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Wohnberechtigung in Sozialwohnungen

Wohnberechtigungsschein


Geförderte Wohnungen (so genannte Sozialwohnungen) sind bestimmt für Wohnungssuchende, deren Gesamtjahreseinkommen eine festgelegte Einkommensgrenze, die nach der Zahl der haushaltsangehörigen Personen gestaffelt ist, nicht übersteigt.

Das Einkommen und die Einkommensgrenze bestimmen sich nach § 3 des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (NWoFG) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (DVO-NWoFG) vom 21.1. 2011 (Nds. GVBl. S. 16).

Die zuständige Stelle erteilt auf Antrag einen für ein Jahr geltenden allgemeinen Wohnberechtigungsschein, wenn das Gesamtjahreseinkommen des Haushaltes der antragstellenden Person die Einkommensgrenze nach § 3 NWoFG nicht überschreitet. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

Zum Haushalt rechnen die Antragstellerin oder der Antragsteller sowie die weiteren in § 5 NWoFG genannten Personen, die mit ihr oder ihm in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben.

Die zuständige Stelle kann im Ausnahmefall bei der Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines abweichen

  • von der Einkommensgrenze und der Zweckbindung des Wohnraums, um eine besondere Härte für die wohnungssuchende Person zu vermeiden oder wenn diese anderen geförderten Wohnraum freimacht,
  • von der angemessenen Größe des Wohnraums und von seiner Zweckbindung, um besondere persönliche oder besondere berufliche Bedürfnisse der wohnungssuchenden Personen zu berücksichtigen oder eine besondere Härte für diese zu vermeiden oder
  • von der Einkommensgrenze, der angemessenen Größe des Wohnraums und von seiner Zweckbindung, wenn städtebauliche Zielsetzungen dieses erfordern

Der Wohnberechtigungsschein gilt nur für Wohnungen in Niedersachsen.

Für die Erteilung oder Ablehnung einer Wohnberechtigungsbescheinigung sind grundsätzlich Gebühren zu erheben.

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