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Wohnungswirtschaftliche und wohnungsrechtliche Verordnungen des Landes

Zur Steuerung des Wohnungsmarktes hat die Niedersächsische Landesregierung die Möglichkeit, verschiedene wohnungsrechtliche und wohnungswirtschaftliche Verordnungen zu erlassen. Zurzeit sind in Niedersachsen die folgenden Verordnungen gültig:

  • Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen:
    Nach § 5 a des Wohnungsbindungsgesetzes sind die Landesregierungen ermächtigt, für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf durch Verordnung zu bestimmen, dass eine frei- oder bezugsfertig werdende öffentlich geförderte Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle benannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen werden darf (sogenannte § 5a-Verordnung). Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. Durch die Änderungsverordnung vom 27.06.2006 (Nds. GVBl. S. 240) wurde das Verordnungsgebiet reduziert. Seitdem gehören nur noch die Landeshauptstadt Hannover, die Städte Burgdorf, Hildesheim, Laatzen, Langenhagen, Lehrte und Seelze sowie die Gemeinde Isernhagen dazu.
  • Niedersächsische Mieterschutzverordnung:
    Um den Mieterinnen- und Mieterschutz in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zu verbessern, hat die Landesregierung am 22. Dezember 2020 die Niedersächsische Mieterschutzverordnung neu gefasst. Die Neufassung ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
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