgelegten Mindestwohnflächen einzuhalten.

Damit die Gemeinden frühzeitig geeignete Maßnahmen ergreifen können, erhalten die Bediensteten das Recht, zur Sachverhaltsaufklärung Grundstücke und Wohnungen bzw. Unterkünfte für Beschäftigte zu betreten; das ist auch gegen den Willen der Bewohnerschaft erlaubt, wenn es zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.

Kosten, die durch Maßnahmen nach diesem Gesetz entstehen, sind von den Verfügungsberechtigten zu tragen, wenn diese den Pflichtverstoß zu vertreten haben. Nimmt die Gemeinde eine Ersatzvornahme vor, ruhen die Kosten hierfür als öffentliche Last auf dem Grundstück.

Im Fall einer Anordnung übermittelt die Gemeinde die wohnungsbezogenen Daten sowie den Namen der oder des Verfügungsberechtigten an die Sozialleistungsbehörden. Dadurch werden diese in die Lage versetzt, eventuellen Leistungsbetrug zu untersuchen.

Pflichtverstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.


FAQ für Gemeinden zum NWoSchG

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