Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung Niedersachsen klar Logo

Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen

Nach § 5 a des Wohnungsbindungsgesetzes sind die Landesregierungen ermächtigt, für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf durch Verordnung zu bestimmen, dass eine frei- oder bezugsfertig werdende öffentlich geförderte Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle benannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen werden darf (sogenannte § 5a-Verordnung). Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen.

Als Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf kommen insbesondere diejenigen Gebiete in Betracht, in denen ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Wohnungsnachfrage und Wohnungsangebot besteht. Ein erhöhter Wohnungsbedarf ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dann anzunehmen, wenn die Nachfrage nicht oder nicht angemessen mit Wohnraum versorgter Wohnberechtigter weder aus dem Bestand noch aus der Neubaurate an öffentlich geförderten Wohnungen gedeckt werden kann und auch eine angemessene Versorgung aus dem Altwohnungsbestand und im freifinanzierten Wohnungsbau nicht möglich ist. Dabei kann nur ein gesteigertes Defizit an preiswerten Wohnungen einen "erhöhten Wohnungsbedarf" begründen.

Durch die Änderungsverordnung vom 27.06.2006 (Nds. GVBl. S. 240) wurde das Verordnungsgebiet reduziert. Seitdem gehören nur noch die Landeshauptstadt Hannover, die Städte Burgdorf, Hildesheim, Laatzen, Langenhagen, Lehrte und Seelze sowie die Gemeinde Isernhagen dazu.

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln