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Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz

Das am 24. März 2021 in Kraft getretene Niedersächsische Gesetz über den Schutz von Wohnraum und von Unterkünften für Beschäftigte (Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz – NWoSchG) dient dem Mieterschutz und hat insbesondere den Zweck, Verwahrlosungen, Missständen und Überbelegungen bei Wohnraum und bei Unterkünften für Beschäftigte entgegenzuwirken.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst dementsprechend zum einen Mietwohnraum und zum anderen Unterkünfte für Beschäftigte. Bei den Unterkünften für Beschäftigte zielt das Gesetz auf die, die dazu geeignet und dazu bestimmt sind, von einem Beschäftigten entgeltlich oder unentgeltlich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten genutzt zu werden.

Das Gesetz verpflichtet die Verfügungsberechtigten (in der Regel die Eigentümerinnen und Eigentümer), Unterkünfte für Beschäftigte und Wohnraum so auszustatten, zu gestalten, zu erhalten und wiederherzustellen, dass den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach der Niedersächsischen Bauordnung entsprochen wird. Die Verfügungsberechtigten haben u. a. sicherzustellen, dass

· eine ausreichende natürliche Belichtung sowie eine ausreichende Belüftung möglich sind,

· ein wirksamer Schutz gegen Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit besteht,

· Anschlüsse für eine angemessene Versorgung mit Heizenergie, Strom und Trinkwasser sowie eine einwandfreie Beseitigung der Abwässer vorhanden sind,

· eine angemessene Beheizung der Aufenthaltsräume möglich ist,

· es Anschlüsse für eine Kochküche oder Kochnische gibt,

· in ausreichendem Umfang sanitäre Einrichtungen vorhanden sind,

· eine angemessene Versorgung mit Heizenergie, Strom und Trinkwasser erfolgt und

· eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle möglich ist.

Die Anschlüsse und die Ausstattung, die Zugänge zu den Gebäuden und - soweit vorhanden - die Innenhöfe und Kinderspielflächen müssen funktionsfähig und nutzbar sein.

Mit dem Gesetz haben die Gemeinden die Möglichkeit erhalten, die notwendigen Anordnungen zu treffen, wenn den Verpflichtungen nicht nachgekommen wird. Im äußersten Fall kann die Gemeinde die Unbewohnbarkeit erklären. Hat die oder der Verfügungsberechtigte den Pflichtverstoß zu vertreten, kann sie bzw. er dazu herangezogen werden, die Bewohnerschaft auf eigene Kosten zu ihr zumutbaren Bedingungen unterzubringen.

Das Gesetz regelt zudem die Belegungsdichte von Unterkünften für Beschäftigte und von Wohnraum. Pro Person muss eine Wohnfläche von mindestens 10 m² vorhanden sein. Im Fall der Überbelegung kann die Gemeinde die Räumung verlangen. Bei der Auswahl der Personen, die die Unterkunft für Beschäftigte oder den Wohnraum räumen müssen, sind von der Gemeinde u. a. die persönlichen und familiären Verhältnisse der Bewohnerschaft sowie grundsätzlich die Verfügbarkeit einer Ersatzunterkunft oder von Ersatzwohnraum zu berücksichtigen.

Bei einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 2 Abs. 8 der Arbeitsstättenverordnung sind die in dieser Verordnung und den dazu erlassenen Technischen Regeln für Arbeitsstätten vorgesehenen Anforderungen an die Unterkunft und die dort festgelegten Mindestwohnflächen einzuhalten.

Die mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Gemeindebediensteten haben das Recht, mit Einwilligung der betroffenen Bewohnerschaft Grundstücke, Unterkünfte für Beschäftigte und Wohnräume zu betreten, wenn dies für die Entscheidung über Maßnahmen nach dem Gesetz notwendig ist, insbesondere, weil die Einholung von Auskünften nicht ausreicht. Unter bestimmten Voraussetzungen und, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, ist ihnen auch ein Betreten gegen den Willen der Bewohnerschaft erlaubt.

Kosten, die durch Maßnahmen nach diesem Gesetz entstehen, sind von den Verfügungsberechtigten zu tragen, wenn diese den Pflichtverstoß zu vertreten haben. Nimmt die Gemeinde eine Ersatzvornahme vor, ruht die Kostenschuld hierfür als öffentliche Last auf dem Grundstück.

Im Fall einer Anordnung übermittelt die Gemeinde die wohnungsbezogenen Daten sowie den Namen der oder des Verfügungsberechtigten an die Sozialleistungsbehörden. Dadurch werden diese in die Lage versetzt, eventuellen Leistungsbetrug zu untersuchen.

Pflichtverstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.


Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz

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FAQ für Gemeinden zum NWoSchG

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