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Mietwohnraumförderung in besonderen Fördergebieten

Abweichend von der allgemeinen Mietwohnraumförderung gelten verbesserte Förderkonditionen.

Voraussetzung für die Förderung eines Mietwohnobjektes ist die vertragliche Verpflichtung der Vermieterin oder des Vermieters, die Wohnungen für einen Zeitraum von in der Regel 20 Jahren - bei Gewährung eines Tilgungsnachlasses von 25 Jahren - nur an Mieterinnen und Mieter zu vergeben, die einen Wohnberechtigungsschein vorlegen und deren Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Die vom Land festgelegte anfängliche Miethöhe darf nicht überschritten werden.

Die Begrenzung der für die Bemessung des anfänglich zinslosen Darlehens zugrunde zu legenden Gesamtkosten wurde erhöht.

Darüber hinaus kann ein Tilgungsnachlass in Höhe von 30 Prozent des Darlehensursprungsbetrages in zwei Teilbeträgen gewährt werden, wenn Mietwohnraum für Menschen mit geringen Einkommen geschaffen wird. Ergänzend kann ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden, wenn Wohnraum geschaffen wird, der den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß der als technische Baubestimmung eingeführten DIN 18040-2:2011-9, Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen entspricht.

Die Förderkonditionen im Einzelnen ergeben sich aus dem Internet-Angebot der NBank, Hannover für den Neubau bzw. für die Modernisierung.

Fragen zu den Förderkonditionen im Rahmen des Mietwohnungsbaus beantworten Ihnen die örtlichen Wohnraumförderstellen bei den Landkreisen, kreisfreien und großen selbständigen Städten sowie selbständigen Gemeinden sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Förderberatung der NBank, Tel. 0511/30031-9333, Fax 0511/30031-11333, E-Mail: info@nbank.de.

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